Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Unzucht mit einem Kinde (§176) und Beweiswürdigung durch Sachverständigen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 62/55
Datum
03.05.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Unzucht mit einem Kind nach §176 Abs.1 Nr.3 StGB verurteilt; seine Revision rügt Verfahrens- und Rechtsfehler. Der BGH verwirft die Revision und bestätigt die Verurteilung. Er betont, dass psychologische Sachverständigengutachten die richterliche Beweiswürdigung nur unterstützen und kein zwingender Anlass für ein weiteres Gutachten vorlag. Eine fehlerhafte Begründung des Fortsetzungszusammenhangs ist unbeachtlich, wenn der Angeklagte hierdurch nicht beschwert wird.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein psychologisches Sachverständigengutachten dient der Unterstützung der gerichtlichen Beweiswürdigung; die abschließende Entscheidung über die Glaubwürdigkeit einer Zeugenaussage obliegt dem Tatrichter.

2

Das Gericht ist nicht verpflichtet, von Amts wegen einen weiteren Sachverständigen zu bestellen, sofern das gehörte Gutachten keine erkennbaren Mängel oder Anhaltspunkte für Ungeeignetheit aufweist.

3

Zur Bejahung eines Fortsetzungszusammenhanges ist ein Gesamtvorsatz erforderlich; eine bloße gleiche Willensneigung begründet keinen Gesamtvorsatz.

4

Eine formale Fehlbegründung zum Fortsetzungszusammenhang rechtfertigt nur dann die Aufhebung des Urteils, wenn der Angeklagte durch die Fehleinschätzung tatsächlich beschwert wird.

5

Die Kenntnis oder das Bewusstsein des Täters vom Alter des Opfers kann aus den konkreten Umständen des Verhältnisses zu den Eltern und der Dauer des Kontakts geschlossen werden.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 9. Dezember 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Vertreter Rudolf █████████████ aus ██████████████, dort geboren am █████ 1904, wegen Unzucht mit einem Kinde.

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Mai 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ██

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 9. Dezember 1954 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Nach den Feststellungen des Landgerichts griff der Angeklagte im Juni 1954 der damals 11-jährigen Heidi ██ durch das Hosenbein an den Geschlechtsteil und steckte seinen Finger hinein. Anfang Juli 1954 legte er Heidi auf ein Sofa, zog ihr den Schlüpfer herunter, holte seinen Geschlechtsteil aus der Hose, beugte sich über Heidi und drückte seinen Unterkörper gegen sie.

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Sittlichkeitsverbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Von der Anklage, das gleiche Verbrechen mit einem anderen Mädchen verübt zu haben, hat sie ihn freigesprochen.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat keinen

I.

Die Verfahrensbeschwerde ist unbegründet.

Das Landgericht hat gemäß dem Antrag des Verteidigers eine psychologische Sachverständige über die Glaubwürdigkeit des Kindes gehört. Der Inhalt ihres Gutachtens ist in den Urteilsgründen wiedergegeben. Es kommt zu dem Ergebnis, „daß das, was Heidi aussage, durchaus richtig sein könne. Immerhin bestünden auch Möglichkeiten, die gegen die Glaubwürdigkeit sprächen. Die allgemeine Glaubwürdigkeit des Kindes müsse doch wohl verneint werden“.

Das Landgericht schenkt jedoch dem Kinde Glauben und begründet das ausführlich.

1.) Zu Unrecht vertritt die Revision die Auffassung, „daß die Würdigung einer Aussage eines Kindes unter Berücksichtigung von § 244 StPO nicht über das Gutachten der Sachverständigen hinausgehen dürfe“.

