Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen unzulässiger negativer Schlüsse aus Aussageverweigerung (5 StR 624/88)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 624/88
Datum
17.01.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Berlin, weil dieses nach seiner Aussageverweigerung und späterer Alibiangabe nach Akteneinsicht nachteilige Schlüsse gezogen habe. Der Bundesgerichtshof schloss sich der Auffassung des Generalbundesanwalts an, dass das Landgericht unzulässigerweise aus dem Schweigen des Beschuldigten Indizwirkung ableitete. Da nicht mit Gewissheit ausgeschlossen werden kann, dass diese Erwägungen das Urteil nicht beeinflusst haben, hob der Senat das Urteil auf und verwies die Sache an eine andere Kammer zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ausübung des Rechts, sich nicht zur Sache zu äußern, darf dem Beschuldigten nicht zum Nachteil ausgelegt werden; aus Aussageverweigerung sind grundsätzlich keine belastenden Schlüsse zu ziehen.

2

Die Tatsache, dass ein Beschuldigter längere Untersuchungshaft verbüßt und erst nach Akteneinsicht durch seinen Verteidiger ein Alibi vorbringt, rechtfertigt nicht ohne weiteres eine schuldbegründende Würdigung seines Schweigens.

3

Rechtsfehlerhafte Erwägungen, die negative Rückschlüsse aus dem Aussageverhalten ziehen, können nicht als folgenlos angesehen werden, wenn nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann, dass sie das Urteil nicht beeinflusst haben.

4

Ist ein solcher Verfahrensfehler nicht als unschädlich auszuschließen, hat das Revisionsgericht nach § 349 Abs. 4 StPO das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung, ggf. an eine andere Kammer, zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 20. Juni 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Stukkateur und Bauführer ██ Rainer aus ██████, geboren am ██████████████ in ██████, zur Zeit in Haft,

wegen schweren Raubes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 17. Januar 1989 einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. Juni 1988 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:

„Die von der Revision geltend gemachte Besorgnis, das Landgericht habe unzulässigerweise daraus dem Angeklagten nachteilige Schlüsse gezogen, dass er von seinem Recht, nicht zur Sache auszusagen, Gebrauch gemacht hat, ist gerechtfertigt und nötigt zur Aufhebung der Entscheidung.

Das Landgericht hebt hervor, dass der Beschwerdeführer, der nach seiner Festnahme am 1. September 1987 „mehrfach Gelegenheit hatte, sich zu dem Tatvorwurf zu äußern, – die Einlassung stets verweigert‘ und erst nach Akteneinsicht seines Verteidigers durch diesen ‚ein Alibi zur Tatzeit behauptet‘ hat (UA S. 58).

Zwar verkennt die Strafkammer nicht, dass jeder ‚Beschuldigte das Recht hat, sich nicht einzulassen, ohne dass ihm daraus ein Nachteil erwachsen dürfte. Andererseits verdient es jedoch auch Beachtung, wenn ein Täter länger als drei Monate in Untersuchungshaft bleibt, in dem Bewusstsein, wegen eines ganz sicheren Alibis als Täter auszuscheiden‘ (UA S. 59).

Dass es sich bei diesen rechtsfehlerhaften Überlegungen (vgl. Senat in NStZ 1986, 325; BGHSt 34, 324, 325/326; BGHR § 261 StPO Aussageverhalten 7 jeweils m. weit. Nachw.) nur um überflüssige Hilfserwägungen handelt, die den Schuldspruch unberührt ließen, kann nicht mit Sicherheit angenommen werden.

Hiergegen sprechen die sie einleitende Bemerkung (UA S. 2. Abs.) und die folgenden Ausführungen (S. 58, ‚... weiteres Indiz für die Schuld des Angeklagten‘, S. 59)“.

Dem tritt der Senat bei.

SchusterHerrmannNiepel
HorstkotteRebitzki