Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung des Urteils wegen berechtigter Ablehnung eines Richters (Befangenheit)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 627/69 (alt: 5 StR 121/71)
Datum
15.02.1972
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten rügen die Mitwirkung des Vorsitzenden nach abgelehntem Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit. Der BGH hält die Rüge für zulässig und begründet: Die Äußerung des Vorsitzenden konnte bei verständiger Würdigung objektiv den Eindruck mangelnder Unparteilichkeit erwecken. Deshalb ist das Urteil nach § 338 Nr. 3 StPO aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Vorliegen der Besorgnis der Befangenheit eines Richters begründet den unbedingten Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO und führt zur Aufhebung des Urteils, wenn die Ablehnung berechtigt ist.

2

Die Prüfung der Befangenheit richtet sich objektiv danach, ob bei verständiger Würdigung der dem Betroffenen bekannten Umstände die Befürchtung entstehen konnte, der Richter werde seine Unparteilichkeit nicht wahren.

3

Die subjektive Erklärung des Richters, nicht befangen zu sein, beseitigt die Besorgnis der Befangenheit nicht, wenn die getätigten Äußerungen objektiv geeignet sind, Misstrauen zu rechtfertigen.

4

Eine sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs kann Bestandteil der Revision sein, wenn die Frist- und Formvorschriften eingehalten sind und damit die Rüge in der Revisionsbegründung vorgetragen wird.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 23. Juli 1971

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen

1. den ████████ ██████████ ██ ████ aus Kreis ███, geboren am ██, 2. den Wolfgang ██ aus ███████, dort geboren am ██, wegen gemeinschaftlicher Fälscherei

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 15. Februar 1972 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten ██████ und ████████ wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 23. Juli 1971 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Rechtsmittel zu entscheiden hat.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat zur Begründung seines Antrages ausgeführt:

„Beide Beschwerdeführer beanstanden berechtigtermaßen, dass bei dem Urteil ein Richter, nämlich der inzwischen in den Ruhestand getretene Vorsitzende, Landgerichtsdirektor ████, mitgewirkt hat, nachdem er durch ihre Verteidiger wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden und das Ablehnungsgesuch mit Unrecht verworfen worden war (§ 338 Nr. 3 StPO).

a) Die Rüge ist in zulässiger Weise erhoben worden.

Das gilt insbesondere auch für den Angeklagten ████████, dessen Verteidiger zugleich mit der Revision gegen den das Ablehnungsgesuch zurückweisenden Beschluss vom 9. Juli 1971 (Bd. VII Bl. 85 d. A.) beim Landgericht ‚sofortige Beschwerde‘ eingelegt und dafür zugleich mit der rechtzeitigen Revisionsbegründung eine von ihm unterzeichnete Beschwerdebegründung eingereicht hat (Bd. VII, Bl. 197, 227 d. A.). Da auch insoweit die für das Rechtsmittel der Revision geltenden

Frist- und Formvorschriften der §§ 341 Abs. 1, 345 Abs. 1 und 2 StPO gewahrt worden sind, ist die ‚sofortige Beschwerde‘ als Bestandteil der Revision anzusehen (§ 300 StPO).

Ebenso genügen die von beiden Revisionen zur Stützung der Rüge gemachten Angaben den inhaltlichen Anforderungen des § 344 Abs. 2 StPO.

Die Rüge ist auch begründet.

b) Wie in den Gründen des angefochtenen Urteils mitgeteilt wird, erachtete der Vorsitzende und die Strafkammer es im Gegensatz zu der Verteidigung von vornherein als für die Entscheidung bedeutungslos, ob die Angeklagten das ihnen vorgeworfene Münzverbrechen von sich aus begangen haben oder durch Lockspitzel der Polizei (agents provocateurs) dazu herausgefordert worden waren (UA S. 13).

Während die Verteidiger die Beweisaufnahme auf diesen letztgenannten Punkt zu erstrecken suchten, hielt die Strafkammer das für eine nicht zur Sache gehörige Ausuferung (UA S. 14) und trachtete deshalb, die Beweisaufnahme auf den Nachweis der Tatbestandsmerkmale des § 146 Abs. 1 StGB, insbesondere seiner inneren Tatseite zu beschränken. Am zweiten Verhandlungstag, dem 9. Juli 1971, kam es während der Zeugenvernehmung des Kriminaloberkommissars Schulz wegen dieser gegensätzlichen Ansichten über den zur Urteilsfindung erforderlichen Umfang der Beweisaufnahme zwischen dem Vorsitzenden und der Verteidigung zu einer Kontroverse (UA S. 13).

