Treffer
BGH Urteil

Revision erfolgreich: Freispruch wegen fehlender Untreue- und Betrugselemente

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 62/57
Datum
07.05.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Untreue verurteilt, weil er Darlehensmittel verspielt und keine Sicherheiten geleistet hatte. Der BGH hob das Urteil auf und sprach frei. Er stellte fest, dass ein gewöhnlicher Darlehensvertrag keine besondere Treuepflicht im Sinne des § 266 StGB begründet und dass vorsätzliches Täuschen (Betrug) von Anfang an nach den Feststellungen nicht nachgewiesen ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand der Untreue (§ 266 StGB) erfordert mehr als die bloße Nichterfüllung vertraglicher Pflichten; geschützt werden nur Rechtsbeziehungen, in denen die Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen den wesentlichen Vertragszweck bildet und der eine Teil eine besondere Vertrauensstellung genießt.

2

Ein gewöhnlicher Darlehensvertrag begründet für den Darlehensnehmer regelmäßig keine besondere Treuepflicht i.S. des § 266 StGB, wenn die Rückzahlung und Verzinsung unabhängig vom wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens geregelt sind.

3

Untreue setzt entweder eine Befugnis zur Verfügung über fremdes Vermögen oder eine in einem Treueverhältnis begründete Pflicht zur Vermögenssorge voraus; das Verspielen geliehener Mittel allein begründet diese Voraussetzungen nicht ohne weiteres.

4

Für eine Verurteilung wegen Betrugs ist erforderlich, dass der Vorsatz zur Täuschung und zur rechtswidrigen Bereicherung bereits bei der Herbeiführung der Vermögensverfügung vorliegt; eine erst nachträglich entstandene Absicht, das Geld zweckwidrig zu verwenden, schließt Betrug aus.

Vorinstanzen

Landgericht Lübeck, 27. November 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Robert ███████ aus ██, geboren ████████ 1908 in ███ █████████████, wegen Untreue hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Mai 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 27. November 1956 aufgehoben.

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Landeskasse auferlegt.

Gründe

Der Angeklagte hatte durch seinen Bruder Rudolf Frau ████████ kennengelernt, deren Wunsch es war, möglichst bald ihr gehöriges Geld von 30.000 DM gewinnbringend anzulegen. Der Angeklagte bot Frau ████ an, ihm das Geld zum Aufbau einer neuen Existenz, zur Gründung eines Geschäfts anzuvertrauen.

Zwischen beiden kam es zu Vereinbarungen, die folgenden schriftlichen Wortlaut erhielten:

„Geldvertrag!

Ich bescheinige hiermit, von Frau Eleonore ██ DM 25.000 (Fünfundzwanzigtausend DM) erhalten zu haben.

Ich verpflichte mich, den Betrag ab 15. Februar 1954 jährlich mit 9 % zu verzinsen.

Der Zinssatz soll jeweils 4 ½ % über dem amtlichen Zinssatz für Kassenkredite nach der Anordnung der Bank Deutscher Länder oder deren Nachfolgerin liegen (15.2.52 amtlich: 3 ½ %).

Das Darlehen wird zunächst unkündbar für einen Zeitraum von 10 Jahren gewährt.

Der Betrag wird verwendet in einer aufzubauenden Großhandlung mit tierischen und pflanzlichen Rohstoffen.

Sicherheiten werden im Zuge des Aufund Ausbaus gewährt.

███, den 15. Februar 1954

gez. Robert ████ LS █“

Etwa einen Monat später erhielt der Angeklagte von Frau ███ weitere 5.000 DM, die er als verzinsliches Darlehen quittierte; das Landgericht sieht beide Vereinbarungen als einen einheitlichen Vertrag an.

Der Angeklagte kaufte zunächst für 7.500 DM ein Grundstück. Dieser Kauf stand in Zusammenhang mit dem Bestreben des Angeklagten, sich eine neue Existenz zu schaffen. Einen weiteren „Teil des ihm gewährten Gesamtdarlehens“ verbrauchte der Angeklagte dazu, „um sich außerhalb von Lübeck nach für ihn geeigneten und in Frage kommenden Objekten umzusehen“. Ferner bestritt der Angeklagte von dem ihm gegebenen Geld seinen Lebensunterhalt und kaufte sich Möbel. Alle diese Ausgaben waren, wie sich aus dem Urteil ergibt, gerechtfertigt, weil sie entweder den Zwecken des Vertrages entsprachen oder von Frau ██ infolge ihres besonderen Verhältnisses zu den Mitgliedern der Familie █ möglicherweise gebilligt wurden.

