Treffer
BGH Beschluss

Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen nicht nachvollziehbarer Strafzumessung – Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 628/92
Datum
22.12.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen schwerer räuberischer Erpressung zu sieben Jahren Haft verurteilt. Der BGH hält die Sach- und Rechtsrügen gegen den Schuldspruch für unbegründet, hebt jedoch den Strafausspruch auf, weil aus den Strafzumessungsgründen nicht ersichtlich ist, ob der vergleichsweise geringe Vermögensschaden und weitere mildernde Umstände ausreichend gewürdigt wurden. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über die Strafe an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Strafzumessung muss nachvollziehbar darlegen, inwieweit wesentliche mildernde und erschwerende Umstände, insbesondere das Ausmaß des eingetretenen Vermögensschadens, gewürdigt worden sind.

2

Ist aus den Urteilsgründen nicht erkennbar, ob ein unterdurchschnittlicher Vermögensnachteil bei der Strafzumessung berücksichtigt wurde, rechtfertigt dies die Aufhebung des Strafausspruchs nach § 349 Abs. 4 StPO.

3

Vorstrafen dürfen bei der Strafzumessung erheblich ins Gewicht fallen, auch wenn die frühere Tat teilweise Ähnlichkeit mit der aktuellen Tat aufweist.

4

Die strafzumessungsrechtliche Bedeutung einer (objektiv) ungefährlichen, aber bedrohlich erscheinenden Waffe ist in den Gründen zu erläutern; pauschale Hinweise genügen nicht zur Nachvollziehbarkeit der Strafbemessung.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 17. Juli 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 22. Dezember 1992 in der Strafsache gegen ███ aus ██████, Uwe Christian, dort geboren am ███████ 1957, wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Dezember 1992

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. Juli 1992 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung (§§ 255, 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Der Angeklagte hat den Zeugen Torsten ████████, „zu dem er ein freundschaftliches Verhältnis hatte“, Ende April/Anfang Mai 1991 mit der Behauptung, ███████ habe ihn bei Bauarbeiten „beschissen“, genötigt, einen „Schuldschein“ zu schreiben, in dem der Zeuge „bestätigte“, er werde an den Angeklagten monatlich, beginnend mit dem 15. Juli 1991, 500,-- DM zahlen, „bis 10.000,-- DM bezahlt sind“; tatsächlich hatte der Angeklagte, wie er wusste, keine solche Forderung. Der Zeuge schrieb den „Schuldschein“, weil er Angst hatte, der Angeklagte könnte ihn erschießen; dieser bedrohte den Zeugen mit einem „Gegenstand, der wie eine scharfe Faustfeuerwaffe aussah“. In der Folgezeit drängte der Angeklagte den Zeugen ███████ schon am 18. Juni 1991 zur Zahlung der ersten Rate; er drohte eine Zahlungsklage an. Der Zeuge war aus Angst „zahlungsbereit“, hielt die Mahnung aber für verfrüht, worauf der Angeklagte seine Forderung „um weitere 50,-- DM wöchentlich“ erhöhte. Der Zeuge, der kein Geld hatte, hat nicht gezahlt; am 31. August 1991 hat sein Vater den Angeklagten angezeigt, worauf der Schuldschein beschlagnahmt wurde.

Während die Verfahrensrügen und die sachlichrechtlichen Angriffe auf den Schuldspruch unbegründet sind, kann die Strafe nicht bestehen bleiben. Bei der Bemessung der dem Strafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB entnommenen Strafe hat der Tatrichter zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass die Waffe objektiv ungefährlich war, dass „der in Geld nicht genau fassbare Vermögensschaden durch das Auffinden der Schuldurkunde im Ergebnis behoben ist“ und dass dem Angeklagten aus einem noch nicht erledigten Strafrest nach Widerruf seiner Aussetzung eine zusätzliche Strafverbüßung von etwa drei Jahren droht. Strafschärfend hat die Strafkammer insbesondere die Vorstrafe von zwölf Jahren Freiheitsstrafe berücksichtigt, die wegen einer im Jahre 1977 begangenen Tat (versuchter Mord in Tateinheit mit räuberischer Erpressung) verhängt worden war.

Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass der Tatrichter der erheblichen Vorstrafe, die eine Tat betraf, welche zum Teil Ähnlichkeit mit der jetzt abgeurteilten aufwies, großes Gewicht beigemessen hat. Der Tatrichter hat andererseits auch eine Reihe mildernder Gesichtspunkte nicht übersehen.

Indessen lassen die Strafzumessungsgründe und die Höhe der verhängten Strafe nicht erkennen, ob der Tatrichter auch beachtet hat, dass der bei dem Zeugen eingetretene Vermögensnachteil (§§ 253, 255 StGB) vergleichsweise gering war: Nach den Umständen des Einzelfalles war hier zwar, anders als in dem der Entscheidung BGHR StGB § 253 Abs. 1 Vermögensschaden 1 zugrunde liegenden Sachverhalt, bereits die Vollendung der Tat eingetreten, weil das Vermögen des Zeugen ████ konkret gefährdet war (vgl. BGHSt 34, 394, 395). Das Maß der Gefährdung war indessen unterdurchschnittlich: Es handelte sich um einen handschriftlichen Schuldschein mit dürftiger Formulierung; er entstammte nicht einer geschäftlichen, sondern einer persönlichen Beziehung unter (früheren) Freunden. Der Angeklagte hatte ersichtlich gute Gründe dafür, dass er seine Androhung, aus dem Schuldschein zu klagen, nicht wahrgemacht hat. Ein solcher Versuch der „Rechtsdurchsetzung“ hatte unter den gegebenen Umständen wenig Erfolg versprochen. Dem entsprach das Verhalten des Angeklagten nach dem 18. Juni 1991. Nachdem die Polizei den Schuldschein beschlagnahmt hatte, hat der bis zum Ende des Jahres 1991 auf freiem Fuß befindliche Angeklagte ersichtlich nichts unternommen, um die Berechtigung seiner Forderung zu belegen und die Herausgabe des Schuldscheins zu erreichen.

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