Revision: Aufhebung wegen fehlender Feststellungen zur Alterskenntnis bei Beihilfe zu Unzucht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 625/53
- Datum
- 25.05.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Beihilfe zur Unzucht mit einem Kind nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist zumindest bedingter Vorsatz des Gehilfen hinsichtlich des Alters des Opfers erforderlich.
Mehrere selbständige Hilfeleistungen des Gehilfen können Tatmehrheit begründen; die Beurteilung der Tatmehrheit des Gehilfen ist von der des Haupttäters unabhängig vorzunehmen.
Die Vorschriften über Kuppelei (§§ 180, 181 StGB) begründen keine abschließende Sonderregelung für alle Formen der Beihilfe zur Unzucht; die allgemeinen Grundsätze der Beihilfe sind daneben anwendbar.
Fehlen in den Urteilsgründen Feststellungen zu einem für den Vorsatz erforderlichen Tatbestandsmerkmal (hier: Kenntnis vom Alter des Opfers), ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Feststellung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 18. August 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die Verkäuferin Rosemarie V. ███████ aus B[REDACTED], dort geboren am █████████ ████ – Sachbezeichnung: ████████ u. a. wegen Beihilfe zum Sittlichkeitsverbrechen
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Mai 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizamtmann █████
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten ████████ wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 18. August 1953 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es diese Angeklagte betrifft. In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Jugendschöffengericht zurückverwiesen.
– Von Rechts wegen –
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zu einem Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von vier Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision der Angeklagten rügt Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Die Verfahrensrüge ist nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig, weil zu ihrer Begründung keine Tatsachen angegeben werden.
Die sachlich-rechtliche Rüge hat jedoch im Ergebnis Erfolg.
1.) Die Bedenken der Revision gegen die Annahme zweier selbständiger Beihilfehandlungen der Beschwerdeführerin sind allerdings unbegründet. Es kommt nicht darauf an, ob das Landgericht mit Recht auch bei dem Haupttäter ███ Tatmehrheit angenommen hat. Selbst wenn die Haupttat nur eine Handlung im Rechtssinne wäre, so ergäbe sich daraus nicht ohne weiteres, dass auch bei der Angeklagten als Gehilfin nur eine einheitliche Tat vorläge. Diese Frage ist vielmehr für den Gehilfen selbständig zu beurteilen (vgl. RG HRR 1939 Nr. 714). Das Wesentliche am strafbaren Tun des Gehilfen liegt in dem eigenen Beitragen zur Haupttat, also in der Hilfeleistung als solcher. Mehrere Hilfeleistungen zu einer Tat können daher eine Tatmehrheit bilden (vgl. RG HRR 1938 Nr. 564).
So liegt es hier. Die Angeklagte führte ihrem Freund ███████ im Frühjahr 1953 zweimal die am █████████ geborene Anneliese ████ und einmal die am █████████ geborene Ingrid ██████ zu. Mit jedem der beiden Mädchen nahm ██████ dann unzüchtige Handlungen vor. Das wusste die Angeklagte. Da sie jeweils nur ein Mädchen zu ███ gebracht hat, liegen bei ihr mindestens zwei selbständige Beihilfehandlungen vor.
2.) Das Landgericht nimmt auch mit Recht an, dass die Angeklagte das strafbare Verhalten ██████ durch das Zuführen der Mädchen gefördert hat. Die Angriffe der Revision hiergegen gehen fehl. Beihilfe zum Verbrechen der Unzucht mit einem Kinde nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB kann nicht etwa nur in der Form der nach den §§ 180, 181 StGB strafbaren Kuppelei geleistet werden. Die §§ 180, 181 StGB enthalten keine abschließende Sonderregelung der Beihilfe zu fremder Unzucht, die insoweit die allgemeinen Bestimmungen über die Beihilfe zu Verbrechen und Vergehen ausschlösse.
3.) Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der sachlich-rechtlichen Rüge ergibt jedoch folgenden Mangel. Die Kenntnis, dass die beiden Mädchen noch nicht 14 Jahre alt waren, stellt das Landgericht nur bei ████████ fest. Dieser Vorsatz ist mindestens in bedingter Form auch beim Gehilfen erforderlich. Ingrid ██ war zur Tatzeit ungefähr 13 Jahre, Anneliese ████ sogar etwa 13 3/4 Jahre alt. Weder der Wortlaut noch der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt etwas über die Kenntnis der Angeklagten von dem Alter der Kinder. Aus diesem Grunde muss das Urteil, soweit es die Beschwerdeführerin betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben werden.
Die Angeklagte ist Heranwachsende im Sinne der §§ 1, 105–109 des Jugendgerichtsgesetzes vom 4.8.1953 (BGBl. I S. 751). Der Senat verweist die Sache daher an das Jugendschöffengericht zurück.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Dr. Koffka | Sarstedt | Schmitt | |||
| Siemer | Dr. Börker |