Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung kurzer Einzelstrafen, Einziehung bleibt bestehen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 628/69
- Datum
- 13.01.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die bloße Behauptung von Verhandlungsunfähigkeit genügt nicht; Anhaltspunkte oder Mitteilungen des anwesenden Sachverständigen sind erforderlich, sonst bestehen keine Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit.
Revisionsrügen sind nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig, wenn die Revisionsbegründung nicht die zur Begründung erforderlichen Tatsachen angibt.
Das Gericht muss nicht von Amts wegen Zeugen vernehmen, sofern keine tatsächlichen Anhaltspunkte vorliegen, die eine entscheidungserhebliche Aussage des Zeugen erwarten lassen.
Unterschlagung (§ 246 StGB) setzt nicht voraus, dass der Täter den Ausliefernden auffordert; sie liegt vor, wenn der Täter sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache rechtswidrig zueignet.
Werden Einzelstrafen aufgrund einer Übergangsbestimmung aufzuheben, kann dies zur Aufhebung der Gesamtstrafe führen; hiervon unberührt bleiben Maßnahmen wie die Einziehung von Tatgegenständen.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 19. Juni 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in der Strafsache gegen den Arbeiter Karl ██ aus ████, geboren am ███ 1917 in ███, wegen Betruges u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Januar 1970, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Fleischmann als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 19. Juni 1969 in den Aussprüchen über die Einzelstrafen von vier und drei Monaten Gefängnis und über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die Einziehung des Trommelrevolvers bleibt jedoch bestehen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Kammer des Landgerichts in Hamburg zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen
Gründe
I. Die Verfahrensbeschwerden dringen nicht durch.
1. Der Angeklagte behauptet, wie ████████████ am 16. Mai 1969 festgestellt habe, habe er zwei Tage vorher einen Schlaganfall erlitten. Er habe sich daher in der Hauptverhandlung am 13. und 19. Juni 1969 „in keiner Hinsicht“ verteidigen können, weil er bei der kleinsten Aufregung einen neuen Schlaganfall habe befürchten müssen.
Gegen die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten an beiden Tagen bestehen jedoch keine Bedenken. Der ärztliche Sachverständige Dr. Demuth hat an der Verhandlung vom 19. Juni 1969 laut Sitzungsniederschrift teilgenommen und ein Gutachten über den Geisteszustand des Angeklagten abgegeben. Waren ihm Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten gekommen, so hätte er sie nach der Überzeugung des Senats dem Gericht mitgeteilt. Das ist nicht geschehen.
In der Verhandlung am 13. Juni 1969 war der ärztliche Sachverständige zwar nicht anwesend. Der Angeklagte hat sich an diesem Tage jedoch ausführlich zur Sache geäußert. Er behauptet auch nicht, das Gericht am 13. oder 19. Juni 1969 darauf aufmerksam gemacht zu haben, dass er sich angeblich nicht verhandlungsfähig fühlte, oder seinen Pflichtverteidiger um einen solchen Hinweis gebeten zu haben.
2. Auf Seite 4 der Revisionsbegründung des Verteidigers steht: „Die Voraussetzungen von § 251 StPO sind gewahrt.“ Hier fehlt wahrscheinlich infolge eines Schreibfehlers das Wort „nicht“. Es sind aber auch die nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderlichen Tatsachen nicht angegeben. Die Rüge ist daher nicht in zulässiger Weise erhoben.
3. Es brauchte sich dem Landgericht nicht aufzudrängen, von Amts wegen Hans-Jürgen ██ █████ als Zeugen zu vernehmen. Die Revisionsbegründung des Verteidigers hält es für möglich, dass der Angeklagte von dem Postbeamten in ███ mit dem Bündel eingeschriebener Briefe nicht auch die für Hans-Jürgen ███ bestimmte Sendung ausgehändigt erhalten habe, dass vielmehr selbst das Postscheckheft, gleichgültig auf welche Weise und aus welchem Grunde, Marion [REDACTED] habe zukommen lassen. Ein tatsächlicher Anhaltspunkt für eine solche Annahme ist nicht vorhanden, wird von der Revision auch nicht genannt.
Der Angeklagte hat nicht, wie er in seiner Revisionsbegründung zur Niederschrift des ██████████████ behauptet, am 13. Juni 1969 beantragt, ████ am 19. Juni 1969 als Zeugen zu laden. Das wird durch das Schweigen der Sitzungsniederschrift bewiesen (§ 274 StPO).
4. Die meisten der sonstigen Verfahrensbeschwerden in der eigenen Revisionsbegründung des Angeklagten sind unzulässig, weil sie nicht in der erforderlichen Weise die Tatsachen bezeichnen, die einen Verfahrensverstoß ausmachen sollen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Die übrigen sind unbegründet. Die Behauptung, „dass kein Zeuge nach § 57 StPO (Zeugenbelehrung) über die Bedeutung des Eides oder Meineides belehrt wurde“, trifft nach der Sitzungsniederschrift nicht zu; § 57 StPO ist auch nur eine Ordnungsvorschrift, der kein Revisionsgrund hergeleitet werden kann. Der Graphologe ██ ist als Sachverständiger vernommen worden und laut Sitzungsniederschrift im allseitigen Einverständnis gemäß § 79 StPO unvereidigt geblieben. Der vom Angeklagten geltend gemachte „Verstoß nach § 59 StPO (Zeugenvereidigung)“ liegt nicht vor, weil Ockelmann nicht Zeuge war.
II. Die Sachrüge bleibt im Wesentlichen erfolglos.
1. Die festgestellten Tatsachen tragen die Verurteilung. a) Sie rechtfertigen insbesondere die Annahme der Täterschaft, gegen die sich die Revisionsbegründung des Verteidigers wendet. Eine bloße Beihilfe des Angeklagten hat die Strafkammer in rechtlich einwandfreier Weise verneint. b) Der Beschwerdeführer persönlich trägt vor, „selbst wenn alles stimmen würde“, habe er keine Unterschlagung begangen, weil er den Postbeamten nicht aufgefordert habe, ihm irrtümlich Post ausgehändigt zu haben. Eine solche Aufforderung setzt aber die Unterschlagung nach § 246 StGB nicht voraus. Diese liegt vor, wenn sich der Täter eine fremde bewegliche Sache, die er im Besitz oder Gewahrsam hat, rechtswidrig zueignet. Das hat der Angeklagte nach den rechtlich einwandfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts getan. Mit allem, was er sonst noch vorträgt, würdigt er nur die Beweise anders als der Tatrichter. Darauf kann das Rechtsmittel der Revision nach § 337 StPO nicht gestützt werden.
2. Mit Rücksicht auf die Übergangsfassung, die § 27b StGB durch Art. 106 Nr. 1 des 1. StrRG erhalten hat, müssen die beiden Einzelstrafen, die weniger als sechs Monate Gefängnis betragen, nach § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB und § 354a StPO aufgehoben werden. Daher kann auch die Gesamtstrafe nicht bestehen bleiben. Die rechtlich einwandfrei getroffene Anordnung über die Einziehung des Trommelrevolvers wird davon aber nicht berührt.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Bundesanwalts.
Es empfiehlt sich, in der neuen Verhandlung die Feststellungen, die den rechtskräftigen Schuldsprüchen zugrunde liegen, zu verlesen. Sie brauchen im Urteil nicht wiederholt zu werden.
| Sarstedt | Schmitt | Fleischmann | |||
| Schmidt | Dr. Borker |