Revision erfolgreich: BGH hebt Freispruch wegen Umsatzsteuerhinterziehung auf und verweist zurück
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 624/97
- Datum
- 17.02.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Aussteller einer Rechnung ist nach § 14 Abs. 3, § 13 Abs. 4 UStG Schuldner der in der Rechnung ausgewiesenen Umsatzsteuer; das Unterlassen der Anmeldung kann den objektiven Tatbestand der Steuerhinterziehung nach § 370 AO erfüllen.
Der Tatrichter hat entlastende Angaben des Angeklagten, die nicht durch objektive Anhaltspunkte gestützt sind, nicht ohne eigene Gesamtwürdigung als unwiderlegbar zu übernehmen; die Überzeugungsbildung ist aus dem gesamten Beweisergebnis zu gewinnen.
Bei wiederholten falschen Umsatzsteuervoranmeldungen ergibt sich der tatbestandsmäßige Umfang zunächst aus den Hinterziehungszinsen; beabsichtigt der Täter aber von Anfang an, keine zutreffende Jahreserklärung abzugeben, sind die monatlich erlangten Vorteile als dauerhaftes Handlungsziel in die Strafzumessung einzubeziehen.
Ausgeschiedene Tatteile nach § 154a StPO sind bei erneuter Freisprechung gegebenenfalls wiedereinzubeziehen, wenn die Vorgänge verfahrensrechtlich eine Einheit bilden.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 3. Juli 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 5 StR 624/97 URTEIL vom 17. Februar 1998 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Februar 1998, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter Laufhütte, Richterin Harms, Richter Hager, Richter Nack, Richterin Dr. Tepperwien als beisitzende Richter, als Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin [REDACTED] als Verteidigerin, als Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 3. Juli 1997 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Umsatzsteuerhinterziehung in 16 Fällen aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.
Die hiergegen gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg.
Dem Angeklagten wird mit der Anklage zur Last gelegt, in der Zeit vom Februar 1994 bis Mai 1995 nach Ausstellung von Scheinrechnungen, die darin gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 22 Mio. DM nicht bei den dafür zuständigen Finanzämtern im Rahmen der monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen erklärt zu haben. Soweit der Angeklagte für die Ausstellung der Scheinrechnungen seinerseits die ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machte, erhielt er Zahlungen in Höhe von insgesamt 250.000 DM, die er ebenfalls nicht gegenüber dem Finanzamt erklärte. Insoweit ist der Vorwurf der Steuerhinterziehung nach § 154a Abs. 1 StPO von der Verfolgung ausgenommen worden. Wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung des Rechnungsempfängers hat die Staatsanwaltschaft keine Anklage erhoben; insoweit ist das Verfahren nach § 154 Abs. 1 StPO eingestellt worden.
Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Angeklagte als Aussteller der Scheinrechnungen unter dem Namen der von ihm betriebenen Einzelfirmen in Berlin und Brühl nach §§ 14 Abs. 3, 13 Abs. 4 UStG Schuldner der in den Rechnungen ausgewiesenen Steuerbeträge war. Dies gilt nach § 14 Abs. 3 Satz 2 UStG auch für die Fälle, in denen der Angeklagte unter der Firma in Berlin überhaupt nicht unternehmerisch tätig war, weil es sich insoweit um eine reine Scheinfirma zum Zweck der Rechnungsausstellung handelte, die keinerlei unternehmerische Tätigkeiten entfaltete. Nach § 18 Abs. 4a, 4b UStG (1993) war der Angeklagte auch verpflichtet, im Hinblick auf die ihm erstellten Scheinrechnungen die darin enthaltene Umsatzsteuer gegenüber dem Finanzamt zu erklären. Dieser Verpflichtung ist er nach den Feststellungen nicht nachgekommen, so dass objektiv der Tatbestand der Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO erfüllt ist (vgl. auch BGHSt 40, 109, Urteil vom 2. Dezember 1997 – 5 StR 404/97 –).
