Revision verworfen: Verurteilung wegen Unzucht mit Jugendlichen bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 62/69 (alt: 5 StR 324/68)
- Datum
- 18.03.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Übereinstimmung von Bekundungen in polizeilicher Vernehmung und in der Hauptverhandlung stärkt die Glaubwürdigkeit einer Zeugenaussage und kann deren vage Formulierungen ausgleichen.
Die bloße Vageheit einzelner Angaben eines Zeugen führt nicht automatisch zur Unverwertbarkeit der Aussage, wenn sonstige Umstände deren Richtigkeit stützen.
Der Grundsatz in dubio pro reo verpflichtet zum Freispruch nur, wenn nach der gesamten Beweiswürdigung nicht die Überzeugung von der Schuld gewonnen werden kann; eine nachvollziehbare Tatsachenwürdigung verletzt diesen Grundsatz nicht.
Eine einzelne missverständliche Formulierung im Urteil rechtfertigt allein keine erfolgreiche Revision, solange der Urteilszusammenhang und die Gesamtwürdigung der Beweise keinen Rechtsfehler erkennen lassen.
Vorinstanzen
Landgericht Lüneburg, 25. November 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Drogisten Rudolf ███ aus ███, geboren ██████████ 1912 in ████, wegen Unzucht mit einem Jugendlichen
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. März 1969, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizhauptsekretär ████████████████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 25. November 1968 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
Auf die Sachrüge hat der Senat das angefochtene Urteil in seinem gesamten Umfang nachgeprüft. Hierbei haben sich keine Rechtsfehler ergeben. Sie werden auch durch das Einzelvorbringen der Revision nicht aufgedeckt.
Allerdings ist der von der Revision angeführte Satz auf UA S. 10 für sich betrachtet in der Tat mißverständlich. Nach dem Urteilszusammenhang soll er aber offensichtlich bedeuten, die Zweifel der Strafkammer an der Richtigkeit der Zeugenaussage des Jugendlichen Sch. und an dessen Glaubwürdigkeit würden noch dadurch verstärkt, daß dieser nur vage Bekundungen über die gleichgeschlechtlichen Handlungen gemacht habe, obwohl es sich um Erlebnisse gehandelt habe, die sich dem Jugendlichen sehr nachdrücklich einprägen mußten, und zwar auch dann, wenn er schon ähnliche Vorerlebnisse gehabt habe.
Daß bei dieser Deutung ein Denkfehler vorliege, behauptet auch die Revision nicht. Es liegt aber auch kein Verstoß gegen den Grundsatz vor, daß Zweifel im Tatsächlichen zu Gunsten des Angeklagten zu werten sind (in dubio pro reo). Das Landgericht hat die wenn auch nur „vagen“ Bekundungen des Sch. für richtig gehalten, weil dieser sowohl bei der polizeilichen Vernehmung als auch in der ersten und in der jetzigen Hauptverhandlung stets die gleiche Darstellung gegeben hat. Auf Grund dieser Tatsachen konnte die Strafkammer ohne Verletzung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ zu der Überzeugung gelangen, daß der Angeklagte in drei Fällen Unzuchtshandlungen mit ██ ███████████ begangen hat.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Sarstedt | Schmitt | Herrmann | |||
| Siemer | Borker |