Revision: Aufhebung wegen unbegründeter Annahme fortgesetzter Handlung (§ 175 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 628/54
- Datum
- 07.01.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Annahme einer fortgesetzten Handlung bedarf einer ausdrücklichen und nachvollziehbaren Begründung; ohne diese ist eine rechtliche Überprüfung durch das Revisionsgericht nicht möglich.
Wird ein Fortsetzungszusammenhang ohne Darlegung des maßgeblichen rechtlichen Begriffs, insbesondere des Gesamtvorsatzes, angenommen, liegt ein Rechtsfehler vor, der den Schuldspruch berühren kann.
Bei der Strafzumessung haben die Strafgerichte darzulegen und zu prüfen, inwieweit Verteidigungsverhalten des Angeklagten (z. B. hartnäckiges Leugnen) oder Umstände der Untersuchungshaft Rückschlüsse auf Maß der Schuld oder Gefährlichkeit zulassen.
Beeinflusst ein Verfahrens- oder Begründungsmangel den Schuldspruch, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 23. August 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Bankkaufmann Werner ████ ██ ohne feste Wohnung, geboren am █████ in ██, wegen Vergehens nach § 175 Abs. 1 StGB hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Januar 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, ███████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 23. August 1954, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Vergehens nach § 175 Abs. 1 StGB zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden.
Das Urteil stellt fest, der einschlägig bestrafte Angeklagte habe im März und April 1954 fünfmal in Abständen von jeweils einigen Tagen gegenseitige Onanie mit dem 16-jährigen Tischlerlehrling Dietmar ███ getrieben.
Die Revision beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.
Mit der Verfahrensrüge wird geltend gemacht, das Landgericht habe zu Unrecht den Hilfsantrag abgelehnt, die Glaubwürdigkeit des Dietmar ███ durch einen psychiatrischen Sachverständigen begutachten zu lassen. Auf diese Rüge braucht der Senat nicht einzugehen. Denn das Urteil muss jedenfalls auf die Sachrüge aus folgenden Gründen aufgehoben werden.
Die Strafkammer nimmt ohne jede Begründung eine fortgesetzte Handlung an. Der Senat kann daher nicht nachprüfen, ob sie von einem rechtlich zutreffenden Begriff des Fortsetzungszusammenhangs, insbesondere des Gesamtvorsatzes (vgl. BGHSt 1, 313/315), ausgegangen ist.
Durch die Annahme einer fortgesetzten Handlung kann der Angeklagte auch beschwert sein; denn zu seinen Ungunsten berücksichtigt das Landgericht bei der Strafzumessung, dass er „die in fortgesetzter Handlung begangenen Unzuchtshandlungen in intensiver Art begangen hat“.
Da der Fehler den Schuldspruch betrifft, muss dieser mit den Feststellungen aufgehoben werden.
Der Strafaussprach ist rechtlich nicht einwandfrei begründet. Die Strafkammer verwirft das „hartnäckige Leugnen“ des Angeklagten und verweist auf die „Beurteilung der Untersuchungshaft“. Sie prüft aber nicht, ob sich aus dem Verhalten des Angeklagten in der Verteidigung Anhaltspunkte für das Maß seiner Schuld und den Grad seiner Gefährlichkeit ergeben (vgl. BGHSt 1, 410/413; 1, 105/107).
| Schmidt | Dr. Koffka | Schmitt | |||
| Sarstedt | Dr. Borker |