BGH: Revision wegen Unzucht mit Abhängigen verworfen – Besetzung und Aufklärungspflicht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 628/58 (alt: 5 StR 78/57)
- Datum
- 10.02.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine fehlerhafte Besetzung des Gerichts ist nicht schon daraus herzuleiten, dass der Vorsitzende zugleich mehreren Kammern zugewiesen ist; maßgeblich ist, ob eine Überlastung konkret feststellbar ist und sich auf die Amtsausübung auswirkt.
Über die Verhinderung eines Schöffen entscheidet der Vorsitzende nach pflichtgemäßem Ermessen; revisionsrechtlich ist nur zu prüfen, ob sich ein Ermessensmissbrauch erkennen lässt.
Der Tatrichter darf die Glaubhaftigkeit jugendlicher Zeugen auch bei herangezogenem Sachverständigen aufgrund des unmittelbaren Eindrucks und eigener Sachkunde würdigen; ein weiterer Sachverständiger ist nur bei sich aufdrängendem Bedarf nach § 244 Abs. 2 StPO beizuziehen.
Die Aufklärungspflicht, einen bestimmten Zeugen zu vernehmen, setzt konkrete Umstände voraus, die die Möglichkeit nahelegen, der Zeuge könne zu einer entscheidungserheblichen Tatsache bekunden; bloße Behauptungen genügen nicht.
Ein Divergenz zwischen schriftlichem Tenor und Gründen begründet keinen durchgreifenden Rechtsfehler, wenn er als offensichtliches Versehen erkennbar ist und die mündlich verkündete Urteilsformel feststeht.
Vorinstanzen
Landgericht Aurich, 7. Mai 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Fleischermeister und Kaufmann Georg ██ aus ██████ geboren am █████ 1911 in ████, Kreis ████ wegen fortgesetzter Unzucht mit Abhängigen hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Februar 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Aurich vom 7. Mai 1958 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
Gründe
Die Strafkammer hatte den Angeklagten durch Urteil vom 17. Oktober 1956 wegen fortgesetzter Unzucht mit Abhängigen in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit fortgesetztem Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt und ihm auf die Dauer von drei Jahren untersagt, weibliche Lehrlinge in seinem Betrieb zu beschäftigen. Der Senat hat dieses Urteil auf die Revision des Angeklagten aufgehoben, weil die Strafkammer in der Person des Vorsitzenden, Landgerichtsdirektors ███, nicht ordnungsgemäß besetzt war.
Die Strafkammer hat den Angeklagten nunmehr wegen fortgesetzter Unzucht mit Abhängigen in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis verurteilt und ihm erneut auf die Dauer von drei Jahren untersagt, weibliche Lehrlinge in seinem Betrieb zu beschäftigen.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat keinen Erfolg.
I. Die Verfahrensrügen
1. Die Revision meint, die Strafkammer (Jugendkammer) sei in der Hauptverhandlung, die am 29. April 1958 begonnen hat, in der Person des Vorsitzenden, █████████████████████ ███, und der Schöffin (Hilfsschöffin) Charlotte ███ nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen. Das trifft nicht zu.
a) Landgerichtsdirektor ███ ist durch den Geschäftsverteilungsplan für das Geschäftsjahr 1958 zum Vorsitzenden der Jugendkammer bestimmt worden. Richtig ist, dass er zugleich zum Vorsitzenden der Zivilkammer III und der Entschädigungskammer bestimmt wurde. Dies ergibt aber im Gegensatz zur Auffassung der Revision nicht ohne weiteres eine Überlastung der Art, dass er auf die Rechtsprechung der Jugendkammer keinen richtungsgebenden Einfluss auszuüben vermocht hätte. Durch die dienstliche Äußerung des Landgerichtsdirektors ██ ███ vom 6. Oktober 1958 ist zur Überzeugung des Senats erwiesen, dass eine solche Überlastung nicht vorgelegen hat. Landgerichtsdirektor ███ hat – von den Zeiten seines Urlaubes abgesehen – Sitzungen der Jugendkammer ausnahmslos selbst geführt und die übrigen ihm als Vorsitzendem der drei Kammern obliegenden Geschäfte ausnahmslos selbst wahrgenommen.
