Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Verschleppung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 628/53
Datum
12.01.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte rügt verfahrens- und sachrechtliche Punkte gegen ein Urteil wegen Verschleppung aus den Westsektoren und eine sechsjährige Zuchthausstrafe. Das BGH verwirft die Revision: Die Einwendung zur Belehrung einer Zeugin nach § 55 Abs. 2 StPO trägt nicht, und die Tatbestandserfüllung durch listiges Zuführen und Mitwirkung an der Festnahme ist gegeben. Die seit drei Monaten übersteigende Untersuchungshaft wird angerechnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge, die behauptet, eine Zeugin sei nicht nach § 55 Abs. 2 StPO belehrt worden, ist nach der ständigen Rechtsprechung des BGH kein tragfähiger Revisionsgrund, sofern sich hieraus keine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung ergibt.

2

Wer eine Person durch List in die Hände von Behörden führt und mit dem Willen zum Festhalten zusammenwirkt, erfüllt den Tatbestand einer Verschleppung bzw. unterstützt diese tatbestandsmäßig; das Ausnutzen der List durch Amtsträger schließt die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Zuführenden nicht aus.

3

Bei Aufhebung einer spezialgesetzlichen Regelung durch ein nachfolgendes Gesetz ist der Täter nicht zu seinen Gunsten zu begünstigen, wenn die neue Regelung dieselbe Strafandrohung enthält und kein minder schwerer Fall vorliegt.

4

Die Feststellung, dass eine Täterin die Tat planmäßig vorbereitet und entscheidenden Einfluss ausgeübt hat (Mitherrschaft), rechtfertigt ihre Verurteilung als unmittelbar Beteiligte auch dann, wenn die unmittelbare Festnahme durch Dritte erfolgte.

Vorinstanzen

Schwurgericht Berlin, 11. Juni 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Flora ██ geb. ███████████, ██ in ██████, aus █████ geboren am ██, wegen Verschleppung

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Januar 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär ████

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 11. Juni 1953 wird verworfen.

Die seit dem 11. Juni 1953 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Die Kosten des Rechtsmittels werden der Angeklagten auferlegt.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Angeklagte ist wegen Verbrechens gegen § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Verschleppung von Personen aus den Berliner Westsektoren vom 12. September 1949 zu einer Zuchthausstrafe von sechs Jahren, auf die die Untersuchungshaft angerechnet worden ist, und zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von sechs Jahren verurteilt worden.

Ihre Revision erhebt eine Verfahrens- und die Sachbeschwerde. Sie hat keinen Erfolg.

I.

Die Verfahrensrüge ist unbegründet. Auf die Behauptung, die Zeugin GC___ sei nicht nach § 55 Abs. 2 StPO auf ein Auskunftsverweigerungsrecht hingewiesen worden, kann die Revision nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, an der der Senat festhält, nicht gestützt werden (vgl. BGHSt 1, 39). Im Übrigen bietet der festgestellte Sachverhalt keinen Anhalt für die Annahme, die Zeugin GC____ habe sich an der Tat in strafbarer Weise beteiligt und daher ein Auskunftsverweigerungsrecht gehabt.

II.

Auch die Sachrüge dringt nicht durch.

Die verwitwete Angeklagte hatte im April 1951 ein Liebesverhältnis mit dem Landwirt Alfred GC__ aus der Sowjetzone begonnen, der in Westberlin als politischer Flüchtling anerkannt worden war und sich ihr gegenüber anfangs als unverheiratet ausgegeben hatte. In ihren Heiratshoffnungen sah die Angeklagte sich getäuscht, als nach kurzer Zeit auch Frau GC____ nach Westberlin kam, auf ihren Rechten als Ehefrau bestand und ihren Ehemann wieder für sich gewann. Aus Hass erbot die Angeklagte sich am 29. Mai 1951 auf dem „Volkspolizei-Revier“ in der Invalidenstraße, Frau GC__ der „Volkspolizei“ in die Hände zu spielen. Es wurde verabredet, dass sie am 31. Mai 1951 gegen 11 Uhr vormittags mit Frau ████ in der Kartoffelhandlung RC in der Invalidenstraße erscheinen werde, damit Frau GC dort durch „Volkspolizisten“ festgenommen werden könne.

An die Anschrift der Kartoffelhandlung █████ hatte Frau ██ auf Vorschlag der Angeklagten Betten aus der Sowjetzone abgeschickt. Die Angeklagte spiegelte nach ihrer Verabredung mit der „Volkspolizei“ den Eheleuten ██████ vor, die Betten seien eingetroffen, und schlug vor, sie gemeinsam abzuholen. Sie hatte sich inzwischen entschlossen, auch den Ehemann GC____ der „Volkspolizei“ zuzuführen. Die Eheleute ██████ folgten ihr arglos und bemerkten erst in der Kartoffelhandlung ████, dass sie sich im Sowjetsektor befanden. Sie verließen darauf den Laden, wurden aber bald darauf von zwei Ostberliner Kriminalbeamten festgenommen, nachdem die Angeklagte sie auf der Straße noch einmal angesprochen hatte. Sie wurden am 24.10.1951 vom Ostberliner Landgericht auf Grund der Kontrollratsdirektive Nr. 38 wegen „Gefährdung des inneren Friedens des deutschen Volkes durch Erfindung und Verbreitung tendenziöser Gerüchte“ zu Gefängnisstrafen von drei und zwei Jahren verurteilt, weil sie sich in Westberlin als politische Flüchtlinge gemeldet hatten.

Nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Verschleppung von Personen aus den Berliner Westsektoren vom 12. September 1949 (VOBl. I 331) wird bestraft, „wer sich eines Menschen durch List, Drohung oder Gewalt bemächtigt, um ihn gegen seinen Willen in ein Gebiet außerhalb der Westsektoren Groß-Berlins zu verschleppen oder dort festzuhalten, oder wer bei einer solchen Handlung Hilfe leistet“.

Die Revision macht geltend, nach der Fassung des Gesetzes müsse der Täter sich des Opfers „bemächtigt“ haben, ehe er es verschleppe; die Angeklagte habe die Eheleute ███ jedoch in den Sowjetsektor geführt, ohne sich ihrer vorher zu bemächtigen, d. h. sie in ihre Gewalt zu bringen. Die Revision geht also davon aus, das Schwurgericht habe der Verurteilung die erste Begehungsform des § 1 Abs. 1 zugrunde gelegt, die voraussetzt, dass der Täter sich eines anderen durch List usw. bemächtigt, um ihn zu verschleppen.

1.) In Wahrheit hat das Schwurgericht jedoch in Übereinstimmung mit der Anklageschrift vom 23. Januar 1953 (Bl. 49 d. A.) und dem Eröffnungsbeschluss vom 18. Februar 1953 (Bl. 54 a. A.) den zweiten gesetzlichen Tatbestand als erfüllt angesehen, also angenommen, die Angeklagte habe sich der Eheleute GC___ durch List bemächtigt, um sie gegen ihren Willen in einem Gebiet außerhalb der Westsektoren Berlins festzuhalten. Dies ist dem Inhalt der Urteilsgründe zweifelsfrei zu entnehmen. Es heißt zwar am Anfang der rechtlichen Würdigung (UA S. 8) missverständlich, die Angeklagte habe sich eines Verbrechens gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes schuldig gemacht, indem sie die Eheleute ██ „durch List in den Ostsektor Berlins verschleppt“ habe. In den weiteren Ausführungen (UA 9) ist jedoch hauptsächlich vom Festhalten im Sowjetsektor die Rede. Allerdings wird dort wiederum einmal gesagt, die Angeklagte habe an dem Festhalten durch die Volkspolizei „durch die vorausgegangene Verschleppung der Eheleute GC__ mitgewirkt“. Der Gesamtinhalt des Urteils ergibt aber mit hinreichender Deutlichkeit, dass es sich hier nur um eine Ungenauigkeit des Ausdrucks handelt und das Schwurgericht die zweite Begehungsform des § 1 Abs. 1 angenommen hat.

2.) Dies ist ohne Rechtsirrtum geschehen. Nach den Feststellungen des Urteils hat die „Volkspolizei“ die Eheleute █████ im Sowjetsektor festgenommen, um sie dort gegen ihren Willen festzuhalten. Sie tat dies auf Grund einer Verabredung mit der Angeklagten. Diese führte die Opfer durch List in den östlichen Machtbereich. Die „Volkspolizei“ nutzte diese List der Angeklagten bewusst aus und bemächtigte sich im geplanten Zusammenwirken mit der Angeklagten der beiden Flüchtlinge. Dies entsprach dem Willen der Angeklagten. Sie leistete ihren Tatbeitrag, das listige Zuführen der Opfer, mit eigenem Täterwillen. Diese ausdrückliche Feststellung des Schwurgerichts ist rechtlich nicht zu beanstanden; denn die Angeklagte hatte den Plan selbst erdacht, um Rache zu nehmen, und hatte ein großes Interesse an seiner Durchführung. Diese hing weitgehend von ihr allein ab. Sie hatte die Mitherrschaft über die Tat.

3.) Das Urteil hält auch der sonstigen rechtlichen Nachprüfung stand.

Das Gesetz über die Verschleppung von Personen aus den Berliner Westsektoren vom 12.9.1949 ist zwar durch § 5 des Berliner Gesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit vom 14. Juni 1951 (GVBl. S. 417) aufgehoben worden. Die Tat der Angeklagten wäre aber auch nach § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes strafbar. Dieser droht für den Regelfall die gleiche Strafe wie § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 12.9.1949, d. h. Zuchthaus an. Ein minderschwerer Fall im Sinne des § 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 14.6.1951 kommt nicht in Betracht. Dies ergeben die rechtlich einwandfreien Strafzumessungsgründe des Schwurgerichts, das der Angeklagten mildernde Umstände im Sinne des § 1 Abs. 3 des Gesetzes vom 12.9.1949 versagt hat. Aus § 2 Abs. 2 Satz 2 (nF) StGB folgt daher nichts zugunsten der Angeklagten.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

SiemerDr. GeierSchmitt
Dr. KoffkaDr. Borker