Treffer
BGH Urteil

Revision aufgehoben: fehlende Feststellungen zur Alkoholisierung und Zurechnungsfähigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 627/68
Datum
03.12.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen gleichgeschlechtlicher Unzucht verurteilt; seine Revision rügt die fehlerhafte Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit wegen Alkoholeinflusses. Der BGH hebt das Urteil auf, weil die Strafkammer weder die aufgenommene Alkoholmenge noch den Blutalkoholgehalt ausreichend festgestellt hat. Mangels dieser Feststellungen und fehlender tragfähiger Anhaltspunkte für Einsichtsfähigkeit wird die Sache zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Prüfung der Zurechnungsfähigkeit nach § 51 Abs. 1 StGB muss das Gericht, soweit möglich, die aufgenommene Alkoholmenge und den Blutalkoholgehalt zur Tatzeit feststellen.

2

Können diese Werte nicht genau ermittelt werden, hat das Gericht zugunsten des Angeklagten von den möglichen Höchstwerten auszugehen.

3

Das bloße Feststellen von Trunkenheit, Erinnerungsfähigkeit oder pauschaler 'Zielstrebigkeit' rechtfertigt ohne tragfähige Feststellungen nicht die Annahme von Einsichtsfähigkeit oder Hemmungsvermögen.

4

Unzureichende tatsächliche Feststellungen zur Alkoholisierung und deren Auswirkungen auf die Schuldfähigkeit sind ein sachlich-rechtlicher Mangel, der zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung führt.

Vorinstanzen

Landgericht Norden, 26. Juli 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Bauarbeiter Lothar ███ aus █████, geboren ████████████ in ██████ (Pommern), wegen Unzucht zwischen Männern

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Verhandlung vom 3. Dezember 1968, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Norden vom 26. Juli 1968 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gleichgeschlechtlicher Unzucht verurteilt. Die von der Revision des Angeklagten erhobene Sachrüge führt zur Aufhebung des Urteils.

Die Strafkammer hat geprüft, ob die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit infolge Alkoholeinwirkung ausgeschlossen war (§ 51 Abs. 1 StGB). Sie hat die Frage verneint. Was das Urteil hierzu anführt, ist teilweise rechtsfehlerhaft.

Die Strafkammer hat die Menge des Alkohols, den der Angeklagte vor der Tat zu sich nahm, nicht genau und den Blutalkoholgehalt, den er zur Tatzeit hatte, überhaupt nicht festgestellt. Wenn sie beides nicht feststellen konnte, musste sie zugunsten des Angeklagten von den möglichen Höchstwerten ausgehen. Das Urteil sagt über diese nichts. Das ist bei der hier gegebenen Sachlage ein sachlich-rechtlicher Mangel.

An dieser rechtlichen Beurteilung ändert auch nichts, dass es im Urteil heißt, der Angeklagte sei zwar stark angetrunken gewesen; aus seinem zielstrebigen Verhalten in der Tatnacht und aus der Tatsache, dass er sich an die Vorgänge in jener Nacht noch voll erinnere, ergebe sich aber, dass er nicht zurechnungsunfähig war. Was das Urteil über das Verhalten des Angeklagten vor, bei und nach der Tat mitteilt, lässt keine „Zielstrebigkeit“ erkennen, welche die Auffassung rechtfertigen könnte, der Angeklagte sei noch zurechnungsfähig gewesen. So, wie der Angeklagte sich hier verhalten hat, kann sich auch ein Trunkener verhalten, dem die Einsichtsfähigkeit oder das Hemmungsvermögen oder beides fehlt. Die Behauptung, der Angeklagte könne sich an die Vorgänge in der Tatnacht noch voll erinnern, findet in den Feststellungen keine ausreichende Stütze.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SarstedtSiemerBörker
SchmidtSchmitt