Revision verworfen: Verurteilung wegen Begünstigung des Rechtsanwalts bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 625/57
- Datum
- 25.02.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Aufklärungsrüge ist unzulässig, wenn sie nicht angibt, welche konkreten Beweismittel der Tatrichter hätte heranziehen müssen.
Die Auskunftsverweigerung nach § 55 StPO begründet nicht generell ein Verwertungsverbot der bei einer informatorischen Befragung gewonnenen Angaben.
Die Tatsache der Verurteilung eines Dritten kann vom Tatrichter als Tatsachenfeststellung berücksichtigt werden, wenn sie prozessual zugänglich gemacht oder glaubhaft gemacht wurde.
Ergibt ein nachträglich eingeholtes Sachverständigengutachten keine Anhaltspunkte für Unzurechnungsfähigkeit, darf der Tatrichter daraus schließen, dass auch kein begründeter Glaube des Angeklagten an eine solche Unzurechnungsfähigkeit bestand.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 21. August 1957
Rubrum
In der Strafsache gegen den Rechtsanwalt Günter ████ aus █████, geboren am ████████ 1910 in ███, wegen Begünstigung hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Februar 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ██████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 21. August 1957 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Gründe
Von Rechts wegen.
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Begünstigung zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe hat sie zur Bewährung ausgesetzt.
Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der von Beruf Rechtsanwalt ist, übernahm der Angeklagte, am 1. November 1956 die Verteidigung des Arbeitslosen Günther █████, gegen den ein Ermittlungsverfahren wegen Zuhälterei eingeleitet worden war. ███ wurde u. a. zur Last gelegt, seinen Lebensunterhalt teilweise von seiner Verlobten, der Prostituierten Gertrud ███, jetzt ████, unter Ausbeutung ihres unsittlichen Erwerbes bezogen zu haben. Gertrud ██ hatte am 18. November 1956 bei der Polizei gegen █████ Strafanzeige wegen Körperverletzung erstattet und dabei auf informatorische Befragung angegeben, dass █████ keiner Arbeit nachgehe, sondern von ihrem bei der Prostitution verdienten Geld lebe. Ende November 1956 begab sich der Angeklagte zwischen 2 und 3 Uhr nachts in das Bordell, in dem Gertrud ██████ tätig war, und bemühte sich ohne Erfolg, sie zur Zurücknahme der erwähnten Aussage zu veranlassen. █████ wurde am 6. Mai 1957 wegen Zuhälterei in drei Fällen, zu denen auch der Fall ███ gehört, zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus verurteilt. Das Urteil ist seit dem 13. Mai 1957 rechtskräftig.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat keinen Erfolg.
I. Verfahrensrügen
1.) Dass die Feststellung, ███ habe sich der Zuhälterei schuldig gemacht, nicht auf dem Inbegriff der Verhandlung beruhe, ist nicht dargetan. Die Strafkammer kann diese Überzeugung aus der Tatsache seiner Verurteilung gewonnen haben; diese Tatsache kann auf Grund der Angaben seines Verteidigers, des jetzigen Angeklagten, festgestellt worden sein.
2.) Weder aus dem angefochtenen Urteil noch sonst ist ersichtlich, dass die Strafkammer die Feststellungen des Urteils gegen █████ für bindend im vorliegenden Verfahren gehalten hätte.
3.) Der Eröffnungsbeschluss nimmt das Ermittlungsergebnis nicht vorweg. Alles, was er darüber sagt, hängt von dem Satz ab, der Angeklagte sei dessen hinreichend verdächtig. Dass der Tenor des Eröffnungsbeschlusses mit dem der Anklageschrift übereinstimmt, ist kein Verfahrensverstoß.
4.) Ein Verwertungsverbot wird durch die Auskunftsverweigerung gemäß § 55 StPO nicht begründet (BGHSt 10, 186). Auf dem Inhalt der „informatorischen Befragung“ der Zeugin █████ beruht die Verurteilung des jetzigen Angeklagten nicht.
5.) Die „Rüge 5“ enthält vorwiegend sachlich-rechtliche Ausführungen. Im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet.
