Revision wegen fehlerhafter Behandlung von Wahrunterstellungen in Betäubungsmittelprozess zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 62/91
- Datum
- 19.03.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird ein Beweisantrag mit der Folge gestellt, bestimmte Tatsachen als wahr zu unterstellen, sind diese Tatsachen in voller inhaltlicher Reichweite bei der Beweiswürdigung zugrunde zu legen; der Tatrichter darf sie nicht einengen, verfälschen oder ohne Auseinandersetzung abweichende Schlüsse ziehen.
Zieht der Tatrichter aus als wahr unterstellten Tatsachen entgegen dem sinnhaften Inhalt entlastende Indizien zuungunsten des Angeklagten, liegt darin ein Rechtsfehler, der die Revision begründet, sofern das Urteil auf dieser Würdigung mitentscheidend ist.
Ist die Verurteilung wesentlich von einer fehlerhaften Behandlung von Wahrunterstellungen getragen, hat das Revisionsgericht das angefochtene Urteil aufzuheben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
In Verfahren wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln hat der Tatrichter konkrete Feststellungen zur Mindestqualität bzw. Zusammensetzung des sichergestellten Rauschgifts zu treffen, soweit hiervon die strafrechtliche Bewertung oder Strafzumessung abhängt.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 12. Oktober 1990
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen █████████████████ aus ████, Nejdet, geboren am ██████ 1963 in ███████ (Türkei), zur Zeit in Haft, wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. März 1991, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte, die Richter am Bundesgerichtshof Horstkotte, Rebitzki, Harms, Hager als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████ aus █████ als Verteidiger, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. Oktober 1990 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision rügt mit Erfolg, das Landgericht habe § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO verletzt.
1. Den Feststellungen zufolge machte der Angeklagte in Kenntnis eines beabsichtigten umfangreichen Herointransports aus der Türkei die Zeugen ████████████ und ███████ in Berlin miteinander bekannt. In der Folgezeit wurde der Zeuge ███ von ███ ████████ als Kurier für eine Fahrt von Istanbul nach Deutschland gewonnen, bei der in einem Personenkraftwagen versteckt acht Kilogramm Heroin für eine türkische Organisation von Rauschgifthändlern transportiert werden sollten. Die Übernahme der dadurch entstehenden Reisekosten sicherte der Angeklagte dem Zeugen ███████████ zu. Am 17. Mai 1989 traf der Zeuge █████████ mit seiner Begleiterin Tanja ██ ███ deren Pkw in Istanbul ein. Sie wurden dort vom Angeklagten empfangen und mehrere Tage durch Istanbul begleitet, ohne dass über Heroingeschäfte gesprochen wurde (UA S. 5). Die Einzelheiten des Transports erfuhr der Zeuge ███ von dem zur Organisation gehörenden Zeugen ██ ██████. Nachdem 6,1 Kilogramm Heroin in seiner Anwesenheit unter der Rücksitzplatte des Pkw versteckt worden waren, trat der Zeuge ███████ mit Tanja ████ die Rückfahrt an. Beide wurden am 27. Mai 1989 bei der Einreise nach Griechenland festgenommen; das Heroin wurde sichergestellt.
Der Angeklagte war bereits am 26. Mai 1989 von Istanbul nach Berlin zurückgeflogen. Er hat sich in der Hauptverhandlung nicht zu dem Vorwurf geäußert, den Transport des Heroins aktiv unterstützt zu haben.
2. Das Landgericht stützt seine Überzeugung, dass die vom Angeklagten entfalteten Aktivitäten als Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben zu werten sind, auf die „Gesamtumstände, die sich aus dem zeitlichen und örtlichen Zusammentreffen sowie aufgrund seines Verhaltens nach der Festnahme von █████ und Tanja █████████████ ergeben“ (UA S. 9). In diesem Zusammenhang beanstandet die Revision zu Recht, dass sich das Landgericht bei seinen Feststellungen nicht an die Wahrunterstellung des Inhalts dreier Beweisanträge gehalten hat.
a) Der Verteidiger des Angeklagten hatte beantragt, den Zeugen █████████ zu vernehmen, der u.a. bekunden sollte, dass er den Angeklagten nach seiner Inhaftierung aus dem griechischen Polizeigewahrsam nur angerufen habe, weil er die Telefonnummer des Zeugen █████████ nicht kannte (Anlage VI zum Protokoll vom 9. Oktober 1990). Der Leiter des griechischen Polizeigewahrsams in [REDACTED] sollte als Zeuge bestätigen, dass der Zeuge ███ bei einem Telefongespräch, dessen Inhalt mitgehört und aufgezeichnet wurde, dem Angeklagten gesagt habe, dieser solle dem Zeugen █████████, dessen Telefonnummer er nicht habe, sofort ausrichten: „Der ███ und seine Partner in der Türkei sollten dafür sorgen, dass er und Frau ████ herauskämen.“ Weiter sollte der griechische Beamte bekunden, dass █████████ bei zwei weiteren Telefongesprächen die vom Zeugen ███████ dessen türkischen Partnern erwarteten Geldmittel aufgezählt und bei dieser Gelegenheit vom Angeklagten erfahren habe, dass der Zeuge ███ █████ bereits von ihm informiert worden sei und finanzielle Hilfe zugesichert habe (Anlage VII zum Protokoll vom 9. Oktober 1990). Der Zeuge █████ sollte schließlich u.a. bekunden, er habe ein Zusammentreffen zwischen der Mutter der Tanja ████, der Zeugin ████ ████, und dem Angeklagten vermittelt. Anlässlich dieses Gesprächs habe die Zeugin ████ berichtet, der Zeuge ███████ habe ihr bei ihrem Aufenthalt in Griechenland geraten, sich an den Angeklagten zu wenden, denn dieser könne sicher irgendwie helfen (Anlage II zum Protokoll vom 11. Oktober 1990).