Es ist nicht die Aufgabe des psychologischen Sachverständigen, dem Richter die Entscheidung über die Zuverlässigkeit der Aussage und damit einen wesentlichen Teil der gesamten Beweiswürdigung abzunehmen. Er soll das Gericht dabei nur unterstützen, indem er die Persönlichkeit des Kindes erforscht und in der Hauptverhandlung Wesenszüge und sonstige Umstände mitteilt, die sonst vielleicht verborgen blieben oder deren Bedeutung für die Frage der Glaubwürdigkeit möglicherweise nicht erkannt würde. Er mag sich auch zusammenfassend darüber äußern, wie er mit Hilfe seiner besonderen Sachkunde den Beweiswert der Aussage des Kindes beurteilt. Die abschließende Beweiswürdigung bleibt jedoch Sache des Tatrichters. Zu dem „Inbegriff der Verhandlung“, aus dem er nach § 261 StPO seine Überzeugung zu schöpfen hat, gehören unter anderem das Sachverständigengutachten und der Eindruck des Gerichts von der Persönlichkeit des Angeklagten und von der Art seiner Einlassung.

Das Landgericht hat die Bedenken der Sachverständigen nicht etwa einfach beiseite geschoben, sondern eingehend erörtert. Es hat auch aus der Person des Angeklagten Anhaltspunkte gegen die Richtigkeit seiner Einlassung entnommen, insbesondere sein nachträgliches Verhalten herangezogen.

2.) Die Revision trägt „ergänzend“ bestimmte Ausführungen der Sachverständigen vor, die im Urteil nicht enthalten sind. Es handelt sich dabei unter anderem um Bemerkungen, die Heidi ██ ██████████ einer Frau ██████ gemacht und die diese der Sachverständigen berichtet haben soll. Die Revision verweist darauf, daß der Verteidiger diese Äußerungen des Kindes dem Gericht vor der Hauptverhandlung in einem Antrag vom 5. November 1954 mitgeteilt habe.

Wie sich jedoch aus der Revisionsbegründung ergibt, ist in der Hauptverhandlung die Frage besprochen worden, ob Frau ██ als Zeugin zu vernehmen sei. Hiervon ist nach dem Vortrag der Revision abgesehen worden, weil „die Richtigkeit der Angaben der Verteidigung unterstellt“ wurde. Demgemäß rügt die Revision nicht etwa als Verfahrensverstoß, daß Frau ██ ██████ gehört worden ist. Die Revision bringt ferner nicht vor, das Urteil enthalte Feststellungen, die der behaupteten Unterstellung widersprächen. Das ist auch nicht der Fall.

Den „ergänzenden“ Angaben der Revision über den Inhalt des Sachverständigengutachtens können daher keine rechtlichen Angriffe gegen das Urteil entnommen werden. Der Beschwerdeführer erkennt selbst, daß er mit diesem Teil seiner Ausführungen im Grunde versucht, in unzulässiger Weise „an den Feststellungen des Tatrichters herumzudeuteln“.

Er will mit ihnen nur erklären, weshalb er in der Hauptverhandlung nicht beantragt hat, ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen. Er meint, das Gericht hätte ihn dazu veranlassen oder einen entsprechenden Beschluß von Amts wegen fassen müssen. Darin, daß beides unterblieben ist, sieht er eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2).

Die Rüge ist unbegründet. Die Strafkammer brauchte ihre Auffassung vom Ergebnis der Beweisaufnahme nicht vor der Urteilsverkündung mitzuteilen. Es mußte sich ihr auch nicht aufdrängen, von sich aus noch einen anderen Sachverständigen zu vernehmen. Die Revision behauptet selbst nicht, daß die in der Hauptverhandlung gehörte Sachverständige ihrer Aufgabe nicht gewachsen gewesen wäre, insbesondere nicht die nötige Sachkunde gehabt hätte oder daß ihr Gutachten lückenhaft oder sonst mangelhaft gewesen wäre. Für eine solche Annahme liegen auch keine Anhaltspunkte vor. Sie wird insbesondere nicht dadurch gerechtfertigt, daß das Landgericht gewisse Bedenken der Sachverständigen gegen die Glaubwürdigkeit des Kindes nicht für durchgreifend hielt. Dieser Unterschied in den Auffassungen nötigte die Strafkammer nicht dazu, einen weiteren Sachverständigen zu hören.