Das Landgericht hat sich indessen nicht davon überzeugen können, dass der Angeklagte von seiner Verpflichtung zur Anmeldung der Umsatzsteuer positiv Kenntnis hatte oder damit rechnete, ihn könnte im Hinblick auf die Scheinrechnungen eine solche Verpflichtung treffen; ihm sei insoweit ein vorsatzausschließender Tatbestandsirrtum zugute zu halten.
Zwar hat der Tatrichter die Einlassung des Angeklagten, er habe bei Ausstellung der Scheinrechnungen von dem beabsichtigten Verwendungszweck durch den Rechnungsempfänger nichts gewusst, aufgrund der gesamten Umstände für widerlegt erachtet: Der Angeklagte habe vielmehr gewusst, dass der Rechnungsempfänger mit Hilfe der Scheinrechnungen sich in beträchtlichem Umfange unrechtmäßige Steuervorteile habe verschaffen wollen. Auch seien ihm die Verpflichtungen eines Unternehmers zur Anmeldung und Zahlung ausgewiesener Umsatzsteuer gemäß §§ 13, 18 UStG nach Ausführung entsprechender Lieferungen oder Leistungen als Inhaber einer Einzelfirma allgemein bekannt gewesen, zumal er in steuerlichen Angelegenheiten durch einen Steuerberater unterstützt und vertreten worden sei. Die besondere gesetzliche Verpflichtung aus § 14 Abs. 3 UStG, die eine systematische Ausnahmeregelung im Gesetz darstelle, sei ihm aber unwiderlegbar nicht bekannt gewesen.
Es ist zu besorgen, dass der Tatrichter bei der Beurteilung des subjektiven Tatbestandes von einem falschen Maßstab ausgegangen ist, indem er lediglich auf die vom Angeklagten in Abrede genommene Kenntnis der gesetzlichen Regelung in §§ 14 Abs. 3, 18 Abs. 4 UStG abgestellt und zur inneren Tatseite keine ausreichende Gesamtwürdigung vorgenommen hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind entlastende Angaben des Angeklagten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es keine (ausreichenden) Beweise gibt, nicht ohne weiteres den Urteilsfeststellungen als unwiderlegbar zugrunde zu legen. Vielmehr muss der Tatrichter auf der Grundlage des gesamten Beweisergebnisses entscheiden, ob diese Angaben geeignet sind, seine Überzeugungsbildung zu beeinflussen (BGHSt 34, 29, 34). Dies gilt im besonderen Maße bei der Behauptung eines dem Angeklagten günstigen inneren Vorgangs, ohne dass objektivierbare Tatsachen, in denen die angebliche innere Einstellung einen erkennbaren Niederschlag gefunden hatte, deutlich wurden (vgl. BGH NStZ 1994, 29).
Zutreffend weist der Generalbundesanwalt in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Angeklagte und der gemeinsam mit ihm handelnde Rechnungsempfänger K. als Sitz der Scheinfirma gezielt Berlin auswählten, weil dort die Finanzbehörden im Zuge der Wiedervereinigung stark überlastet seien und ihnen deswegen eine nur kurze Zeit bestehende Firma nicht auffallen werde (UA S. 20). Eine solche Überlegung spricht für die Kenntnis des Angeklagten von der bestehenden Umsatzsteuerpflicht der von ihm zu gründenden „Briefkastenfirma“ (vgl. UA S. 21, 23, 25). Dies hat das Landgericht bei seiner Abwägung zur inneren Tatseite ebensowenig bedacht wie den Umstand, dass der Angeklagte – der mit seiner Einzelfirma in Brühl seit 1990 steuerlich beraten war und das System der Umsatzbesteuerung grundsätzlich kannte – auch dann seinem Steuerberater die unter der Brühler Firma D. erstellten Scheinrechnungen ab Mai 1994 gerade nicht zur Verfügung stellte, obwohl er selbst erklärt hat, er habe in Unkenntnis der steuerlichen Angelegenheiten die Unterlagen der Firma D. seinem Steuerberater in einem Karton übergeben, damit dieser die Steuererklärungen erstelle. Wenn das Landgericht dazu ausführt, es sei dem Angeklagten nicht zu widerlegen, dass er seinen Steuerberater über die steuerrechtlichen Folgen des Ausstellens von Scheinrechnungen nicht befragt habe, so hatte es ebenso in die Abwägung einstellen müssen, dass der Angeklagte diese Rechnungen gerade nicht mit übergab. Die dazu angestellte Erwägung, es sei „lebensnah“, wenn der Angeklagte seinen Steuerberater nicht zu den steuerlichen Auswirkungen der Scheinrechnungen befragt habe, weil kaum anzunehmen sei, dass sich der Angeklagte seinem Steuerberater in einem Bereich steuerunehrlichen Verhaltens anvertraut habe, spricht in diesem Zusammenhang eher für die Annahme eines zumindest bedingten Vorsatzes. Einer genauen Kenntnis der steuerlichen Vorschriften bedarf es insoweit nicht; es genügt, wenn der Täter den jeweils bestehenden Steueranspruch dem Grunde nach kennt und auch der Höhe nach für möglich hält (BGH wistra 1990, 193).
