Treffer
BGH Urteil

V-Mann-Veranlassung und Strafzumessung bei Heroinbeschaffung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 62/80
Datum
18.03.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt den Strafausspruch und macht geltend, ein V-Mann habe ihn zur Heroinbeschaffung veranlasst. Das Landgericht erkannte die Veranlassung, berücksichtigte jedoch nicht ausreichend sein langes Widerstreben und die fortlaufende polizeiliche Kontrolle der Abwicklung. Eine pauschale Wertung der "Skrupellosigkeit von Heroinhändlern" gegenüber einem als ängstlich geschilderten Angeklagten ist unzulässig. Der BGH hebt den Strafausspruch auf und verweist die Sache zur neuen Entscheidung über die Strafe zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Veranlasst ein verdeckter Ermittler (V-Mann) den Angeklagten zur Tat, sind die Umstände der Veranlassung bei der Strafzumessung als mögliche mildernde Umstände zu berücksichtigen.

2

Langes Widerstreben des Täters gegen die Tat stellt ein entlastendes Merkmal dar, das bei der Würdigung der Schuld und der Bemessung der Strafe Beachtung finden muss.

3

Die fortlaufende Kontrolle der Tatausführung durch die Polizei ist bei der Bewertung von Schuld und Gefährlichkeit der Tat zu berücksichtigen.

4

Allgemeine, pauschale Zuschreibungen (z. B. die 'Skrupellosigkeit von Heroinhändlern') dürfen nicht ohne Weiteres strafschärfend gegen einen als ängstlich und widerstrebend beschriebenen Angeklagten verwandt werden.

5

Unterlässt das Tatgericht die Auseinandersetzung mit maßgeblichen entlastenden Umständen, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 22. Oktober 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Schweizer Mustafa ███ aus ███████████, geboren am ██████████ 1938 in ██████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft,

Sachbezeichnung: u. a. -, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 22. Oktober 1979 im Strafausspruch gegen ihn mit den betreffenden Feststellungen aufgehoben.

Zur Entscheidung über die Strafe und die Kosten des Rechtsmittels wird die Sache an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten wendet sich nur gegen den Strafausspruch. Sie hat Erfolg.

Der Strafausspruch hat keinen Bestand.

Ein Gewährsmann der Polizei hatte den Angeklagten veranlasst, ihm Heroin zu beschaffen. Die Strafkammer hat das zwar nicht übersehen, sie hält indessen für besonders belastend, dass sich der Angeklagte über die Gefährlichkeit des Heroinhandels „hinweggesetzt“ habe. Bei den besonderen Umständen des Falles hätte sich das Landgericht bereits in diesem Zusammenhang damit auseinandersetzen müssen, dass der Angeklagte lange „widerstrebte“, ehe er von dem V-Mann in den Handel „gedrängt“ wurde, und dass die Abwicklung des Geschäfts von der Polizei fortlaufend kontrolliert wurde. Zudem durfte jedenfalls bei einem Angeklagten, der im Urteil als ängstlich und widerstrebend geschildert wird, die „bekannte Skrupellosigkeit von Heroinhändlern“ nicht schlechthin strafschärfend gewertet werden.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Horstkotte Fleischmann Herrmann Niepel Rebitzki