6.) Die Strafkammer glaubt dem Angeklagten nicht, dass er █████ für zurechnungsunfähig gehalten habe. Sie erwähnt, dass der Sachverständige Langelüddeke keine Anhaltspunkte für eine Unzurechnungsfähigkeit gefunden habe. Dies kann der jetzige Angeklagte eingesehen haben; ein Verstoß gegen § 261 StPO ist deshalb nicht dargetan.
Langelüddeke hat sein Gutachten nach der Tat des Angeklagten erstattet. Die Strafkammer durfte aber aus dem von ihm festgestellten Fehlen aller Anhaltspunkte schließen, dass auch der Angeklagte nicht an eine Zurechnungsunfähigkeit █████s geglaubt habe. Das ist kein Denkfehler.
7.) Dass der Angeklagte die Einholung eines Gutachtens über den Geisteszustand ███ beantragte und dies mit Kopftreffern beim Boxen, Alkohol-, Pervitin- und Marihuanamissbrauch begründete, steht nicht im Widerspruch zu dem Satz des Urteils, der Angeklagte habe keine Anzeichen für die von ihm behauptete Vermutung der Zurechnungsunfähigkeit angeben können. Bloße Behauptungen █████s brauchte die Strafkammer nicht als „Anzeichen“ für die Vermutung des Angeklagten anzusehen.
8.) Die als „Aufklärungsrüge“ bezeichnete „Rüge 8“ ist unzulässig, weil sie die Beweismittel nicht angibt, deren Benutzung sich dem Tatrichter hätte aufdrängen sollen.
9.) Dass weitere Fragen an den vernommenen Sachverständigen Frommer, an die Zeugin ███████, den Zeugen ████ nicht gestellt worden seien, kann die Revision nicht mit Erfolg rügen. Der Senat kann nicht nachprüfen, ob diese Fragen nicht doch gestellt worden sind.
10.) Das angefochtene Urteil ist sehr klar und übersichtlich aufgebaut. Die hierauf bezügliche Rüge ist abwegig.
11.) Die „Rüge 11“ ist offensichtlich unbegründet.
12.) Die Nichtverlesung des Urteils gegen █████ verstößt nicht erweislich gegen die Aufklärungspflicht. Das Urteil kann durch Erklärungen des Angeklagten, dem es bekannt gewesen sein muss, in die Verhandlung eingeführt worden sein. Dass █████ seine Schuld auch noch in der Hauptverhandlung bestritten hatte, brauchte die Strafkammer schon deshalb nicht aufzuklären, weil daraus nichts für oder gegen den Vorsatz des Angeklagten hervorging.
13.) Die Strafkammer hat die Angaben des Angeklagten, soweit sie nicht zu widerlegen waren, nicht gegen ihn verwendet.
14.) Die Strafzumessungsgründe sind einwandfrei.
15.) Wieso die „Richtlinien für die Ausübung des Anwaltsberufs“ einen Verbotsirrtum des Angeklagten hätten begründen können, ist unerfindlich. Der Angeklagte hat auf das gröblichste gegen diese Richtlinien verstoßen.
16.) Der Ferienplan ist nicht deshalb gesetzwidrig zustande gekommen, weil die Direktorenkonferenz mitgewirkt hat. Sie entscheidet nach § 62 Abs. 2 GVG über die Verteilung des Vorsitzes. Dass ein Landgerichtsrat zum Vorsitzenden einer Ferienkammer bestellt wird, ist rechtlich zulässig (vgl. RGSt 56, 143). Die Gründe hierfür brauchen in dem Ferienplan nicht mitgeteilt zu werden.
17.) Die „Deutsche Illustrierte“ vom 13. November 1954, die in Augenschein genommen worden ist, in ihrem Textteil zu verlesen, brauchte sich der Strafkammer ohne Antrag nicht aufzudrängen; denn zuverlässige Schlüsse auf den Inhalt der Unterredung zwischen dem Angeklagten und der Zeugin ███ ermöglichte dieser Textteil nicht.
II. Sachrüge
Auf die allgemeine Sachrüge hat der Senat das Urteil in vollem Umfange überprüft. Die Prüfung ergibt keine Verletzung sachlichen Strafrechts.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Schmidt Siemer Sarstedt Schmitt Borker