II.

Auch die Sachbeschwerde ist unbegründet.

1.) Wie die Revision ausdrücklich anerkennt, „können hinsichtlich der Anwendung des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB keine Bedenken erhoben werden, wenn die Feststellungen des Urteils zugrunde gelegt werden“.

Das ist richtig. Ausdrücklich sagt zwar nichts über die Kenntnis des Angeklagten, daß Heidi Frings noch nicht 14 Jahre alt war. Daß die Strafkammer aber dieses Bewußtsein des Angeklagten als erwiesen angesehen hat, ergibt sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe. Dem Kinde fehlten noch etwa vier Monate an der Vollendung des 14. Lebensjahres. Der Angeklagte war seit längerer Zeit mit den Eltern bekannt und verkehrte freundschaftlich mit ihnen.

2.) Das Landgericht nimmt eine fortgesetzte Handlung mit der Begründung an, der Angeklagte habe sich innerhalb kurzer Zeit an demselben Ort mit demselben Kinde vergangen. „die gleiche Willensneigung“ liege beiden Handlungen zugrunde. Er habe „bei sich bietender Gelegenheit wieder in wollüstiger Absicht zu greifen“ beabsichtigt.

Andererseits heißt es in den Strafzumessungsgründen, es könne nicht festgestellt werden, daß er planmäßig und überlegt vorgegangen sei. Der Tathergang lasse vielmehr Raum für die Annahme, daß der Angeklagte einer plötzlich über ihn kommenden Versuchung erlegen sei.

a) Wie der Revision zugegeben werden muß, ist diese Begründung des Fortsetzungszusammenhanges rechtlich fehlerhaft. Eine bloße „Willensneigung“ macht noch keinen Gesamtvorsatz (vgl. BGHSt 1, 313/315) aus. Er wird vollends durch die Bemerkung in den Strafzumessungsgründen ausgeschlossen. Denn sie muß dahin verstanden werden, der Angeklagte möge beide Male jeweils einer plötzlichen Versuchung erlegen sein. Dann liegen aber zwei selbständige Handlungen vor (vgl. BGHSt 2, 163/167, 168/).

b) Die rechtsirrige Bejahung des Fortsetzungszusammenhanges nötigt jedoch nicht dazu, das Urteil aufzuheben. Denn der Angeklagte ist durch sie entgegen der Auffassung der Revision nicht beschwert.

Die Strafzumessungsgründe erwähnen zwar zu seinen Ungunsten, es handele sich „um eine fortgesetzte Tat“. Damit kann aber nicht gemeint sein, der Angeklagte sei von vornherein zur Wiederholung entschlossen gewesen, habe also einen besonders starken verbrecherischen Willen gehabt. Das Landgericht nimmt nämlich keinen solchen Gesamtvorsatz, sondern nur eine „gleiche Willensneigung“ an, die ihn beide Male „einer plötzlich über ihn kommenden Versuchung“ habe erliegen lassen. Dies berücksichtigt es ausdrücklich strafmildernd. Es fügt hinzu, ein planmäßiges und überlegtes Vorgehen könne nicht festgestellt werden. Die Bemerkung, es handele sich um eine fortgesetzte Tat, ist daher nur ein Hinweis darauf, daß der Angeklagte das Kind nicht nur einmal, sondern zweimal unzüchtig berührt hat. Dies hätte sich aber in mindestens der gleichen Weise zu seinen Ungunsten ausgewirkt, wenn das Landgericht zwei selbständige Handlungen angenommen und aus zwei Strafen eine Gesamtstrafe gebildet hätte.

Es läßt sich also, wie in den meisten Fällen, so auch hier mit Sicherheit ausschließen, daß der Angeklagte durch die Bejahung des Fortsetzungszusammenhanges beschwert ist.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des

Erfolg.SarstedtDr. KoffkaDr. Borker
Oberbundesanwalts.SchmidtSchmitt