Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung der Unterbringungsanordnung bei wiederholter Zechprellerei wegen Verhältnismäßigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 626/91
Datum
11.12.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen schuldunfähig freigesprochen; das Landgericht ordnete dennoch Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Der BGH hob die Maßregel auf, weil die schwere der Taten (wiederholte Zechprellereien) die außerordentliche Belastung unbestimmter Dauer nicht rechtfertige. Allein die Vielzahl geringfügiger Delikte begründet nach § 63 StGB keine Erheblichkeit.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB setzt voraus, dass die Delinquenz so erheblich ist, dass die mit der Maßregel verbundenen Eingriffe verhältnismäßig und erforderlich sind.

2

Allein die Häufung von Zechprellereien begründet nicht ohne zusätzliche Umstände die im Sinne des § 63 StGB erforderliche Erheblichkeit der Rechtsbrüche.

3

Bei der Prüfung der Erheblichkeit ist auf die konkrete Gefährdung schutzwürdiger Rechtsgüter und nicht auf eine intensive Belästigung der Allgemeinheit abzustellen; Kleinkriminalität rechtfertigt regelmäßig keine Maßregel nach § 63 StGB.

4

Hat das Revisionsgericht keine weiteren entscheidungserheblichen Feststellungen zu erwarten, so kann es in der Sache selbst entscheiden und die Maßregel entfallen lassen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 31. Juli 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen ████ Heinz ██████, ███, geboren am ██ in ███, Kreis ██, wegen Unterbringung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 11. Dezember 1991 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 31. Juli 1991 aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist; die Maßregel entfällt.

Die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen werden der Landeskasse auferlegt.

Der Unterbringungsbefehl des Landgerichts Berlin vom 25. März 1991 (504/66 Js 52/91 KLs) wird gemäß § 126a Abs. 3 Satz 3, § 126 Abs. 3 StPO aufgehoben.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des Betruges (Zechprellerei) in sechs Fällen wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen und die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.

I.

Nach den Feststellungen hat der an einer Psychose leidende Angeklagte vom Juni bis zum November 1990 in [REDACTED] in Gaststätten sechsmal Speisen und Getränke bestellt, ohne dass er sie bezahlen konnte und wollte, und verzehrt. Der Preis der bestellten Speisen und Getränke betrug insgesamt 214,-- DM; in den Einzelfällen schwankte er zwischen 13,-- DM und 48,-- DM. Der Angeklagte hatte schon 1989 vor Gericht gestanden, weil er innerhalb eines Monats 22 Zechprellereien begangen hatte; er war damals ebenfalls freigesprochen worden, doch war eine Maßregelanordnung unterblieben. Die Strafkammer ist davon überzeugt, dass die Gesamtzahl der Zechprellereien über die abgeurteilten sechs Fälle hinaus in der Zeit vom Juni 1990 bis zum April 1991 etwa 70 betragen hat. Sie erwartet, dass der Angeklagte, wenn er auf freien Fuß kommt, als Serientäter weitere Taten derselben Art begehen wird.

Sie fasst zwar die abgeurteilten sechs Taten als „weniger schwerwiegend“ und „geringfügig“ auf, meint aber unter Berufung auf die in NJW 1967, 297 abgedruckte Entscheidung des Bundesgerichtshofs, dass die „Fülle der Taten“, die in § 63 StGB vorausgesetzte Erheblichkeit der Delinquenz begründe (UA S. 13).

II.

Nach der Auffassung des Senats, die mit dem Antrag des Generalbundesanwalts übereinstimmt, darf die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) hier nicht angeordnet werden, weil die wegen ihrer unbestimmten Dauer sehr belastende Maßregel außer Verhältnis zu der Bedeutung der begangenen und zu erwartenden Taten stehen würde (§ 62 StGB).

Die Erwartung des Tatrichters, dass der Angeklagte infolge seines Zustandes rechtswidrige Taten begehen wird, bezieht sich, wie die Urteilsgründe ergeben, allein auf weitere Zechprellereien, nicht auf schwerere Delikte. Zechprellereien, wie sie der Angeklagte begangen hat und nach der Erwartung des Tatrichters auch in Zukunft begehen wird, sind im Lichte des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes keine erheblichen Taten im Sinne des § 63 StGB.

Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit hat der erkennende Senat schon in der Vergangenheit die Unterbringung von Zechprellern in einer Heil- oder Pflegeanstalt abgelehnt (BGHSt 20, 232; Urteil vom 3. September 1957 – 5 StR 340/57 –; Beschluss vom 3. Januar 1967 – 5 StR 661/66 –; vgl. auch BGH, Urteile vom 3. September 1954 – 2 StR 325/54 – und vom 17./18. September 1961 – 4 StR 290/61 –). Entscheidungen, in denen der Bundesgerichtshof in der Vergangenheit eine andere Auffassung vertreten hatte (BGH NJW 1967, 297; BGH GA 1969, 280; BGH GA 1965, 282), sind vor der Einführung des § 62 StGB und des mit ihm wortgleichen § 42a StRAG (in Kraft getreten am 1. April 1970) ergangen. Grund für die Einführung der neuen Vorschrift war die Beobachtung, dass „in der Vergangenheit gelegentlich Personen gemäß § 42b StGB in einer Heil- oder Pflegeanstalt untergebracht worden sind, bei denen es zweifelhaft erscheint, ob sie wirklich schutzwürdige Rechtsgüter in so gefährlicher Weise bedroht haben, dass die Unterbringung als unabweisbar angesehen werden musste, oder ob sie nur die Allgemeinheit, wenn auch intensiv, belästigt haben“ (BT-Drucks. V/4094 S. 17).

Eine solche Bedrohung schutzwürdiger Rechtsgüter liegt in Fällen des Zechbetruges nicht vor. Das gilt auch, wenn angenommen werden muss, dass der Täter in Zukunft solche Taten weiterhin in großer Zahl vornehmen wird. An der erwähnten, abweichenden früheren Rechtsprechung ist daher nicht festzuhalten (vgl. LK-Hanack, 10. Aufl. 1982, § 63 StGB Rdn. 53; OLG Hamm NJW 1970, [REDACTED]).

Die Gefahr, dass zu Lasten eines bestimmten Opfers großer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, ist bei Zechprellereien nahezu ausgeschlossen. Aus diesem Grunde vermag auch die erwartete Vielzahl solcher Zechprellereien nicht die Annahme zu rechtfertigen, aus Kleinkriminalität werde nach Überschreitung einer bestimmten Fallzahl mittlere Kriminalität, die die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus rechtfertigen könnte.

Jedenfalls für Zechprellereien gelten nicht die vom Bundesgerichtshof bei gehäuften Taten aus dem Bereich der mittleren Kriminalität angestellten Erwägungen über die Erheblichkeit der Rechtsbrüche (vgl. dazu BGHSt 27, 248; Senatsurteil vom 22. April 1975 – 5 StR 97/75 –, mitgeteilt bei Dallinger MDR 1975, 724; BGH NJW 1976, 1949; BGH bei Holtz MDR 1989, 1051).

Ob für Täter, die in einer Vielzahl von Fällen Sachen von vergleichsweise unbedeutendem Wert stehlen, dieselben Grundsätze gelten wie bei Zechprellern, braucht der Senat nicht abschließend zu entscheiden. Der Bundesgerichtshof hat auch in solchen Fällen Anlass gehabt, auf die Bedeutung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und auf die Schwere des mit der Unterbringung verbundenen Eingriffs hinzuweisen (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1970, 729; BGH NStE § 63 StGB Nr. 6; BGHR StGB § 63 Gefahrlichkeit 8).

Da weitere Feststellungen, die für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit von Delinquenz und Maßregel bedeutend werden könnten, nicht zu erwarten sind, entscheidet der Senat in der Sache selbst und bestimmt, dass der Maßregelaussprach entfällt.

III.

Da der Maßregelaussprach entfällt, ist auch die Grundlage für die einstweilige Unterbringung (§ 126a StPO) entfallen. Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts war daher der Unterbringungsbefehl nach § 126a Abs. 3 Satz 3 i.V. mit § 126 Abs. 3 StPO, ferner auch mit Rücksicht auf § 126a Abs. 3 StPO, aufzuheben.

HorstkotteHarmsNack
LaufhütteSchafer

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