b) Richtig ist, dass als Schöffin für die Hauptverhandlung, die am 29. April 1958 beginnen sollte und auch begonnen hat, zunächst die landwirtschaftliche Berufsschullehrerin Elisabeth ███ vorgesehen war. Ob sie an der Ausübung des Schöffenamtes verhindert war, hatte der Vorsitzende nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Seine Entscheidung lässt einen Ermessensmissbrauch nicht erkennen. Frau ██ hatte mit Schreiben vom 2. Februar 1958 gebeten, sie „bis April 1958“ vom Schöffendienst zu entbinden. Dass sie aus dienstlichen Gründen verhindert sei, wird in dem Schreiben zwar ausdrücklich nur für den 4. Februar 1958 gesagt. Das Schreiben kann aber zwanglos so verstanden werden, dass dienstliche Verhinderung auch als Grund für die Bitte geltend gemacht werde, sie „bis April 1958“ vom Schöffendienst zu befreien. Dabei bedeuten die Worte „bis April 1958“ nach allgemeinem Sprachgebrauch „bis einschließlich April 1958“. Hieran ändert nichts, dass der 6. April 1958 Ostersonntag war und nach diesem Zeitpunkt ein neues Schuljahr begann. Es kommt nicht selten vor, dass ein Lehrer mit Beginn eines neuen Schuljahrs vor Aufgaben gestellt wird, die für ihn neu sind und die ihn vorübergehend in außergewöhnlichem Umfange in Anspruch nehmen. Der Vorsitzende konnte das Schreiben vom 2. Februar 1958 daher sehr wohl so verstehen, dass Frau ███ bis Ende April 1958 aus dienstlichen Gründen verhindert sei. Dass er es in diesem Sinne verstanden hat, kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.
2. Die Strafkammer hat zu der Frage, ob die Zeuginnen Erika ████ ██ und Lilo █████ ███ – die Verletzten – glaubwürdig seien, einen Sachverständigen gehört. Sie hat die Bekundungen beider Zeuginnen als glaubhaft angesehen, die Bekundung der Zeugin ███ in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Sachverständigen, die Bekundung der Zeugin ██████ im Gegensatz zu dem Gutachten.
Die Revision meint, die Strafkammer habe das Gesetz verletzt, weil das Urteil nicht mitteile, wie der Sachverständige sein Gutachten hinsichtlich der Zeugin ███ begründet habe, und dieser Mangel die Besorgnis begründe, dass die Strafkammer eine Frage, zu deren Beantwortung es der Sachkunde eines Sachverständigen bedürfe, ohne die erforderliche Sachkunde entschieden habe. Sie meint weiterhin, die Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) verletzt, weil sie es unterlassen habe, über die Glaubwürdigkeit beider Zeuginnen einen weiteren Sachverständigen zu hören. Die Rügen sind unbegründet.
Die Zeugin Lilo █████ ███ war zur Zeit ihrer Vernehmung vor der Strafkammer nahezu 19 Jahre, zur Tatzeit 16 Jahre alt. Das Urteil teilt die Zweifel mit, die der Sachverständige geäußert hat. Er hat die Auffassung vertreten, dass an der Exaktheit und Objektivität der Aussagen Zweifel berechtigt seien, weil die Zeugin ihre Erlebnisse mit dem Angeklagten möglicherweise übersteigert habe. Das Urteil teilt auch die Erwägungen mit, die die Strafkammer bestimmt haben, die Bekundungen der Zeugin trotz der vom Sachverständigen geäußerten Zweifel als glaubhaft anzusehen. Die Strafkammer hat ihre Überzeugung hiervon aus dem Eindruck geschöpft, den sie in der Hauptverhandlung von der Person der Zeugin und ihrer Einstellung zum Angeklagten gewonnen hat, sowie aus der Art und Weise, in der die Zeugin ihre Bekundungen gemacht und auf Vorhalte und Fragen geantwortet hat. Die Strafkammer, die eine Jugendkammer ist, konnte diese Entscheidung auf Grund eigener Sachkunde treffen. Dass sie die hierfür erforderliche Sachkunde besitzt, beweisen zur Überzeugung des Senats die eingehenden Urteilsausführungen zu der Entscheidung über das Beweisergebnis. Sie zeigen, dass die Strafkammer die Fehlerquellen, die bei Aussagen jugendlicher Zeugen über geschlechtliche Erlebnisse möglich sind, sehr wohl kennt und zu würdigen versteht. Es brauchte sich ihr daher auch nicht aufzudrängen, von Amts wegen einen weiteren Sachverständigen über die Glaubwürdigkeit der Zeugin Lilo ███ zu vernehmen. Inwiefern sie Anlass gehabt hätte, einen weiteren Sachverständigen über die Glaubwürdigkeit der Zeugin Erika ████ zu hören, ist weder aus der Revisionsbegründung noch sonst ersichtlich.
3. Der Einwand, die Strafkammer hätte bei der Beweiswürdigung berücksichtigen müssen, dass die Zeugin Lilo ██ nicht über ihr Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 Abs. 2 StPO belehrt worden sei, ist ein bloßer Angriff gegen die nach § 261 StPO allein dem Tatrichter zustehende Entscheidung über das Beweisergebnis. Auf Einwendungen dieser Art kann das Rechtsmittel der Revision nicht gestützt werden (§ 337 StPO).
