Revision gegen Verurteilung wegen gemeinschaftlicher unzüchtiger Handlungen verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 628/59
- Datum
- 02.02.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Zeugin ist nicht zeugnisunfähig, wenn eine ärztliche Untersuchung vorliegt und das Tatgericht nach Prüfung ihre Vernehmungsfähigkeit festgestellt hat.
Ein Antrag, der auf die rechtliche Würdigung einer Schutzvorschrift (z.B. § 51 Abs. 1 StGB) zielt, ist kein Beweisantrag; nur bei konkreter Behauptung tatsächlicher Umstände (z.B. Bewusstseinsstörung) begründet er die Durchführung weiterer Beweise.
Tatsachenangriffe in der Revision sind unzulässig; die Sachrüge darf nicht dazu dienen, neue tatsächliche Feststellungen zu treffen, wenn das Tatgericht die wesentlichen Tatsachen (z.B. Nichtzustimmung des Opfers) festgestellt hat.
Das Unterlassen einer ausdrücklichen Feststellung zu einem Kognitionspunkt (z.B. Einsicht des Täters in den Ernst des Widerstands) ist kein Rechtsfehler, sofern diese Feststellung aus den sonstigen Urteilsgründen nachvollziehbar folgt.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 1. April 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den früheren Wachtmeister der Bereitschaftspolizei ███ aus ██, dort geboren am ███████ 1935, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen gemeinschaftlicher gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen an einer Frau u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Februar 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten █████████ gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 1. April 1959 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Dem Angeklagten ██████████ wird die in dieser Sache nach dem 1. April 1959 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Verfahrensrügen sind unbegründet. Die Zeugin Karin █████ ist nach ärztlicher Untersuchung vernommen worden; nach Überzeugung der Strafkammer war sie vernehmungsfähig. Was die Revision einen Hilfsbeweisantrag nennt, war kein solcher, sondern nur eine Anregung. Denn die Behauptung, dass dem Angeklagten für bestimmte Handlungen „der Schutz“ des § 51 Abs. 1 StGB zugebilligt werden müsse, zielt nicht auf eine ärztliche, sondern auf eine rechtliche Beurteilung ab. Wäre der Antrag so auszulegen, dass eine Bewusstseinsstörung behauptet werden sollte, so hat die Strafkammer ihn zutreffend beschieden. Die Dauer der Hauptverhandlung überstieg bei der Art des Gegenstandes nicht das Zumutbare. Dass auch der Verteidiger dieser Ansicht gewesen sein muss, ergibt sich daraus, dass er nach seiner eigenen Darstellung keinen Gerichtsbeschluss über die Frage der Unterbrechung beantragt hat.
Auch die Sachrüge ist erfolglos. Dass Edith ████ mit den unzüchtigen Handlungen des Angeklagten nicht einverstanden war, stellt das Urteil ausdrücklich fest. Was die Revision dagegen ausführt, sind unzulässige Tatsachenangriffe. Selbst wenn das anfängliche Verhalten dieses Mädchens den Eindruck hätte erwecken können, sie sei mit einem gewöhnlichen Liebesabenteuer einverstanden, so heißt das keineswegs, sie habe gegen ein derart tierisches und rohes Vorgehen ebenfalls nichts einzuwenden. Das angefochtene Urteil sagt zwar nicht ausdrücklich, dass der Angeklagte die Ernstlichkeit ihres Widerstandes erkannt habe. Die Strafkammer hat diese Feststellung jedoch ersichtlich nur deshalb nicht niedergeschrieben, weil sich das für sie von selbst verstand. Dass dem Angeklagten mildernde Umstände versagt worden sind, enthält keinen Rechtsfehler.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
gez.
| Sarstedt | Koffka | Börker | |||
| Schmidt | Siemer |