Um diese Gelder wieder hereinzubekommen, begann der Angeklagte, im Spielkasino Travemünde zu spielen. Dabei verlor er rund 15.000 DM.

Vor der Geldhingabe hatte Frau ██ ███ einer Zeitungsnotiz entnommen, dass die Prokura des Angeklagten bei der Firma ██████████ ████████████ erloschen war. Frau ███████ hatte zu dem Bruder des Angeklagten „ein jahrelanges freundschaftliches Vertrauensverhältnis“ unterhalten und brachte auch dem Angeklagten großes Vertrauen entgegen. Sie verfuhr, wie das Urteil sagt, „vertrauensselig, wenn nicht gar leichtsinnig“.

Bei der rechtlichen Würdigung führt die Strafkammer unter anderem folgendes aus:

„Durch das Verspielen der rund 15.000 DM sowie durch das Nichtleisten der abredegemäßen Sicherheiten hat sich der Angeklagte der Untreue schuldig gemacht.

Zwar enthält nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, der sich anzuschließen die Strafkammer keine Bedenken trägt, die Pflicht, Vertragsbedingungen zu erfüllen, noch keineswegs grundsätzlich die Pflicht, im Sinne des § 266 StGB die Vermögensinteressen des Vertragsgegners – hier der Zeugin ██ – wahrzunehmen. Der Verstoß gegen Vertragspflichten ist, wie das Reichsgericht in seiner Entscheidung vom 18. April 1941 (HRR 1941, 983) überzeugend ausgeführt hat, nicht ohne weiteres sondern nur dann, wenn die Vereine Untreue, pflichtung, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, den wesentlichen Inhalt des Rechtsgeschäfts bildet, durch das sie begründet wird (vgl. auch RGSt 71, 90/91). Ob über die Vertragspflicht hinaus ein Treueverhältnis entstanden ist, das den Besitzer zur Wahrnehmung der Vermögensinteressen des Bigentümers i. S. des § 266 StGB verpflichtet, kann, wie das Reichsgericht in der angeführten Entscheidung weiter überzeugend dargelegt hat, nur von Fall zu Fall entschieden werden.

Unter Berücksichtigung dieser Rechtsausführungen, die sich die Strafkammer zu eigen macht, ist vorliegend ein solcher besonderer Fall gegeben.

Wie oben ausführlich dargelegt, war dem Angeklagten von der Zeugin ██ das Gesamtdarlehen im Betrage von 30.000 DM nur zu dem Zweck gegeben worden, um mit diesem Gelde ein neues Unternehmen aufzubauen, aus dessen Einkünften die vereinbarten Zinsen fristgemäß zu zahlen und der Darlehensgeberin im Zuge des Auf- und Ausbaues Sicherheiten, wie z. B. Maschinen, Kraftfahrzeuge u. ä. zu gewähren waren. Die Zeugin ██ ████████████████, wie die Beweisaufnahme einwandfrei ergeben hat, ihr Privatvermögen sicher zu den Bedingungen des ‚Geldvertrages‘ und nur so – anlegen, um ihren ferneren Lebensunterhalt sicherzustellen. Keinesfalls durfte sich der Angeklagte dieser übernommenen Verpflichtung dadurch entziehen, dass er rund die Hälfte des Gesamtdarlehens in einem Spielkasino verspielte, denn durch eine solche Handlungsweise war die erstrebte Sicherstellung sowie die Verzinsung des als Darlehen hingegebenen Betrages unmöglich. Wie oben festgestellt, hat der Angeklagte der Zeugin ██ nur 500 DM auf das empfangene Darlehenskapital zurückerstattet und an sie auf die Zinsen einen Betrag von etwa 3.000 DM, diesen noch nicht einmal terminsgerecht, gezahlt; Sicherheiten hat er überhaupt nicht geleistet. Dadurch hat er die ihm kraft Rechtsgeschäfts gegenüber der Frau ███████ obliegenden Pflicht, ihre Vermögensinteressen wahrzunehmen, in diesem besonderen Falle verletzt und ihr einen Nachteil zugefügt. Er hat sich somit der Untreue im Sinne des § 266 StGB schuldig gemacht.“**

Das Landgericht bestraft den Angeklagten deswegen mit einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis und mit einer Geldstrafe von 500 DM.

Seine Revision bekämpft diese Verurteilung mit sachlichrechtlichen Angriffen. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

1.) Eine Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, lag nach den Feststellungen ersichtlich nicht vor.

Aber auch eine besondere, in einem Treueverhältnis begründete Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, ist hier nicht gegeben.

