Revision: Geheimhaltung eines Zeugen verletzt Verteidigungsrechte – Urteil aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 627/69
- Datum
- 14.04.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die heimliche Präsentation oder Vernehmung eines Zeugen nur vor den Richtern unter Ausschluss der Verteidigung stellt eine unzulässige Beschränkung der Verteidigungsrechte i.S. von § 338 Nr. 8 StPO dar.
Bei der Zeugenvernehmung sind die Personalien (Name, Alter, Stand/Gewerbe, Wohnort) zu erheben, da diese Angaben die Beurteilung der Glaubwürdigkeit beeinflussen können (§ 68 S.1 StPO).
Die Pflicht zur rechtzeitigen Mitteilung von Zeugen durch Gericht und Staatsanwaltschaft (§ 222 Abs.1 StPO) setzt voraus, dass Zeugen mit ihrem richtigen Namen in das Verfahren eingeführt werden; eine verdeckte Einführung ist nur bei Vorliegen rechtlich tragfähiger Gründe zulässig.
Dem Verteidiger bleibt das Recht auf eigene Befragung des Zeugen unbenommen; ein gerichtlicher Beschluss, der diese Möglichkeit prophylaktisch ausschließt, entzieht der Verteidigung ihr Prüfungsrecht (§ 240 Abs.2 StPO) und ist rügbar.
Vorinstanzen
Landgericht Stade, 24. Juni 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen De wegen Falschmünzerei
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. April 1970, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker Bundesrichter Fleischmann als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ ███ SC als Vertreter der ███████████████████, Rechtsanwalt aus ███ ███ ███████████ ███, Rechtsanwalt ██ aus ████ ███ ███████████, Rechtsanwalt ███ ███ ███ ███████████ █████ ███ Lilian ec aus als ████████████, ████████████████████ ████
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten MCD ███ Jerzy GC), Lilian GC) und ██ ██████ wird das Urteil des Landgerichts in Stade vom 24. Juni 1969 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an das Landgericht in Hannover zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten Ml, █████ Jerzy GC) und Lilian GC wegen ██████████████████ Falschmünzerei, den Angeklagten ██ wegen Beihilfe dazu verurteilt.
Folgende Verfahrensrüge aller fünf Angeklagten ist begründet:
Die Strafkammer vernahm in der Hauptverhandlung einen Zeugen, den das Landeskriminalpolizeiamt in Wiesbaden in dieser Sache als „Gewährsmann“ eingesetzt hatte. Dieser Zeuge war infolge seiner regelmäßigen Tätigkeit für die Kriminalpolizei in hohem Maße gefährdet, hatte insbesondere schon Morddrohungen erhalten. Darum beschloss die Strafkammer auf seine Bitte, ihn nicht zur Person zu vernehmen, sondern ihn nur „den fünf Richtern unter Ausschluss der anderen Verfahrensbeteiligten seinen Reisepass vorzeigen“ zu lassen. Das geschah.
Durch den genannten Beschluss ist die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt unzulässig beschränkt worden (§ 338 Nr. 8 StPO). Die Personalien eines Zeugen sind unter Umständen geeignet, die Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit zu beeinflussen. Dem trägt die Strafprozessordnung durch ausdrückliche Vorschriften Rechnung. Nach ihrem § 68 Satz 1 beginnt die Vernehmung eines Zeugen damit, dass er „über Vornamen und Zunamen, Alter, Stand oder Gewerbe und Wohnort befragt wird“.
Das mag zwar nur eine Ordnungsvorschrift sein (RGSt 40, 157, 158), die hauptsächlich bezweckt, Personenverwechslungen zu vermeiden (vgl. RGSt 55, 22). Nach § 222 Abs. 1 StPO haben aber Gericht und Staatsanwaltschaft, „wenn sie außer den in der Anklageschrift benannten oder auf Antrag des Angeklagten geladenen Zeugen oder Sachverständigen noch andere Personen laden, dem Angeklagten diese Personen rechtzeitig namhaft zu machen und ihren Wohn- oder Aufenthaltsort anzugeben“.
Die gleiche Mitteilung hat der Angeklagte dem Gericht und der Staatsanwaltschaft zu machen, „wenn er Zeugen oder Sachverständige unmittelbar lädt oder zur Hauptverhandlung stellen will“ (§ 222 Abs. 2 StPO). Diese Bestimmungen sollen rechtzeitige Erkundigungen über die Zeugen oder Sachverständigen ermöglichen (vgl. § 246 Abs. 2 StPO). Das Gesetz sieht es also als selbstverständlich an, dass jeder Zeuge unter seinem richtigen und nicht unter einem Decknamen in das Verfahren eingeführt und in der Hauptverhandlung vernommen wird. Die Strafkammer hätte daher die Persönlichkeit des Zeugen nicht vor den Angeklagten und den Verteidigern geheimhalten dürfen.
Das Recht, diesen Verstoß zu rügen, ist nicht dadurch verlorengegangen, dass die Verteidiger nicht selbst den Zeugen nach seinen Personalien fragten. Ihr Recht dazu (§ 240 Abs. 2 StPO) hatte ihnen das Landgericht durch seinen Beschluss im Voraus verweigert. Im Übrigen haben die Verteidiger dem Verfahren der Strafkammer erkennbar widersprochen. Als sie nach der Vernehmung des Zeugen zu der Frage gehört wurden, ob er zu vereidigen sei, erklärten sie, da sie seinen Namen nicht wüssten, könnten sie nicht beurteilen, ob seiner Vereidigung irgendwelche Gründe entgegenständen.
Auf die übrigen Rügen braucht der Senat nicht einzugehen. Für die neue Verhandlung wird jedoch darauf hingewiesen, dass nach den bisherigen Feststellungen (UA S. 12 unten bis 14) gegen den Zeugen ██████ der Verdacht der Beteiligung besteht, der die Vereidigung nach § 60 Nr. 2 StPO unzulässig macht. Sein Tatbeitrag ist sogar ursächlich für das Münzverbrechen geworden. Denn durch seine Vermittlung sind die Täter, die Eheleute GC), mit den anderen Angeklagten in Verbindung gekommen.
| Sarstedt | Schmidt | Dr. Borker | |||
| Schmitt | Fleischmann |