Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung der Verurteilung wegen Unterschlagung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 626/69
- Datum
- 23.12.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verurteilung wegen Unterschlagung setzt einen nachgewiesenen Vorsatz zur rechtswidrigen Zueignung voraus; fehlt dieser Nachweis, kann die Verurteilung nicht bestehen bleiben.
Bei Übereignung gegen Restzahlung muss das Gericht feststellen, ob der Erwerber bereits im Zeitpunkt der Übereignung bereit und fähig war, die Restzahlung zu leisten; hiervon hängt die Bewertung eines Zueignungsvorsatzes mit ab.
Wird eine einzelne Verurteilung aufgehoben, ist die Gesamtstrafe neu zu bilden, wenn die Änderung das Strafmaß beeinflusst.
Bei Zurückverweisung kann das Revisionsgericht empfehlen, die bereits rechtskräftigen Feststellungen zu verlesen; diese müssen nicht in vollem Umfang in den neuen Urteilstenor wiederholt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 3. Juli 1969
Rubrum
BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Tiefbauunternehmer Helmut █████ aus ██ ████, geboren am ████████ 1928 in ██████, wegen Betruges i. R. u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und auf Antrag des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 23. Dezember 1969 einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 3. Juli 1969 nach § 349 Abs. 4 StPO a) im Schuldspruch: im Falle II 1. der Urteilsgründe, b) im Gesamtstrafausspruch mit den betreffenden Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird gemäß dem Antrag des Generalbundesanwalts nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer desselben Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe
Die Verurteilung wegen Unterschlagung im Falle II b 1 der Urteilsgründe kann nicht bestehen bleiben, weil der Vorsatz der rechtswidrigen Zueignung nicht ausreichend dargetan ist. Als der Angeklagte den Bautrak übereignete, hatte er den größten Teil des Kaufpreises an die Vorbehaltsverkäuferin gezahlt. Den Rest leistete er drei Wochen später. Bei diesen Feststellungen hätte sich das Landgericht damit auseinandersetzen müssen, ob der Angeklagte bereits im Zeitpunkt der Übereignung bereit und fähig war, jederzeit die restliche Rate zu zahlen, und ob er deswegen angenommen hat, die Vorbehaltsverkäuferin sei mit der Übereignung des Bautraks einverstanden. Die übrigen Strafen sind von der Verurteilung im Falle II b 1 ersichtlich nicht beeinflusst worden.
Die Gesamtstrafe muss neu gebildet werden.
Es empfiehlt sich, die Feststellungen, die den rechtskräftigen Schuldsprüchen zugrunde liegen, zu verlesen. Sie brauchen im Urteil nicht wiederholt zu werden.
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