Wie das Landgericht zutreffend ausführt, reicht dafür die einem Vertrag allgemein innewohnende Pflicht, den Vertrag zu erfüllen und auf die Interessen des anderen Vertragsteiles nach Treu und Glauben Rücksicht zu nehmen, nicht aus (BGHSt 1, 186). Vielmehr genießen nur solche Rechtsbeziehungen den Schutz des § 266 StGB, bei denen gerade die Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen den Hauptgegenstand bildet und bei denen deshalb der eine Vertragsteil in besonderem Maße das Vertrauen des anderen Teils in Anspruch nimmt, wie es vor allem bei auftragsähnlichen Verhältnissen geschieht.

Entgegen der Meinung des Tatrichters ist das hier nicht der Fall, weil es sich bei dem „Geldvertrag“ zwischen dem Angeklagten und Frau ██ um einen gewöhnlichen Darlehensvertrag handelt. Das ergeben sowohl Wortlaut als auch Zweck des Vertrages. Dem Angeklagten war das Darlehen deshalb gegeben worden, „um sich mit dem Gelde im Rahmen der niedergeschriebenen Zweckbestimmung ein Geschäft oder ein neues Unternehmen, z. B. eine Knochenmühle, jedenfalls eine neue Existenz aufzubauen“ (UA 13). Die Darlehensgläubigerin sollte also an den Erträgnissen des Unternehmens in keiner Weise beteiligt werden. Der von ihr für die Hingabe des Geldes beanspruchte Zinssatz war weder vom Gewinn noch vom Verlust des aufzubauenden Geschäfts abhängig, er richtete sich allein nach dem amtlichen Zinssatz für Kassenkredite. Hierdurch erhält der gesamte Vertrag seine entscheidende Prägung, an der auch die Vereinbarungen über die später zu gewährenden Sicherheiten und über die Pflicht zur Verwendung beim Geschäftsaufbau nichts ändern. Solche Zusagen begründen keine besondere Treupflicht im Sinne des § 266 StGB, weil sie sich im Rahmen der bei Darlehensverträgen üblichen Sonderabreden halten. Es ist nicht Aufgabe des Strafrechts, die Erfüllung gewöhnlicher vertraglicher Verpflichtungen zu erzwingen.

2.) Nach den erschöpfenden und in sich widerspruchsfreien Feststellungen des Urteils kann der Angeklagte auch nicht wegen Betruges bestraft werden.

a) Zwar waren Frau ███ nicht alle Einzelheiten der wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten vor der Geldhingabe bekannt; sie hatte jedoch genügend Überblick, um die Größe ihres Risikos abzuschätzen, zumal sie durch eine Zeitungsnachricht rechtzeitig über das Erlöschen der Prokura des Angeklagten bei der Firma ██████████ ████████████ unterrichtet worden war. Im Übrigen entsprach es gerade der Absicht beider Parteien, dass der Angeklagte sich mit den Mitteln der Frau ██ eine neue Existenz schaffen sollte. Die Grundlagen seiner bisherigen Existenz, insbesondere seine Arbeitslosigkeit, hatten also keine Bedeutung für die Darlehenshingabe. Hierfür spricht auch das vom Landgericht als unwiderlegt angesehene Einverständnis der Frau ██ mit der teilweisen Verwendung der Gelder zum Unterhalt und zu Gebrauchsgegenständen. Auf Grund eines Irrtums über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers hat sie das Darlehen also nicht gegeben.

b) Dem Angeklagten kann auch nicht der Vorwurf gemacht werden, er habe über seine Absicht, die Gelder zweckwidrig zu verwenden, in betrügerischer Weise getäuscht. Denn nach den Urteilsfeststellungen ist in ihm erst später der Gedanke aufgekommen, Verluste und sonstige Verbindlichkeiten durch Spielgewinne wieder einzubringen. Sein Vorsatz war also nicht von vornherein darauf gerichtet, die Gelder zu Spielzwecken zu erlangen.

Die Möglichkeit einer Bestrafung wegen Betruges hatte deshalb ebenfalls auszuscheiden.

Der Angeklagte war daher freizusprechen (§ 354 Abs. 1 StPO).

Der Senat hat die notwendigen Auslagen des Angeklagten nicht der Staatskasse auferlegt; denn die zur Untersuchung gezogene Tat schloss eine grobe Unredlichkeit in sich (§ 467 Abs. 2 Satz 2 StPO in Verbindung mit § 2 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft).

Dr. KoffkaSiemerBorker
SarstedtSchmitt