Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Notzucht verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 625/59
Datum
16.02.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen Notzucht ein und rügte Verfahrens- und Sachmängel. Das BGH-Verfahren verwirft die Revision und bestätigt das Urteil des Landgerichts. Zur Begründung stellt der Senat fest, dass gerügte Verfahrensverstöße dem Urteilstext nicht entnommen werden können und das Sachverständigengutachten sowie die kurze Darlegung zur Zurechnungsfähigkeit tragfähig sind.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge ist unbegründet, wenn das Urteil die behaupteten Verfahrensverstöße nicht erkennen lässt und der Urteilstext die gerügten Tatsachen nicht belegt.

2

Ein vom Gericht verwertetes Sachverständigengutachten bedarf keiner erneuten mündlichen Unterrichtung des Sachverständigen, wenn dieser die relevanten Akten eingesehen hat und die Beteiligten auf weitere Befragung verzichten.

3

Zur Feststellung der Schuldfähigkeit genügt die überzeugende Aussage eines fachkundigen Gutachters; umfangreichere richterliche Darlegungen sind nicht erforderlich, wenn die Tat als planmäßig und nicht persönlichkeitsfremd festgestellt ist.

4

Häusliche Formulierungen in Protokollen wie ‚Gerichtspersonen‘ schließen die Anwesenheit des Staatsanwalts bei einer Tatortbesichtigung mit ein; pauschale Einwände ohne konkrete Anhaltspunkte genügen nicht, um die Ordnungsmäßigkeit der Besichtigung in Frage zu stellen.

Vorinstanzen

Landgericht Hildesheim, 31. Juli 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Bergmann Heinrich ███ aus ██████, geboren am █████████ 1937 in █████ bei ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Notzucht

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Februar 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schnitt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 31. Juli 1959 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Die nach dem 31. Juli 1959 erlittene Untersuchungshaft wird angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.

Gründe

Von Rechts wegen

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Notzucht zu drei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt.

Seine Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. Verfahrensrügen:

1. Die Strafkammer legt dar, sie sei auch dann von der Schuld des Angeklagten voll überzeugt, wenn sie aus ihren Überlegungen die Aussage der Zeugin █████████ ganz weglasse und nur die Einlassung des Angeklagten mit dem übrigen Beweisergebnis werte, ohne dass ihr hierbei die Aussage der Zeugin ███ auch nur vorschwebe. Der Angeklagte behauptet, die Strafkammer habe trotz dieser Erörterungen einen wesentlichen Punkt, nämlich die Örtlichkeit der Tatausführung, lediglich auf Grund der Aussage der Zeugin ████████ festgestellt, da ihre Feststellungen der Einlassung des Angeklagten widersprächen. Die Revision sieht hierin einen Verfahrensverstoß.

Die Rüge kann schon deshalb nicht durchdringen, weil das Urteil den behaupteten Verstoß nicht ergibt. Das Urteil gibt die Einlassung des Angeklagten wieder. Dass der Angeklagte nicht zugegeben hatte, er sei mit der Zeugin im Gebiet der Ziegelei █████ auf einem Feldweg von der Straße herunter an eine Stelle im freien, dunklen Gelände gegangen, von der aus man die Züge auf der Bahnlinie beobachten könne, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen.

2. Der Sachverständige Dr. Kurz war erst zum dritten Verhandlungstage (31. Juli 1959) geladen. Der Verteidiger trägt, er habe am zweiten Verhandlungstage, als unerwartet die Vernehmung des fernmündlich geladenen Sachverständigen bekannt gegeben und die Beweisaufnahme wieder eröffnet worden sei, ausdrücklich erklärt, dass er sich mit einer mündlichen Unterrichtung des Sachverständigen über den bisherigen Verlauf der Hauptverhandlung nicht abfinden könne; trotzdem habe sich das Gericht mit dem Gutachten des Sachverständigen begnügt, der weder die zu beurteilende Person gekannt noch ihre gerichtliche Vernehmung und den übrigen Verlauf der Hauptverhandlung miterlebt habe.

Die Rüge dringt nicht durch. Nach der Sitzungsniederschrift hat der Sachverständige Dr. Kurz, nachdem er auch die Krankenblätter für den Angeklagten und Brigitte Rosenberg eingesehen hatte, erklärt, dass er für die Erstattung seines Gutachtens über alle Punkte eine weitere Beweisaufnahme nicht für erforderlich halte. Der Angeklagte und sein Verteidiger haben auf Befragen erklärt, dass sie insoweit und hinsichtlich weiterer Unterrichtung des Sachverständigen keine Anträge mehr stellten.

Demnach hat das Gericht keinen Antrag der Verteidigung übergangen. Dass die Aufklärungspflicht des Gerichts es geboten hätte, in Gegenwart des Sachverständigen nochmals Beweise zu erheben, die bereits erhoben waren, ist nicht ersichtlich.

3. Nicht verständlich ist der Einwand, der Staatsanwalt sei bei der Tatortbesichtigung nicht anwesend gewesen. Ausweislich der Niederschrift über die Hauptverhandlung am Tatort waren die „Gerichtspersonen“ zugegen. Es liegt auf der Hand, dass mit dem Wort „Gerichtspersonen“ nicht nur die Richter und Schöffen, sondern auch der Staatsanwalt gemeint sind.

II. Sachrügen:

Das Urteil enthält keinen sachlich-rechtlichen Fehler.

Das gilt auch für die Ausführungen, mit denen die Strafkammer die volle Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bei der Tat bejaht. Es ist der Revision zuzugeben, dass die Ausführungen der Strafkammer insoweit sehr knapp sind. Immerhin ergibt das Urteil folgendes:

Der Angeklagte hatte zwei Monate vor der Tat einen Verkehrsunfall gehabt, bei dem er möglicherweise eine leichte Gehirnerschütterung davongetragen hatte (UA S. 10). Zur Frage der Zurechnungsfähigkeit heißt es dann:

„Gegen die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bestehen auf Grund des vorangegangenen Alkoholgenusses wegen der geringen Menge des genossenen Alkohols und wegen der über zwei Monate zurückliegenden möglichen Gehirnerschütterung ebenfalls keine Bedenken, weil sich derartige Gehirnerschütterungen nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Dr. Kurz nicht auf die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, auswirken können.“

Im Zusammenhang gelesen bedeuten diese Stellen, dass der Sachverständige das Gericht davon überzeugt hat, dass eine leichte Gehirnerschütterung, wie sie der Angeklagte allenfalls gehabt haben kann, niemals zu einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit führt, die die Einsichts- oder Hemmungsfähigkeit beeinträchtigen könnte. Diese Begründung ist nicht zu beanstanden. Eingehenderer Darlegungen bedurfte es hier schon deshalb nicht, weil nach den Urteilsfeststellungen die Tat dem Angeklagten keineswegs persönlichkeitsfremd war, er auch nicht im Augenblick der Tat vor eine plötzliche verführerische Situation gestellt worden ist, sondern die Notzucht planmäßig vorbereitet hat.

SchmidtSarstedtSiemer
KoffkaSchnitt