Aufhebung und Zurückverweisung wegen lückenhafter Feststellungen und widersprüchlicher Beweiswürdigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 625/77
- Datum
- 06.12.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Urteil darf keine Feststellungen tragen, die ausschließlich auf der Aussage eines Zeugen beruhen, den das Tatgericht ausdrücklich für unglaubwürdig erklärt.
Wenn Feststellungen und Beweiswürdigung ineinanderfließen und die tatsächlichen Grundlagen der Überzeugung nicht erkennbar sind, ist das Urteil wegen Feststellungsrügen aufzuheben.
Zur Verurteilung wegen Mittäterschaft, Beihilfe oder Begünstigung sind konkrete Feststellungen darüber erforderlich, welchen Vorsatz bzw. welche Vorstellung der jeweilige Beteiligte hinsichtlich der Vortat hatte.
Zweifel an der Darstellung des Tatablaufs oder an der Glaubwürdigkeit eines Zeugen dürfen nicht zu Lasten des Angeklagten verwertet werden; unentschiedene Zweifel sind zu seinen Gunsten zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 4. Mai 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen █████ und andere wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Dezember 1977, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, Fleischmann, Schuster, Horstkotte als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ███ als Vertreter der ███████████████████,
Rechtsanwalt ██ aus █ als Verteidiger des Angeklagten RC,
Rechtsanwalt ████ aus █ als Verteidiger des Angeklagten █████,
Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Leitsatz
Das Landgericht verurteilt die Angeklagten RC und RoC wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung. Den Angeklagten SC spricht es von diesem Vorwurf frei.
Die Revisionen der verurteilten Angeklagten und die Revision der Staatsanwaltschaft, die sich nur gegen den Freispruch des Angeklagten SC richtet, haben Erfolg.
1. Die Rechtsmittel der Angeklagten RC und ████████ dringen mit der Sachrüge durch.
Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils war der Zeuge DCD Opfer des Raubes und alleiniges Opfer der Freiheitsberaubung. Diesen Zeugen hält das Landgericht, wie es wiederholt hervorhebt, für unglaubwürdig. Deshalb habe es seiner Aussage „der Aussage des Zeugen DCD keinen Beweiswert beigemessen, und sie den Feststellungen auch in keiner Weise zugrunde gelegt“ (UA S. 22, 23, 24).
Gleichwohl enthält das Urteil Feststellungen, die nur auf der Aussage dieses Zeugen beruhen können. Auf UA S. 8 heißt es, der Zeuge DCD habe bei dem Überfall „seiner Ansicht nach einen Druck im Rücken verspürt“, der „von einer Pistole herrührte“. Solche Angaben stammen schlechthin nur von dem Betroffenen. Anschließend schildert die angefochtene Entscheidung das weitere Vorgehen der Angeklagten gegen den Zeugen während einer „an einem nicht mehr feststellbaren Ort“ erfolgten Unterbrechung der Fahrt nach Wilferode.
Die Urteilsgründe lassen auch keinen Zweifel daran, dass für diesen Teil des Geschehensablaufs kein anderes Beweismittel zur Verfügung stand, als der Zeuge DCD.
Überdies ist das Urteil wenig übersichtlich. Feststellungen und Beweiswürdigung fließen weitgehend ineinander. Es lässt sich nicht übersehen, ob noch weitere Feststellungen auf der Aussage des Zeugen beruhen, den das Landgericht für durchweg unglaubwürdig hält.
Der Zeuge hatte ferner bekundet, er sei unmittelbar nach seiner Freilassung eine längere Strecke zur Polizei gelaufen. Die Strafkammer findet es „auffallend“ und „merkwürdig“, dass er dort ohne jedes Anzeichen von körperlicher Anstrengung, Angst oder Aufregung eintraf. Dann aber hätte die Strafkammer über ihr eigenes, im Urteil geäußertes Befremden nicht ohne weiteres hinweggehen dürfen. Etwaige Zweifel daran, dass der Zeuge durch den Überfall überrascht und wider Willen im Kraftfahrzeug mitgeschleppt wurde, dürfen nicht zu Lasten der Angeklagten ausschlagen. Das betrifft jedenfalls die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Freiheitsberaubung.
2. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist nahezu offensichtlich begründet. Der Freispruch des Angeklagten SC hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Dieser Angeklagte hielt sich – nach den für ihn günstigsten Feststellungen – mit seinem Kraftfahrzeug in Wilferode absprachegemäß bereit. Die Angeklagten RC und RoC ließen das gestohlene Tatfahrzeug dort stehen und stiegen zu SC über, der unverzüglich abfuhr. Von der Polizei verfolgt, setzte SC seine Fahrt über 15 km fort. Das Polizeifahrzeug schoss mit eingeschaltetem Blaulicht dicht auf und fuhr seitlich an den Wagen des Angeklagten heran. Die Beamten wiesen SC wiederholt eine beleuchtete Anhaltekelle vor, richteten schließlich eine Maschinenpistole auf ihn, um ihn so zu stoppen. Der Angeklagte nahm das alles wahr, fuhr aber weiter. Währenddessen flogen aus dem geöffneten Seitenfenster seines Wagens Geldscheine und Geldbehältnisse. Es handelte sich um einen großen Teil der Beute, die RC und RoC etwa 20 Minuten zuvor geraubt hatten.
Diese Mindestfeststellungen vermitteln dem Landgericht die Überzeugung, SC sei „mit bedingtem Vorsatz davon ausgegangen“, dass RC und RoC „ein krumnes Ding vorhatten“. Der Angeklagte könne aber nicht wegen Mittäterschaft oder Beihilfe verurteilt werden, denn es komme „von einer Ordnungswidrigkeit bis zu einem Totschlag alles in Betracht“. Auch eine Verurteilung wegen Begünstigung oder versuchter Strafvereitelung scheide aus, „weil die Spanne hier von der Ordnungswidrigkeit bis zum Mord reicht“.
Das sind lediglich abstrakte Erwägungen. Mit ihnen durfte die Strafkammer nicht über die entscheidende Frage hinweggehen, was sich dieser Angeklagte unter einem „krummen Ding“ vorstellte, das ihm Anlass gab, sein Fahrzeug abredegemäß zur Verfügung zu stellen, und anschließend eine lange Flucht unter den dargestellten Umständen durchzuhalten.
Es ist nahezu unvorstellbar, dass sich ein 36-jähriger Angeklagter so verhält, wenn er annimmt, die Mitangeklagten hätten lediglich eine Ordnungswidrigkeit (oder ein Bagatelldelikt) geplant und begangen. Das Landgericht hätte diese bloße Möglichkeit seiner Entscheidung nicht ungeprüft zugrunde legen dürfen, ohne auf die Persönlichkeit eines Angeklagten einzugehen, dem es einen so ungewöhnlichen Vorstellungsinhalt zutraute.
Hierüber findet sich im Urteil nichts. Es widmet dem Angeklagten ██████ zwei Zeilen, die allein dessen Vorstellung und Berufspläne betreffen. Während es die Vorstrafen der verurteilten Mitangeklagten erschöpfend aufzählt, teilt es bei dem Angeklagten SC nicht einmal mit, ob er unbestraft ist. Das versteht sich hier nicht von selbst. Anzahl und Art möglicher Vorbelastungen sowie damit verbundene Erfahrungen und Einschätzungen des Angeklagten hätten möglicherweise verdeutlichen können, was dieser bei seinem festgestellten objektiven Beitrag unter einem „krummen Ding“ verstand. Jedenfalls durfte die Strafkammer nicht ohne weiteres davon ausgehen, das könne auch eine Ordnungswidrigkeit gewesen sein.
Sollte in der neuen Verhandlung wiederum eine Verurteilung wegen Begünstigung oder versuchter Strafvereitelung erwogen werden, so wird BGHSt 4, 221, 225 (vgl. auch BGH in JR 1954, 349) zu beachten sein. Die Anforderungen, die der Tatrichter an den Vorsatz hinsichtlich der Vortat stellt, sind zu eng.
Der Generalbundesanwalt hat die Revision der Staatsanwaltschaft vertreten und beantragt, die Revisionen der Angeklagten RC und RoC zu verwerfen.
Tenor
Das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 4. Mai 1977 wird
a) auf die Revisionen der Angeklagten RC und ████████, soweit es sie betrifft,
b) auf die Revision der Staatsanwaltschaft, soweit es den Angeklagten █████ betrifft,
mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer bei dem Landgericht in Hannover zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Rechtsmittel zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen.
| Fleischmann | Herrmann | Schuster | |||
| Schmidt | Horstkotte |