4. Die unter I 4 bis 6 der Revisionsbegründung erhobenen Aufklärungsrügen (§ 244 Abs. 2 StPO) sind unbegründet. Auf Art und Höhe der Strafe, die gegen Lilo █████ verhängt worden ist, kommt es nicht an. Das gleiche gilt für die Beweistatsachen, die unter I 6 der Revisionsbegründung behauptet werden. Es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass ein Mädchen, das geschlechtliche Erlebnisse mit einem Manne gehabt hat, von diesen Erlebnissen spricht, wenn ein anderes Mädchen andeutet, dass es geschlechtliche Erlebnisse mit demselben Manne gehabt habe. Es brauchte sich der ████████████ auch nicht aufzudrängen, von Amts wegen Maria ███, die Mutter der Lilo ██, als Zeugin zu den Beweistatsachen unter I 5 der Revisionsbegründung zu hören. Anhaltspunkte dafür, dass Maria ██ hätte bekunden können, Erika ███ sei vor ihrer polizeilichen Vernehmung von Lilo █████ oder Dritten über die Vernehmung der Lilo █████ unterrichtet worden, sind weder aus der Revisionsbegründung noch sonst ersichtlich. Die durch § 244 Abs. 2 StPO begründete Pflicht des Tatrichters, über eine Tatsache, die für die Entscheidung von Bedeutung ist, einen bestimmten Zeugen zu vernehmen, setzt voraus, dass Umstände vorliegen, die die Möglichkeit nahelegen, der Zeuge könne die Tatsache bekunden. Die bloße – im ersten Revisionsverfahren vorgetragene – Behauptung, die Zeugin könne die Beweistatsache bekunden, ist kein solcher Umstand. Sie verpflichtete die Strafkammer nicht, von Amts wegen die Zeugin zu vernehmen.
5. Die unter I 7 und 8 der Revisionsbegründung erhobenen Verfahrensrügen greifen gleichfalls nicht durch. Der Tatrichter ist nicht verfahrensrechtlich verpflichtet, in den Urteilsgründen mitzuteilen, was die von ihm vernommenen Zeugen ausgesagt haben und wie er diese Aussagen gewürdigt hat. Der Umstand, dass er dies unterlassen hat, beweist nicht, dass er die Zeugenaussagen nicht gewürdigt hätte. Die Strafkammer hat auch nicht gegen den Rechtsgrundsatz verstoßen, dass der Angeklagte nur verurteilt werden darf, wenn ihm die Tat nachgewiesen ist. Richtig ist, dass es im Urteil heißt: „So ist er (der Angeklagte) für seine Behauptung, die Zeugin (Erika ████) habe während ihrer Lehrzeit in seinem Geschäft ganze Nächte auf der Gesellenstube verbracht, den Beweis schuldig geblieben.“ Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Strafkammer irrigerweise angenommen hätte, der Angeklagte müsse seine Unschuld beweisen. Es besagt nur, dass kein Zeuge bekundet hat, Erika ████ habe ganze Nächte in der Gesellenstube verbracht. Dies lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen.
6. Die §§ 267, 268 StPO sind ebenfalls nicht verletzt. Der von der Revision gerügte Widerspruch zwischen schriftlicher Urteilsformel und schriftlichen Urteilsgründen ist nur ein scheinbarer Widerspruch. Die schriftliche Urteilsformel besagt, dass der Angeklagte zu einer Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis verurteilt wird. Die Sitzungsniederschrift beweist, dass die Urteilsformel mit diesem Inhalt mündlich verkündet worden ist. Dass in den schriftlichen Urteilsgründen im Gegensatz hierzu von einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis die Rede ist, beruht auf einem offensichtlichen Versehen. Dies beweist zur Überzeugung des Senats der Beschluss der Strafkammer vom 11. August 1958, in dem es heißt, dass es sich bei der Angabe in den schriftlichen Urteilsgründen um einen Diktatfehler handelt, der durch die Erinnerung an das frühere, auf ein Jahr Gefängnis lautende Urteil veranlasst worden ist (vgl. BGH JZ 1952, 282). Die von der Revision angeführte Entscheidung RGSt 46, 326 betrifft einen Fall, in dem – im Gegensatz zu dem vorliegenden Fall – unklar war, an welcher Stelle ein Fehler vorliege.
II. Sachrügen
1. Die Strafkammer hat die Überzeugung gewonnen, dass die Taten dem Angeklagten nach seiner ganzen Persönlichkeit nicht wesensfremd sind. Das ist eine Feststellung und kein Verdacht. Dass die Strafkammer bei der Beweiswürdigung aus dieser von ihr festgestellten Tatsache Schlüsse zum Nachteil des Angeklagten gezogen hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
2. Auf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat das Urteil in vollem Umfange geprüft. Auch diese Prüfung hat keinen Mangel sachlich-rechtlicher Art ergeben.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Siemer | Sarstedt | Schmitt | |||
| Schmidt | Borker |