Revision: Aufhebung wegen unterlassener Prüfung der Schuldfähigkeit; Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 62/94
- Datum
- 01.03.1994
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Kommt es im Tatbild oder in der Täterpersönlichkeit zu gravierenden Besonderheiten, die Zweifel an der Schuldfähigkeit begründen, hat das Gericht die Hinzuziehung eines psychiatrischen Sachverständigen zu erwägen und gegebenenfalls anzuordnen.
Die Erforderlichkeit eines psychiatrischen Gutachtens kann sich insbesondere aus unvermittelter schwerer Gewaltanwendung, ausgeprägtem Substanzmissbrauch und einschlägigen Vorstrafen ergeben.
Unterbleibt die sachgerechte Begutachtung der Schuldfähigkeit ohne tragfähige Begründung, sind die auf der unzureichenden Prüfung beruhenden Feststellungen zur Schuldfähigkeit aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Findet sich eine nicht primär alkoholbedingte erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit, sind die Möglichkeiten einer Unterbringung nach § 63 StGB sowie bei suchterkrankungsbedingter Beeinträchtigung nach § 64 StGB zu prüfen.
Die gleichzeitige Annahme beider Alternativen des § 21 StGB ohne klare Feststellung zur Intensität der Verminderung führt zu einer unzulässigen Zuschreibung der Tatausführungsintensität; die Verminderung der Steuerungsfähigkeit darf nicht in vollem Umfang zugerechnet werden, wenn sie nur eingeschränkt gegeben ist.
Vorinstanzen
Landgericht Bückeburg, 15. Oktober 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 1. März 1994 in der Strafsache gegen Hans-Georg [REDACTED], dort geboren am [REDACTED] 1964, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. März 1994
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bückeburg vom 15. Oktober 1993 nach § 349 Abs. 2 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.
Ausgenommen sind die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen, die aufrechterhalten bleiben; insoweit wird die weitergehende Revision des Angeklagten nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Aufklärungsrüge zur Frage der Schuldfähigkeit Erfolg. Hingegen sind die Feststellungen des Landgerichts zum äußeren Tathergang rechtsfehlerfrei getroffen. Die insoweit von der Revision geltend gemachten Einwendungen haben keinen Erfolg.
1. Der Angeklagte, der die Nebenklägerin in der Tatnacht in einer Diskothek kennengelernt hatte, war dort und bei der gemeinsamen Heimfahrt im Taxi ihr gegenüber höflich und zurückhaltend. Nachdem er sie „auf einen Drink“ in seine Wohnung eingeladen hatte, warf er sie dort möglicherweise aufgrund eines spontan gefassten Entschlusses sofort und unvermittelt auf ein Bett, um mit ihr geschlechtlich zu verkehren. Als sie sich zur Wehr setzte, schlug er sie wiederholt heftig mit den Fäusten ins Gesicht, fügte ihr dadurch massive Gesichtsverletzungen zu und vollzog anschließend, nachdem er ihren Widerstand so gebrochen hatte, ungeschützt den Beischlaf bis zum Samenerguss. Danach schlief der mit höchstens 2,24 ‰ alkoholisierte Angeklagte ein. Die ebenfalls beträchtlich alkoholisierte Nebenklägerin schlief ebenfalls ein oder verlor das Bewusstsein, erwachte jedoch vor dem Angeklagten und flüchtete aus der Wohnung.
2. Der Fall weist insgesamt so gravierende Besonderheiten auf, dass es sich dem Landgericht hier aufdrängen musste, unter Zuziehung eines psychiatrischen Sachverständigen der Frage nachzugehen, ob bei dem Angeklagten eine krankhafte seelische Störung oder eine schwere seelische Abartigkeit vorlag, gegebenenfalls auch im Zusammenwirken mit seiner Alkoholisierung, seine Schuldfähigkeit erheblich beeinträchtigt hat.
a) Handelte der Angeklagte aufgrund eines spontanen Tatentschlusses, so deutet das von einer völlig unvermittelten erheblichen Gewaltanwendung geprägte äußere Tatbild auf einen schwer nachvollziehbaren und in den Urteilsgründen nicht verständlich gemachten Stimmungsumschwung des Angeklagten zwischen Vortat- und Tatverhalten hin. Das Landgericht wertet den Umstand der erheblichen Brutalität des Angeklagten als aus seiner Sicht situationsgerecht und zweckgebunden (UA S. 23/24). Es hat dabei aber die Einschätzung des Opfers außer Acht gelassen, der Angeklagte sei, nachdem er vorher freundlich und schüchtern gewesen sei, in der Wohnung sofort gewalttätig geworden, Wut und Gewalt hätten sich gesteigert, er habe schließlich „wie ein Tier“ nur geschlagen (UA S. 13).