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat vorsorglich auf folgendes hin:
Die Abgabe falscher monatlicher Umsatzsteuervoranmeldungen führt zu einer Steuerverkürzung auf Zeit, bei der sich der tatbestandsmäßige Umfang aus den Hinterziehungszinsen errechnet; erst die Abgabe der falschen Jahreserklärung für dasselbe Kalenderjahr bewirkt die endgültige, das heißt auf Dauer angelegte Steuerverkürzung. Dies gilt auch, wenn nach unterlassenen oder nach unrichtigen Voranmeldungen keine Jahreserklärung abgegeben wird (ständige Rechtsprechung, dazu im Einzelnen: BGH wistra 1996, 105; 1997, 262; BGHSt 38, 165). Diese Grundsätze finden auch dann Anwendung, wenn es infolge der Einleitung eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens vor Ablauf der nach den Steuergesetzen für Jahreserklärungen vorgesehenen Frist nicht mehr zur Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung kommt. Beabsichtigt der Täter in diesem Fall allerdings von Anfang an, keine zutreffende Umsatzsteuerjahreserklärung abzugeben, sind seine Hinterziehungshandlungen durch die monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen vielmehr darauf angelegt, die zunächst bewirkte Hinterziehung auf Zeit später in eine solche auf Dauer übergehen zu lassen, so ist der gesamte jeweils monatlich erlangte Vorteil als vom Vorsatz umfasstes Handlungsziel bei der Strafzumessung erschwerend zu berücksichtigen und in die Gesamtabwägung einzustellen (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 1997 – 5 StR 223/97 –).
Sollte der neue Tatrichter hinsichtlich der angeklagten Taten erneut zu einem Freispruch kommen, wird er eine Wiedereinbeziehung der bisher nach § 154a StPO ausgeschiedenen Tatteile (Nichtanmeldung der Erlöse für die Ausstellung von Scheinrechnungen) vorzunehmen haben (vgl. Schoreit in KK 3. Aufl. § 154a Rdn. 19 und Hürxthal in KK 3. Aufl. § 264 Rdn. 13 m.N.). Dies gilt auch, soweit die Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch den Rechnungsempfänger K. nach § 154 StPO eingestellt hat. Denn insoweit handelt es sich um eine einheitliche Tat im verfahrensrechtlichen Sinne. Die Ausstellung und Begebung der Scheinrechnungen unter den beiden Firmen des Angeklagten stellt einerseits eine mögliche Beteiligung an der Steuerhinterziehung des K. durch Geltendmachung der Vorsteuer in Höhe von rund 22 Mio. DM dar, andererseits folgt daraus die Pflicht zur Erklärung der ausgewiesenen Umsatzsteuer, der der Angeklagte nicht nachgekommen ist. Dass insoweit materiellrechtlich keine Tateinheit vorliegt, steht der Beurteilung des geschichtlichen Vorgangs als verfahrensrechtliche Einheit nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 1997 – 5 StR 404/97 – m.N.).
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