Fortsetzung der Hauptverhandlung in Abwesenheit aufgehoben wegen fehlendem eigenmächtigen Ausbleiben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 625/96
- Datum
- 08.01.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Fortsetzung und Entscheidung der Hauptverhandlung in Abwesenheit nach § 231 Abs. 2 StPO setzt voraus, dass das Ausbleiben des Angeklagten eigenmächtig erfolgt ist.
Ein ohne eigenes Verschulden erfolgtes Ausbleiben (z. B. aufgrund vorläufiger Inhaftierung in einer anderen Sache) begründet kein eigenmächtiges Ausbleiben und rechtfertigt nicht die Verhandlung in Abwesenheit.
Wird die Hauptverhandlung trotz fehlenden Nachweises eines eigenmächtigen Ausbleibens fortgesetzt und entschieden, begründet dies eine erfolgreiche Verfahrensrüge nach § 338 Nr. 5 StPO und führt zur Aufhebung des Urteils.
Kann der tatsächlich ohne Verschulden Ausgebliebene durch Nachholung wesentlicher Teile der Verhandlung nicht mehr wirksam geheilt werden, ist die Fortsetzung und Entscheidung in seiner Abwesenheit besonders unzulässig.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt (Oder), 26. Juli 1996
Rubrum
5 StR 625/96 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 8. Januar 1997 in der Strafsache gegen ███ Wolfgang Helmut aus ██████ dort geboren █████████████████ wegen Vergewaltigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Januar 1997
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 26. Juli 1996 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und wegen vorsätzlichen Vollrausches zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Verfahrensrüge nach § 338 Nr. 5 StPO Erfolg.
Das Landgericht hat am zweiten Verhandlungstag die Hauptverhandlung mit Beweisaufnahme, Schlußvorträgen und Urteilsverkündung in Anwendung des § 231 Abs. 2 StPO in Abwesenheit des Angeklagten in der Annahme zu Ende geführt, dieser sei bei der Fortsetzung eigenmächtig ausgeblieben. Die für solches Vorgehen unerläßliche Eigenmächtigkeit des Ausbleibens lag indes, wie – nach Auffassung des Senats – insgesamt ausreichend (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) vorgetragen und auch erwiesen, nicht vor.
Denn der Angeklagte war am Vortage des zweiten Hauptverhandlungstages in anderer Sache festgenommen worden, am Tage des Fortsetzungstermins einem Haftrichter beim Amtsgericht Fürstenwalde in jener Sache vorgeführt worden und war in Haft verblieben. Daß der Tatrichter, dem hiervon ersichtlich ebenso wie dem Verteidiger – nichts bekannt war, von eigenmächtigem Ausbleiben ausgehen konnte, ist jedenfalls im vorliegenden Fall (vgl. im übrigen Maatz DRiZ 1991, 200, aber auch Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 42. Aufl. § 231 Rn. 25) ohne Bedeutung. Denn die Hauptverhandlung ist hier mit einer Sachverhandlung fortgesetzt und anschließend mit dem Urteil abgeschlossen worden, und der tatsächlich ohne Verschulden ausgebliebene Angeklagte war mithin außerstande, auf Heilung durch Nachholung der von ihm versaumten wesentlichen Teile der Verhandlung hinzuwirken.
Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob ein Angeklagter anläßlich einer Verhaftung in anderer Sache auf den von ihm wahrzunehmenden Fortsetzungstermin gegenüber einer zur Information des erkennenden Gerichts geeigneten Person hinzuweisen hat (abweichend BGH GA 1969, 281).
Der Senat geht nach dem Vorbringen des Angeklagten in seiner Revisionseinlegungsschrift davon aus, daß er einer solchen etwaigen Obliegenheit genügt hat und schon daher nicht eigenmächtig ausgeblieben ist.
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