Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen unterbliebener Beiordnung nach § 140 Abs. 2 StPO

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 627/54
Datum
15.01.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen eine Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Hehlerei ein. Das BGH hielt die Verfahrensrüge für begründet, weil der Vorsitzende nicht geprüft hatte, ob nach § 140 Abs. 2 StPO von Amts wegen ein Verteidiger zu bestellen war. Es fehlten Anhaltspunkte für eine wirksame Belehrung/Zustellung; das Urteil wurde aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 140 Abs. 2 StPO hat das Gericht von Amts wegen zu prüfen, ob in Ansehung der Schwere der Tat, der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage oder sonstiger Umstände ein Verteidiger beizuordnen ist.

2

Die Beiordnungspflicht kommt insbesondere in Betracht, wenn eine rechtlich oder tatsächlich nicht einfach liegende Sachlage vorliegt oder der Angeklagte wesentliche Tatbestände bestreitet.

3

Zweifel an der wirksamen Zustellung der Anklageschrift oder am Zugang einer Belehrung über das Antragsrecht erhöhen die Prüfungspflicht des Gerichts nach § 140 Abs. 2 StPO.

4

Unterbleibt diese Prüfung und beruht das Urteil hierauf, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 1. Juni 1954

Rubrum

In der Strafsache gegen den Schiffsreiniger und Maschinenschlosser Friedrich ███ aus ██, geboren am ██████ 1917 in ████, Sachverzeichnung: █ wegen gewerbsmäßiger Hehlerei

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Januar 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär ██████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 1. Juni 1954 samt den Feststellungen insoweit aufgehoben, als es diesen Angeklagten verurteilt. Im Rahmen der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in sieben Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten. Sie rügt Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Strafrechts. Sie hat Erfolg.

Die Verfahrensrüge dringt durch. Der Angeklagte rügt, dass ihm kein Verteidiger bestellt worden sei, obwohl er wegen eines Verbrechens angeklagt gewesen sei. Er führt aus, er habe zwar keinen Antrag auf Beiordnung eines Verteidigers gestellt. Dies sei jedoch darauf zurückzuführen, dass er die Anklageschrift nicht erhalten habe. Im Übrigen sei, wie sich aus der bei den Akten befindlichen Zustellungsurkunde ergebe, der Anklageschrift auch keine Belehrung über sein Recht beigefügt gewesen, einen Verteidiger zu beantragen.

Es trifft zu, dass dem Angeklagten die Anklageschrift durch Niederlegung bei der Postanstalt und Anheftung eines Schriftstücks an seine Wohnungstür zugestellt worden ist. Dass er sie abgeholt hat, hat sich nicht mit Sicherheit feststellen lassen. Auf der Zustellungsurkunde ist unter dem Aktenzeichen nur vermerkt „Anklage“. Ob trotzdem der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Anklage mit Belehrung zur Zustellung gegeben hat, und ob eine Zustellung durch Niederlegung bei der Post der Vorschrift des § 140 Abs. 3 StPO auch dann genügt, wenn der Angeklagte die Anklageschrift nicht abgeholt hat, kann dahingestellt bleiben. Denn die Rüge ist jedenfalls aus dem Gesichtspunkt des § 140 Abs. 2 StPO begründet.

Die Akten enthalten nichts darüber, dass der Vorsitzende die Frage geprüft hat, ob dem Angeklagten nach § 140 Abs. 2 StPO von Amts wegen ein Verteidiger bestellt werden müsse. Diese Prüfung war aber bei der Sachlage erforderlich.

Der Angeklagte war wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in 7 Fällen und wegen erfolgloser Aufforderung zum Meineid angeklagt. Es handelte sich um einen rechtlich und tatsächlich nicht einfach liegenden Sachverhalt. Dazu kam, dass der Angeklagte den größten Teil der Hehlereifälle bestritten hatte und es für seine Überführung möglicherweise auf die Einlassung des Mitangeklagten Franz █████ ankommen konnte. Dieser Mitangeklagte hatte einen Verteidiger. Schon das drängte den Gedanken auf, auch dem Angeklagten einen Verteidiger zu bestellen. Es kam hinzu, dass bei der Sachlage eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür bestand, dass der Angeklagte die Belehrung über sein Antragsrecht nicht erhalten hatte. Aus der Zustellungsurkunde ergab sich, dass die Zustellung durch Niederlegung bei der Post erfolgt war. Der Eröffnungsbeschluss und die Ladung zum ersten Termin hatten dem Angeklagten überhaupt nicht mehr zugestellt werden können, weil er seinen Wohnort gewechselt hatte. Alle diese Umstände mussten den Vorsitzenden zur Prüfung veranlassen, ob nicht auch dem Angeklagten ein Verteidiger zu bestellen sei.

Es liegt daher eine Verletzung des § 140 Abs. 2 StPO vor, auf der das Urteil beruhen kann.

Dr. RotbergSchmidtDr. Borker
Dr. KoffkaSiemer