Treffer
BGH Urteil

Revision zu Betrug: Abgrenzung fortgesetzter Handlung und Einzelakte

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 626/55
Datum
21.02.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte richtet seine Revision gegen zwei Verurteilungen wegen Betrugs im Rückfalle und rügt, es liege eine fortgesetzte Handlung vor. Zentrale Frage ist, ob ein von Anfang an auf einen Gesamterfolg gerichteter Gesamtvorsatz bestand. Der BGH bestätigt die Anforderungen an eine fortgesetzte Handlung und die Bindung der Revisionsinstanz an tatrichterliche Feststellungen, sofern keine Denkgesetze verletzt sind. Die Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für das Vorliegen einer fortgesetzten Handlung ist neben Identität des verletzten Rechtsguts und des Straftatbestandes erforderlich, dass der Täter von vornherein einen auf einen bestimmten Gesamterfolg gerichteten Vorsatz hat, der die wesentlichen Teile der geplanten Handlungsreihe in ihren Grundzügen umfasst.

2

Ob ein solcher Gesamtvorsatz besteht, ist eine tatrichterliche Feststellung; die Revisionsinstanz hat diese tatsächliche Würdigung zu respektieren, solange sie nicht gegen Denkgesetze, ausnahmslos geltende Erfahrungssätze oder in unauflöslichem Widerspruch zum übrigen Urteilsinhalt steht.

3

Ein zeitlicher Zwischenraum zwischen Teilhandlungen schließt die Annahme einer fortgesetzten Handlung nicht aus, verlangt aber den Nachweis, dass die späteren Akte in den ursprünglichen Plan einbezogen waren.

4

Ergibt die Beweiswürdigung des Tatrichters, dass ein späterer Teilakt auf einem neuen, selbstständigen Entschluss beruht, sind mehrere selbständige Taten anzunehmen.

5

Eine Revisionsrüge, die lediglich das Ermessen oder die tatrichterliche Würdigung ohne konkrete Rügen gegen die Beweiswürdigung angreift, ist unbegründet und kann zum Verwerfen der Revision führen.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 25. Juli 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Gärtner Hans ████, ohne festen Wohnsitz, geboren ██████ 1903 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges im Rückfalle usw. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Februar 1956, an der teilgenommen haben:

Sarstedt, Bundesrichter als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat ███████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt █████ bei der Verkündung als Vertreter der ███████████████████, Justizobersekretär ████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 25. Juli 1955 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Betruges im Rückfalle in versuchten Betruges im Rückfalle und in drei Fällen, wegen Hehlerei zu einer Gesamtstrafe wegen Unterschlagung in zwei Fällen von zwei Jahren und drei Monaten Zuchthaus sowie zu zwei Geldstrafen verurteilt worden.

Seine Revision greift nur die beiden Verurteilungen wegen Betruges im Rückfalle zum Nachteil der Frau ███ im Wesentlichen an. Hierzu trägt der Beschwerdeführer die ansachlichrechtlichen Gesichtspunkten – vor, unter der Annahme des Landgerichts, es handele sich um einen fortgesetzten Fall, könne keinen Bestand haben. Dem Rechtsmittel war der Erfolg zu versagen.

1.) Die Annahme des Landgerichts, es seien keine fortgesetzte Handlung, sondern zwei selbständige Taten zu erblicken, ist mit Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

a) Nach einheitlicher höchstrichterlicher Rechtsprechung gehört außer der Gleichheit des verletzten Rechtsgutes und der Verwirklichung desselben Straftatbestandes zu den Voraussetzungen der fortgesetzten Handlung, dass der Vorsatz des Täters von vornherein auf einen bestimmten Gesamterfolg gerichtet ist. Dabei muss der Vorsatz so beschaffen sein, dass er vor oder spätestens bei Verwirklichung des ersten Teilaktes der vom Täter geplanten Handlungsreihe deren sämtliche wesentlichen Teile in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfasst (vgl. u. a. BGHSt 1, 313/315). Das Wissen und Wollen des Täters muss die mehreren Akte insoweit vorwegnehmen, als das zu verletzende Rechtsgut und sein Träger, der durch die Tat in Betracht kommt, ferner Ort, Zeit und Art der Begehungen ist dabei nicht erforderlich, dass der Täter sich von vornherein alle Einzelheiten der Teilhandlungen genau vorstellt; es genügt, wenn er den Tatablauf und den späteren Gesamterfolg in seinen wesentlichen Umrissen erfasst.

b) Ob ein solcher „Gesamtvorsatz“ vorliegt, hat jeweils der Tatrichter zu beurteilen. Wie der Revision zuzugeben ist, hatte es im vorliegenden Falle vielleicht nicht ferngelegen, eine fortgesetzte Handlung anzunehmen. Das Landgericht erwähnt selbst den geringen zeitlichen Zwischenraum von nur acht Tagen. Wie es aber in einer rechtlich nicht angreifbaren und daher das Revisionsgericht bindenden Weise feststellt, hat der Angeklagte nicht vorausgesehen und daher auch nicht in seinen Plan aufgenommen, dass Frau ███ sich 2500 DM leihen und ihm zur Verfügung stellen konnte. Diese tatsächliche Beurteilung lässt keinen rechtlichen Fehler erkennen. Sie ist möglich, verstößt nicht gegen Denkgesetze oder ausnahmslos geltende Erfahrungssätze und steht mit den sonstigen Inhalt des Urteils in keinem unlösbaren Widerspruch. Der Angeklagte kann z. B. ursprünglich beabsichtigt haben, nach der Anzahlung der 3000 DM, die Frau ████ geleistet hatte, den Verkäufer auf irgendeine Weise, unter Umständen durch falsche Vorspiegelungen, zu veranlassen, ihm das Kraftfahrzeug zu überlassen, ehe die restlichen 2500 DM gezahlt wurden. Denkbar ist auch, dass sich der Angeklagte zunächst noch keine bestimmten Vorstellungen über die weitere Entwicklung gemacht und diese der Zukunft überlassen hatte. Eine dieser Möglichkeiten hat das Landgericht erkennbar angenommen. Jedenfalls ist seine Auffassung, der Angeklagte habe Frau ██ auf Grund eines neuen, selbständigen Entschlusses zur Hergabe weiterer 2500 DM bestimmt, nicht aus Rechtsgründen zu beanstanden.

2.) Da die Annahme des Betruges in den beiden angegriffenen Fällen auch sonst keine sachlichrechtlichen Mängel erkennen lässt und weil die erhobene Verfahrensrüge sich nur gegen das tatrichterliche Ermessen als solches wendet und daher offensichtlich unbegründet ist, musste die Revision verworfen werden.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

SchmidtSarstedtSchmitt
Dr. KoffkaBorker