Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Bewährungsentscheidung bei Betäubungsmittelhandeltreiben bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 627/82
Datum
18.01.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen fortgesetzten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Staatsanwaltschaft rügte nur den Rechtsfolgenausspruch; der BGH verwirft die Revision. Die Verhängung der Mindeststrafe hielt der Senat für vertretbar, insbesondere wegen der Beeindruckung durch Untersuchungshaft und des möglichen einmaligen Versagens. Die Entscheidung nach §56 Abs.1 StGB ist ebenfalls nicht rechtsfehlerhaft; eine gesonderte Erörterung von §56 Abs.3 StGB war nicht erforderlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung kann die Verhängung der niedrigsten gesetzlich vorgesehenen Freiheitsstrafe gerechtfertigt sein, wenn aus den Feststellungen mildernde Umstände wie erstmaliges Verschulden und starke Beeindruckung durch Untersuchungshaft ersichtlich werden.

2

Die Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung nach §56 Abs.1 StGB ist nicht rechtsfehlerhaft, wenn die getroffenen Feststellungen die Voraussetzungen der Bewährung tragen.

3

Eine ausdrückliche Auseinandersetzung mit §56 Abs.3 StGB ist nicht erforderlich, sofern die getroffenen Feststellungen die Bewährungsentscheidung nach §56 Abs.1 StGB rechtfertigen und keine Anhaltspunkte für die in Abs.3 genannten Ausschlussgründe ersichtlich sind.

4

Eine revisionsrechtliche Beanstandung des Rechtsfolgenausspruchs ist zu verwerfen, wenn das Tatgericht die Strafrahmenwahl und die Bewährungsentscheidung in rechtlich tragfähiger Weise begründet hat und keine Rechtsfehler aufzeigt.

Vorinstanzen

Landgericht Braunschweig, 13. August 1982

Rubrum

5 StR 627/82 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in der Strafsache gegen Gerhard Erich ████ aus ████, geboren am ██ 1949 in █, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Januar 1983, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Dr. Fuhrmann, Horstkotte, Dr. Niepel als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim █████████████████ ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███ als Verteidiger,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 13. August 1982 wird verworfen.

Die Kosten der Revision und die notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Landeskasse auferlegt.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat.

Die mit der Sachrüge auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die der Generalbundesanwalt vertritt, bleibt ohne Erfolg.

Das Landgericht hat hier die Verhängung der „Mindeststrafe für „vertretbar und ausreichend“ gehalten, weil der bislang nicht vorbestrafte Angeklagte durch „die erlittene Untersuchungshaft stark beeindruckt“ worden ist und es sich „insgesamt gesehen“ bei der Tat „um ein einmaliges Versagen“ gehandelt haben kann (UA S. 7). Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Auch die Entscheidung nach § 56 Abs. 1 StGB lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Einer ausdrücklichen Auseinandersetzung mit § 56 Abs. 3 StGB bedurfte es bei den getroffenen Feststellungen nicht.

FuhrmannHerrmannHorstkotte
FleischmannNiepel