Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen Verurteilung eines nicht strafbaren Versuchs – Zurückverweisung zur Prüfung nach §185 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 626/53
Datum
02.02.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen versuchter Verführung verurteilt; zugleich erkannte die Kammer, daß der Versuch der in Betracht gezogenen Tat nicht strafbar sei. Die Staatsanwaltschaft revidierte u.a. gegen die Würdigung der Alterskenntnis des Angeklagten. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist die Sache zurück, da eine Prüfung nach §185 StGB nur nach ordnungsgemäßer Anklage bzw. Belehrung des Angeklagten erfolgen kann.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Urteil ist aufzuheben, wenn der Verurteilte wegen des Versuchs eines Tatbestandes verurteilt wurde, dessen Versuch gesetzlich nicht unter Strafe steht.

2

Die Revision darf nicht in unzulässiger Weise die richterliche Sachverhaltsfeststellung angreifen; Angriffe, die sich gegen tatsächliche Feststellungen richten, sind als Rechtsmittelrügen unzulässig.

3

Das Revisionsgericht darf eine Verurteilung wegen eines nicht angeklagten oder nicht angekündigten Straftatbestandes nicht von Amts wegen ersetzen; eine derartige Prüfung oder Verurteilung bedarf der vorherigen Anklage bzw. ausdrücklichen Belehrung des Beschuldigten.

4

Ist eine andere, möglichenfalls einschlägige Straftat in Betracht zu ziehen, die nicht Gegenstand der Anklage war und für die der Beschuldigte nicht hingewiesen wurde, hat das Revisionsgericht das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Stade, 13. Juli 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Matrosen Eckehard ██████ ohne festen Wohnsitz, geboren am █████████ in █████, Kreis █████, wegen versuchter Verführung hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Februar 1954, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Staatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär [REDACTED]

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Stade vom 13. Juli 1953 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

Von Rechts wegen.

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter Verführung zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt, die durch die Untersuchungshaft verbüßt ist.

Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt. Sie hat Erfolg.

I.

Die Strafkammer hat folgendes festgestellt: Am 9. April 1953 ging der Angeklagte mit der unter 14 Jahre alten Schülerin Hildegund █████████ an der Seeve entlang. In Höhe einer Schleuse ließ sich der Angeklagte nieder. Hildegund setzte sich auf seine Aufforderung neben ihn. Daraufhin umfaßte der Angeklagte Hildegund mit den Armen, herzte und küßte sie und knöpfte dabei das rechte Hosenbein ihrer Skihose auf und fuhr mit der Hand am Bein des Mädchens entlang unter dem Schlüpfer hindurch an ihr Geschlechtsteil. Dann nahm er sein erregtes Glied aus der Hose und legte es dem Mädchen in die Hand. Als sie sich weigerte, das Glied anzufassen, und zu weinen begann, ließ er von seinem Vorhaben ab und bat um Verzeihung.

Die Strafkammer führt aus, ein Verbrechen aus § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB könne dem Angeklagten nicht nachgewiesen werden. Seine Einlassung, er habe angenommen, daß Hildegund über 14 Jahre alt sei, könne nicht widerlegt werden. Nach dieser Einlassung habe Hildegund, als der Angeklagte ihre Bekanntschaft gemacht habe, eine halblange Hose und einen Pullover getragen und dadurch den Eindruck einer 15jährigen auf ihn gemacht. Der Angeklagte habe hinsichtlich des Alters des Kindes demnach weder mit direktem noch mit bedingtem Vorsatz gehandelt. Ein bedingter Vorsatz folge insbesondere nicht daraus, daß der Angeklagte sich keine Gedanken über das wirkliche Alter des Kindes gemacht habe. Vielmehr würde der Angeklagte nur dann mit bedingtem Vorsatz gehandelt haben, wenn er mit der Möglichkeit gerechnet hätte, daß das Kind noch nicht 14 Jahre alt sei, und sich trotzdem zur Tat entschlossen hätte. Das habe sich nicht feststellen lassen. Dagegen ist die Strafkammer zu dem Ergebnis gekommen, daß der Angeklagte sich einer versuchten Verführung zum Beischlaf im Sinne des § 182 StGB schuldig gemacht habe. Im Urteil selbst führt die Kammer bereits aus, daß sie den Angeklagten wegen eines versuchten Vergehens aus § 182 StGB irrtümlich verurteilt habe, da das Gesetz den Versuch dieses Vergehens nicht unter Strafe gestellt habe.

II.

Soweit die Revision der Staatsanwaltschaft rügt, die Strafkammer sei zu Unrecht der Einlassung des Angeklagten gefolgt, daß er das Alter des Kindes nicht gekannt habe, sie hätte sich vielmehr auf Grund der Persönlichkeit des Angeklagten und des Erscheinungsbildes des Kindes ein Urteil darüber bilden müssen, ob diese Einlassung nicht widerlegt werde, richtet sie sich in unzulässiger Weise gegen die Feststellungen des Urteils. Im übrigen hat die Strafkammer auch die von der Staatsanwaltschaft vermißte Erwägung angestellt.

Dagegen muß das Urteil wegen des von der Strafkammer selbst erkannten Fehlers aufgehoben werden. Die Strafkammer wird den Fall nunmehr unter dem Gesichtspunkt des § 185 StGB zu prüfen haben. Der erforderliche Strafantrag ist rechtzeitig gestellt worden; jedoch ist der Angeklagte weder aus § 185 StGB angeklagt noch darauf hingewiesen worden, daß seine Verurteilung unter Umständen auch aus diesem Gesetz erfolgen könne. Das Revisionsgericht kann daher nicht von sich aus den Fall unter diesem Gesichtspunkt beurteilen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

SiemerDr. Borker
Dr. GeierSchmitt