b) Hinzu kommen gewisse Auffälligkeiten in der Person des Angeklagten. Der 29-jährige Angeklagte, der seit seiner Jugend Haschisch raucht und früher Heroin und gelegentlich auch Kokain konsumierte, trinkt seit langem in erheblichem Maße Alkohol. Zur Tatzeit stand er wegen einer eineinhalb Jahre zuvor begangenen einschlägigen, wenngleich mit geringerer Alkoholisierung und auf weniger brutale Weise verübten Tat, die ebenfalls Auffälligkeiten aufwies (UA S. 5 f), unter Bewährung.
c) Diesen Besonderheiten in Tat und Täterpersönlichkeit hat die Staatsanwaltschaft schon bei der Anklageübersendung dadurch Rechnung getragen, dass sie die Untersuchung des Angeklagten durch einen Sachverständigen auf seine Schuldfähigkeit und zur Frage einer etwaigen Unterbringung angeregt hat (Bl. 95/Bd. d. A.). Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung einen entsprechenden Antrag gestellt. Diesen Antrag hat das Landgericht unter Berufung auf eigene Sachkunde abgelehnt. Es hat lediglich einen Arzt für Rechtsmedizin, der den Angeklagten zuvor nicht untersucht hatte, zur alkoholbedingten Beeinträchtigung gehört. Dabei ist nicht ersichtlich, dass wenigstens mit diesem medizinischen Sachverständigen auch die Frage erörtert worden ist, ob die Hinzuziehung eines psychiatrischen Sachverständigen angezeigt sei.
Das Urteil vermittelt dem Senat deshalb keine ausreichend tragfähigen Gründe für die Nicht-Hinzuziehung eines Sachverständigen zur Prüfung der Schuldfähigkeit.
d) Der Senat hat nicht nur den Strafausspruch, sondern auch den Schuldspruch aufgehoben, um dem neuen Tatrichter zu ermöglichen, die subjektive Tatseite ohne Bindung an Feststellungen zu würdigen.
Der vom neuen Tatrichter zu beauftragende Sachverständige wird die im Hilfsbeweisantrag des Verteidigers und in der Revisionsbegründung weiterhin angesprochenen Besonderheiten zu beachten haben.
Sollte sich eine nicht primär alkoholbedingte erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten sicher feststellen lassen, wird die – von der Revision des Angeklagten selbst angesprochene – Frage einer Unterbringung nach § 63 StGB zu bedenken sein. Schließlich wird auch die Frage einer Unterbringung nach § 64 StGB zu prüfen sein.
Der Senat weist darauf hin, dass der Einwand der Revision gegen die gleichzeitige Annahme beider Alternativen des § 21 StGB im angefochtenen Urteil nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs berechtigt ist (vgl. Dreher/Tröndle, StGB, 46. Aufl., § 21 Rdn. 3 m. N.) und dem Angeklagten eine auf eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit zurückgehende Handlungsintensität – hier insbesondere die Brutalität der Tatausführung – dann nicht in vollem Umfang angelastet werden darf, wenn ihm die Verminderung der Steuerungsfähigkeit nur eingeschränkt vorgeworfen werden kann (Dreher/Tröndle aaO, 46. Rdn. 22 mit Rechtsprechungsnachweisen; vgl. aber BGHR StGB § 21 Vorverschulden 4).
| Schafer | Laufhütte | Basdorf | |||
| Horstkotte | Nack |
Zitiert von (3)
- BGH · 5 StR 174/12 · 23.05.2012BGH zur Ablehnung eines Beweisantrags: paranoide Persönlichkeitsstörung und Sachkunde
- BGH · 5 StR 39/13 · 05.03.2013Zurückverweisung wegen Ablehnung eines Gutachtens zur Aussagefähigkeit des Zeugen
- BGH · 5 StR 428/12 · 09.10.2012Beweisantrag zu Zeugenaussagetüchtigkeit: eigene Sachkunde bei Verdrängung/Amnesie unzureichend