Dabei äußerte der Vorsitzende: ‚Wir werden die Sache nicht platzen lassen, auch auf die Gefahr hin, dass wir aufgehoben werden.‘

Diese Äußerung nahmen beide Verteidiger zum Anlass, den Vorsitzenden als befangen abzulehnen. Dem schlossen sich die Angeklagten an mit der Erklärung, dass sie sich ‚nunmehr benachteiligt fühlen müssten‘ (Bd. VII, Bl. 83 R d. A.).

Der Vorsitzende räumte in seiner dienstlichen Stellungnahme ein, die wiedergegebene Äußerung gemacht zu haben, meinte aber, dass ihr keine erhebliche Bedeutung zukomme, weil die Erörterungen, in deren Zusammenhang sie gefallen sei, sich um Fragen und Anträge der Verteidiger bewegten, welche auf eine ungerechtfertigte Verzögerung und Verschleppung der Prozessführung hinausliefen. Mit dieser Begründung erklärte er, sich nicht befangen zu fühlen (Bd. VII, Bl. 86/ 86 R d. A.).

Die über die Ablehnung befindende, entsprechend umbesetzte Strafkammer wies das Gesuch als unbegründet zurück. In den Gründen ihres Beschlusses wird ausgeführt, die Äußerung des Vorsitzenden sei nicht geeignet, seine Unparteilichkeit ernstlich in Zweifel zu ziehen, weil sie nur im Zusammenhang zu sehen und zu verstehen sei und lediglich seine Besorgnis wiedergebe, es könne ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes zu einer Vertagung des ganzen umfangreichen Prozesses kommen (Bd. VII, Bl. 85 d. A.).

Mit Recht treten beide Revisionen der so-begündeten Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs entgegen.

Es mag zwar sein, dass der Vorsitzende seine den Ablehnungsgrund bildende Bemerkung nur in dem wiedergegebenen Sinne gemeint hat und aus diesem Grunde tatsächlich nicht voreingenommen war. Damit ist aber die Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters noch nicht ausgeräumt.

Vielmehr kommt es weiter darauf an, ob in den Angeklagten bei verständiger Würdigung der ihnen bekannten Umstände die Befürchtung aufkommen konnte, der Richter werde ihnen gegenüber möglicherweise eine innere Haltung einnehmen, die seine Unparteilichkeit störend beeinflussen könnte (BGHSt 1, 34 ff.). Dass die Äußerung des Vorsitzenden bei den Angeklagten diesen Eindruck erwecken konnte, wenn nicht musste, liegt sowohl nach ihrem

wortlichen Erklärungsinhalt als auch nach dem Zusammenhang, in dem sie gefallen ist, auf der Hand. Die Angeklagten suchten ihr Verteidigungsvorbringen, durch Lockspitzel der Polizei zu der Tat veranlasst worden zu sein, deshalb unter Beweis zu stellen, weil sie das für einen schuldund strafmindernden Umstand hielten. Demgegenüber besagte die Äußerung des Vorsitzenden nach ihrem objektiven Wortsinn, das Gericht werde die Hauptverhandlung keinesfalls zum Zwecke dieser Beweiserhebung aussetzen, auch nicht auf die Gefahr hin, ‚dass dies als eine die Angeklagten beschwerende Gesetzesverletzung angesehen werden könnte, die später auf ihre Revisionen zur Aufhebung des Urteils führen würde. Auch die Angeklagten konnten den Ausspruch des Vorsitzenden nach ihrer laienhaften Wertung nur dahin verstehen, dass das Gericht lieber eine Aufhebung des Urteils wegen unzureichender Sachaufklärung riskieren werde, als die Hauptverhandlung zur Ermöglichung weiterer von der Verteidigung gewünschter Entlastungsbeweise zu vertagen. Dies konnte von den Angeklagten so gedeutet werden, dass es dem Vorsitzenden nurmehr darum gehe, die Hauptverhandlung ohne Rücksicht auf die Anliegen der Verteidigung unter allen Umständen fortzusetzen und jedenfalls mit einem verurteilenden Erkenntnis zu beenden. Eine Äußerung mit diesem Sinngehalt – auch wenn sie anders gemeint war – konnte bei den Angeklagten aber in der Tat das Bedenken aufkommen lassen, der Vorsitzende werde für den weiteren Verlauf der Hauptverhandlung nicht mehr die gebotene Unbefangenheit aufbringen, sondern durch die von ihm bekundete einseitige innere Einstellung in seiner Unparteilichkeit störend beeinflusst werden.

Aus diesem Grunde war das Ablehnungsgesuch entgegen der Ansicht des Landgerichts begründet.

Damit ist der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO gegeben. Da schon er dazu nötigt, das Urteil gegen beide Angeklagte in vollem Umfang aufzuheben, braucht auf ihre weiteren Revisionsrügen nicht mehr eingegangen zu werden.“

Der Senat hat dem nichts hinzuzufügen.

SchmittSarstedtHerrmann
SiemerFleischmann