Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Unterlassene Entscheidung über § 64 StGB aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 624/98
Datum
15.12.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Totschlagsurteil ein. Der BGH beanstandete, dass das Landgericht nicht über die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) entschieden hatte, obwohl Alkoholanamnese und unter Alkoholeinfluss begangene Vortaten eine Prüfung erforderlich machten. Das Urteil wird insoweit aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; der Strafausspruch bleibt unberührt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Unterlässt das Gericht bei hinreichenden Anhaltspunkten für eine alkoholbedingte Neigung die Prüfung einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB, liegt ein Rechtsfehler vor, der die Aufhebung des Urteils rechtfertigt.

2

Ein im Sinne des § 64 StGB maßgeblicher "Hang" erfordert nicht zwingend körperliche Entzugserscheinungen; es genügt eine eingewurzelte, aufgrund psychischer Disposition oder durch Übung entstandene intensive Neigung zum wiederholten übermäßigen Konsum von Rauschmitteln.

3

Bei revisionsgerichtlicher Nachprüfung ist § 64 StGB zu berücksichtigen, wenn die Umstände (z. B. Alkoholanamnese, unter Alkoholeinfluss begangene Vortaten) auf eine solche Neigung hinweisen.

4

Die Entscheidung über die Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB kann von der Strafzumessung getrennt behandelt werden; bleibt die Frage der Unterbringung offen, ist die Sache zur erneuten Entscheidung an die Tatsacheninstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Bautzen, 24. Juli 1998

Rubrum

5 StR 624/98 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 15. Dezember 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 1998

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bautzen vom 24. Juli 1998 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Auf die im Übrigen gemäß § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision des Angeklagten ist, dem Antrag des Generalbundesanwalts gemäß, das Unterlassen einer Entscheidung über die Anordnung einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB zu beanstanden.

Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:

„Die aufgrund der allgemeinen Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils ergibt nur insoweit einen Rechtsfehler, als die Schwurgerichtskammer auf § 64 StGB nicht eingeht. Dies war hier angesichts der Alkoholanamnese des Angeklagten rechtlich geboten, der nach erheblichem Genuss alkoholischer Getränke zu Gewaltdelikten neigt (UA S. 5/6).

Darauf, dass bei dem Angeklagten bisher Entzugserscheinungen nur einmal im Zusammenhang mit einer dreimonatigen exzessiven Trinkphase anlässlich seiner Ehescheidung (etwa 1990/91) aufgetreten waren (UA S. 6, 27), kommt es nicht entscheidend an, weil dieser Umstand einem Hang im Sinne des § 64 StGB nicht notwendig entgegensteht, was das Landgericht möglicherweise verkannt hat.

Hang in diesem Sinne ist nicht nur eine chronische, auf körperliche Sucht beruhende Abhängigkeit, sondern es genügt eine eingewurzelte, aufgrund psychischer Disposition bestehende oder durch Übung erworbene intensive Neigung, immer wieder Alkohol oder andere Rauschmittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Diese Neigung muss noch nicht den Grad einer physischen Abhängigkeit erreicht haben (BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 4 und 5; Senat, Beschluss vom 18. August 1998 – 5 StR 363/98).“

Dem folgt der Senat insbesondere im Hinblick auf die unter Alkoholeinfluss begangenen gefährlichen Vortaten des Angeklagten.

Der Strafausspruch bleibt davon unberührt.

HagerTepperwien
BasdorfNack

Zitiert (1)