Revision verworfen: Schuldspruch wegen gemeinschaftlichen fortgesetzten Betrugs bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 627/78
- Datum
- 30.01.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verhandlungsfähigkeit eines Beschuldigten ist nur bei erheblichen körperlichen oder seelischen Beeinträchtigungen ausgeschlossen; ärztliche Zeugenaussagen können die dazu erforderlichen Feststellungen tragen.
Offensichtliche Verfahrensrügen sind vom Revisionsgericht zurückzuweisen, wenn sie keine substantiierten Rechtsverletzungen aufzeigen.
Bei der Sachrüge überprüft das Revisionsgericht nur auf Rechtsfehler; tatsächliche Feststellungen des Tatgerichts sind zu belassen, sofern sie hinreichende Anknüpfungspunkte für die getroffenen Schlussfolgerungen bieten.
Bei der Strafzumessung genügt die Berücksichtigung mildernder Umstände; eine Abänderung durch das Revisionsgericht kommt nur in Betracht, wenn die Kammer wesentliche, für die Rechtsfolge bestimmende Umstände übersehen oder rechtsfehlerhaft gewürdigt hat.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 21. Februar 1978
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen Heiko ███ aus ██████, dort geboren am ████ 1943, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen gemeinschaftlichen fortgesetzten Betruges u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Januar 1979, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, Fleischmann, Horstkotte, Dr. Ulsamer als beisitzende Richter, Bundesanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████ aus ████ als Verteidiger, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21. Februar 1978 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Revision des Angeklagten, der das Verfahren des Landgerichts beanstandet und Verletzung sachlichen Strafrechts rügt, kann keinen Erfolg haben.
1. Gegen die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten bestehen keine Bedenken. Das Landgericht hat hierzu zwei Ärzte gehört, die dies bestätigt haben. Die Revision verkennt, dass die Verhandlungsunfähigkeit in der Regel nur durch schwere körperliche oder seelische Beeinträchtigung ausgeschlossen wird (BGH in NJW 1970, 1981).
2. Die Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.
3. Auf die Sachrüge hat der Senat das Urteil im vollen Umfange geprüft. Ein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ist nicht hervorgetreten. Die Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen gemeinschaftlichen fortgesetzten Betruges und den Strafaussprach. Entgegen der Befürchtung der Revision enthalten die Urteilsgründe ausreichende Anknüpfungspunkte für die vom Landgericht auf den Beginn des betrügerischen Vorgehens des Angeklagten ab 26. Juni 1976 gezogenen Schlüsse (UA 8.50/52). Sie sind möglich und vom Revisionsgericht nicht zu beanstanden. Bei der Strafzumessung sind die von der Revision vermissten mildernden Gesichtspunkte berücksichtigt (UA S. 62); es ist auch nicht zu besorgen, die Strafkammer habe übersehen, dass der Angeklagte erst gegen Ende seiner betrügerischen Tätigkeit mit direktem Vorsatz gehandelt hat.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des
| Generalbundesanwalts. | Fleischmann | Horstkotte | |||
| Schmidt | Herrmann | Ulsamer |