Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen Nichtprüfung eines Nötigungsnotstands bei uneidlicher Falschaussage

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 626/64
Datum
26.02.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen vorsätzlicher uneidlicher Falschaussage verurteilt. Die Verfahrensrüge, zwei Richter seien wegen Beleidigung nach § 22 Nr.1 StPO ausgeschlossen, wird verworfen. Der BGH hebt das Urteil jedoch auf, weil das Landgericht nicht geprüft hat, ob ein Nötigungsnotstand (§ 52 StGB) vorlag, der die Schuld oder das Strafmaß beeinflussen könnte. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an das Landgericht Kiel zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die absichtliche unwahre Aussage eines Zeugen begründet nicht schon kraft ihrer Dreistigkeit eine Beleidigung der Richter im Sinne des § 185 StGB; hierzu bedarf es einer Äußerungs- und Zweckbewertung, aus der eine Herabsetzung des Richters hervorgeht.

2

Kommt aus dem Gesamtzusammenhang des Sachverhalts nahe, dass der Zeuge bei wahrheitsgemäßer Aussage ernstliche Gefahren (z. B. durch Untergrundorganisationen) befürchtet hätte, so kann dies einen Nötigungsnotstand im Sinne des § 52 StGB begründen.

3

Ein Hinweis des Beschuldigten auf die ihm drohende Gefahr kann genügen, damit ein Gericht die Frage eines Nötigungsnotstands zu prüfen hat; eine ausdrückliche Berufung auf diesen Umstand ist nicht erforderlich.

4

Die Unterlassung der Prüfung eines nicht fernliegenden rechtserheblichen Entlastungsgrundes (z. B. Nötigungsnotstand) ist revisionsrelevant und führt zur Aufhebung des Urteils mit Zurückverweisung zur neuen Verhandlung und Entscheidung.

Vorinstanzen

Landgericht Flensburg, 22. September 1964

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Rohrleger Erich ████ aus ███, dort geboren am ███████████, wegen vorsätzlicher uneidlicher Falschaussage.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Februar 1965, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 22. September 1964 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Kiel zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. Die Verfahrensrüge, zwei der amtierenden Berufsrichter seien nach § 22 Nr. 1 StPO von der Ausübung des Richteramtes in dieser Sache ausgeschlossen gewesen, dringt nicht durch. Die beiden Berufsrichter haben auch in dem Verfahren als Richter mitgewirkt, in dem der Angeklagte die Zeugenaussage gemacht hat, derentwegen er jetzt wegen vorsätzlicher falscher uneidlicher Aussage verurteilt ist. Das Urteil legt dar, der Angeklagte habe die damaligen Richter in dem Verfahren, in dem er als Zeuge vernommen worden ist, in dreister Weise belogen. Die Revision meint, in einem solchen dreisten Lügen liege gleichzeitig eine Beleidigung der Richter, so dass sie aus diesem Grunde Verletzte im Sinne des § 22 Nr. 1 StPO seien. Dem vermag der Senat nicht zuzustimmen. Es kann dahingestellt bleiben, ob es Fälle geben kann, in denen ein Richter durch dreistes Lügen eines Zeugen beleidigt wird. Hier war das aber jedenfalls nicht so. Aus dem Gesamtzusammenhang des Urteils ergibt sich eindeutig, dass der Angeklagte gar keinen Zweifel daran hatte, dass die Richter ihm nicht glauben würden, und dass die Richter auch diese seine Einstellung erkannten. Durch sein Lügen hat der Angeklagte weder den Richtern seine Missachtung kundgeben wollen, noch haben diese das so aufgefasst. Der Angeklagte log erkennbar, weil die Richter ihm das von ihm in Anspruch genommene Auskunftsverweigerungsrecht nicht zugestanden hatten, und weil er, um Komplizen nicht zu verraten, nicht die Wahrheit sagen wollte. Das ist keine Beleidigung der Richter im Sinne des § 185 StGB.

II. Dagegen dringt die Sachrüge durch.

Der Sachverhalt legt es nahe, dass der Angeklagte, der vergeblich versucht hatte, sich unter Berufung auf § 55 StPO von der Aussagepflicht zu befreien, gefürchtet hat, sich bei wahrheitsgemäßer Aussage ernstlichen Folgen durch kommunistische Untergrundorganisationen auszusetzen. Diese Gefahr konnte umso leichter bestehen, weil, wie die Darlegungen UA 8.12 ergeben, der Angeklagte die Namen und Aufenthaltsorte aller Funktionäre angeben sollte, für die die Gelder bestimmt waren, also auch solcher, die der Staatsanwaltschaft noch nicht bekannt waren. Dass der Angeklagte sich auf diesen Gesichtspunkt nicht berufen hat, besagt nichts, da schon ein Hinweis seinerseits auf die ihm drohende Gefahr diese wirklich oder nach seiner Vorstellung hätte herbeiführen können. Unter diesem Gesichtspunkt hat die Strafkammer den Sachverhalt noch nicht geprüft.

Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass sich der Angeklagte in einem Nötigungsnotstand gemäß § 52 StGB befunden hat. Dass jedenfalls eine notstandsähnliche Situation für ihn gegeben war, deren Berücksichtigung das Strafmaß hätte beeinflussen können, liegt nahe.

Bei dieser Sachlage bedurfte es keines Eingehens mehr auf die Einzelangriffe der Revision gegen das Strafmaß.

Der Generalbundesanwalt hat Verwerfung der Revision beantragt.

Der Senat hat von der Befugnis Gebrauch gemacht, die Sache gemäß § 349 Abs. 2 Satz 2 StPO an ein benachbartes Gericht zu verweisen.

Sarstedt Koffka Schmidt Siemer Borker