b) Die Strafkammer hat sämtliche Beweisanträge mit der Begründung zurückgewiesen, die in das Wissen der Zeugen gestellten Tatsachen könnten so behandelt werden, als wären sie wahr. In den Urteilsgründen heißt es dazu:
„Am 28. und 29. Mai 1989 rief ███████████████ bei dem Angeklagten an, berichtete, was geschehen war, und forderte ihn auf, durch seinen – des Angeklagten – Einsatz und durch entsprechendes Einwirken auf [REDACTED] zu veranlassen, dass Geldmittel zur Verfügung gestellt werde... Der Angeklagte sicherte ██████ seine Unterstützung zu und erklärte ferner, dass ████████ in die Türkei geschickt werde, um dort Unterstützung für ████ ██████ zu erhalten“ (UA S. 6).
Im Rahmen der Beweiswürdigung zieht die Strafkammer als ein wesentliches Beweisanzeichen für die Beteiligung des Angeklagten den Umstand heran, dass sowohl ███ ████ als auch die Mutter der in Griechenland einsitzenden Zeugen ███████ und ████ sich an den Angeklagten gewandt hatten, um eine Änderung der Situation der Inhaftierten herbeizuführen. ███ habe sich länger als der Angeklagte auf freiem Fuß befunden.
„Wenn gleichwohl alle Interessierten den Angeklagten ansprachen, auch soweit es um die Einschaltung des █████ und von Hintermännern in der Türkei ging, so zeigt dies, dass der Angeklagte als derjenige angesehen wurde, der Einfluss auf die Organisation hatte“ (UA S. 11).
c) Die Revision beanstandet mit Recht, dass das Landgericht mit dieser Beweiswürdigung nicht die Wahrunterstellung eingehalten hat. Zwar ist der Tatrichter in der Würdigung der als wahr unterstellten Tatsachen frei und nicht gehalten, den vom Antragsteller erstrebten Schluss zu ziehen. Die Beweisbehauptung muss aber so behandelt und ausgelegt werden, dass der volle Sinn des Antrags ausgeschöpft wird und die als wahr unterstellten Tatsachen in vollem Umfang ohne jede Einengung oder sonstige nachteilige inhaltliche Änderung erfasst werden (BGHR StPO § 244 III 2 Wahrunterstellung 6, 19, 20, 21). Dazu darf sich das Urteil nicht in Widerspruch setzen. Soweit das Gericht davon abweichende Schlüsse ziehen will, muss es sich mit den als wahr unterstellten Tatsachen in der Beweiswürdigung auseinandersetzen (BGHR StPO § 244 III 2 Wahrunterstellung 5).
Sinn und Zweck sowie Inhalt der Beweisbehauptungen war der Nachweis, dass „alle Interessierten“ sich nach der Festnahme von ████████ und Tanja █████████████ an den Angeklagten wandten, weil der Zeuge █████████ ihnen dazu geraten hatte und weil ███ selbst nicht wusste, wie er den Zeugen ██████████ helfen konnte. Damit sollte erkennbar dargetan werden, dass der Angeklagte nur die Verbindung zwischen den inhaftierten Zeugen ███████████ und Tanja ████ einerseits und dem Zeugen ███ in Berlin andererseits herstellen sollte, ohne in die Organisation des Herointransports eingebunden zu sein oder auf die Initiatoren in der Türkei Einfluss zu haben. Demgegenüber hat das Landgericht in dem Umstand, dass sich „alle Interessierten“ an den Angeklagten wandten, ein Anzeichen dafür gesehen, dass er als derjenige angesehen wurde, der Einfluss auf die türkischen Hinterleute hatte. Darin liegt ein Rechtsfehler. Das Landgericht hat ein entlastendes, für wahr unterstelltes Indiz zuungunsten des Angeklagten verwertet. Da es seine Überzeugung von der Tatbeteiligung des Angeklagten auf eine Gesamtbetrachtung mehrerer Beweisanzeichen gestützt hat, kann nicht ausgeschlossen werden, dass es bei zutreffender Würdigung der Wahrunterstellungen zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre.
3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass der Tatrichter sich eine Überzeugung von der Mindestqualität des Heroingemisches zu verschaffen hat, da hiervon der Schuldumfang abhängt.
4. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Rebitzki | Horstkotte | Harms | |||
| Laufhütte | Hager |