Unterlassene Pflichtverteidigerbestellung: Aufhebung und Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 625/58
- Datum
- 03.02.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Bestellung eines Verteidigers von Amts wegen ist geboten, wenn Sach- oder Rechtslage so schwierig ist, dass ein Angeklagter einfachen Bildungsstands sich ohne Verteidiger nicht zweckentsprechend verteidigen kann.
Ein unvorbereiteter Übergang in der Hauptverhandlung von einem Anklagepunkt zu einem anderen mit abweichender rechtlicher Problematik kann die Verpflichtung zur Bestellung eines Verteidigers begründen.
Ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Zurechnungsfähigkeit erforderlich, so bedarf es in der Regel der Mitwirkung eines Verteidigers, da der Angeklagte nicht in der Lage ist, sachdienliche Fragen an den Sachverständigen zu richten.
Liegt durch die unterlassene Bestellung eines erforderlichen Verteidigers ein Verfahrensmangel vor, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen (vgl. §§ 140 Abs. 2, 338 Nr. 5 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 4. September 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Konditor und Koch Rudolf ███ aus ███, geboren am █████ 1909 in ██ ███, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen Betruges i. R. u. a., hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Februar 1959, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 4. September 1958 samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen -
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Rückfallbetruges in Tateinheit mit Arrestbruch zu einem Jahr Zuchthaus und zu einer Geldstrafe von 50 DM verurteilt.
Seine Revision rügt die Verletzung sachlichen Strafrechts und beanstandet das Verfahren.
Die Rüge, dass die Strafkammer dem Angeklagten nicht von Amts wegen einen Verteidiger bestellt habe, führt zur Aufhebung des Urteils. Die Mitwirkung eines Verteidigers war wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage geboten.
Anklage war u. a. wegen Siegelbruchs (§ 136 StGB) erhoben worden. In der Hauptverhandlung war dieses Vergehen nicht zu erweisen. Der Angeklagte musste sich nunmehr gegen den Vorwurf des Arrestbruchs (§ 137 StGB) verteidigen. Beide Vorschriften sind rechtlich nicht einfach. Durch den unvorbereiteten Übergang von der einen zur anderen kam der Angeklagte als Mann von einfachem Bildungsgrad in eine Lage, in der er sich selbst nicht mit Sicherheit zweckentsprechend verteidigen konnte.
Ferner hat die Strafkammer Gründe gehabt, einen Sachverständigen über die Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zu vernehmen. Ein Angeklagter ist aber in aller Regel nicht imstande, sachdienliche Fragen über seinen eigenen Geisteszustand an einen solchen Sachverständigen zu richten. Auch dazu bedurfte es hier eines Verteidigers.
Ob nicht auch wegen der Schwere der Tat ein Verteidiger hätte bestellt werden müssen, braucht der Senat nicht zu prüfen.
Gemäß §§ 140 Abs. 2, 338 Nr. 5 StPO war das Urteil entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts aufzuheben.
| Siemer | Dr. Koffka | Borker | |||
| Sarstedt | Schmitt |