Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Betrugsverurteilung verworfen — Verhandlungsfähigkeit und Zeugnisfragen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 624/57
Datum
17.04.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt in der Revision Verhandlungsunfähigkeit, Verfahrensfehler und Mängel bei der Beweisaufnahme gegen ein Urteil wegen mehrfachen Betrugs und Vorenthaltung von Sozialversicherungsanteilen. Der BGH hält die Behauptungen für nicht substantiiert, bestätigt die Fortsetzung der Hauptverhandlung in Abwesenheit als zulässig und billigt die tatrichterliche Beurteilung von Beweisanträgen. Die Sachrüge erweist sich als unbegründet; die Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Sitzungsniederschrift ist maßgeblich; behauptete während der Hauptverhandlung gemachte Erklärungen gelten nach § 274 StPO nur dann als bewiesen, wenn sie sich aus der Niederschrift oder sonstigen Beweismitteln ergeben.

2

Das Revisionsgericht kann die Frage der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten anhand der Akten und eigener Sachkunde beurteilen; eine nachträgliche ärztliche Begutachtung ist nicht erforderlich, wenn die vorhandenen Feststellungen eine verlässliche Beurteilung zulassen.

3

Die Fortsetzung der Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten verletzt § 231 StPO nicht, wenn das Gericht aufgrund der Umstände vom vorsätzlichen Fernbleiben ausgehen durfte.

4

Nach § 244 Abs. 2 StPO ist der Tatrichter nicht verpflichtet, jeden Beweisantrag auf Zeugenvernehmung zu erfüllen; die Entscheidung, ob ein Zeuge zu vernehmen oder als verdächtig anzusehen ist, obliegt dem Tatrichter und wird in der Revision lediglich auf rechtliche Fehler überprüft.

5

Für die Anordnung eines Berufsverbots gemäß § 42 StGB ist erforderlich, dass der Täter das berufliche Vertrauen missbraucht hat und die sofortige Wiederaufnahme der Berufsausübung die Allgemeinheit gefährden würde.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 22. Mai 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Bauingenieur Reinhold ███████ aus ███████, geboren am ██████████ 1920 in ██ █████, CCD, zur Zeit in Haft, wegen Betruges u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. April 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 22. Mai 1957 wird verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges in 26 Fällen, wegen versuchten Betruges in einem weiteren Fall und wegen Vorenthaltung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung unter Freisprechung im Übrigen zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis verurteilt und ihm die Ausübung des Berufes eines Architekten auf die Dauer von vier Jahren untersagt.

Die Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.

I. Die Verfahrensrügen.

1.) Die Revision macht geltend, dass der Angeklagte an sämtlichen vier Hauptverhandlungstagen verhandlungsunfähig gewesen sei; obwohl seine Verteidiger schon bei Aufruf der Sache auf seine mangelnde Verhandlungsfähigkeit hingewiesen und um ärztliche Begutachtung gebeten hätten, habe die Kammer die Verhandlung fortgesetzt. Die Richtigkeit dieser Behauptung ist nicht bewiesen. Die Sitzungsniederschrift bestätigt nicht den behaupteten Hinweis der Verteidigung und ihren Antrag auf ärztliche Begutachtung; es ist daher davon auszugehen, dass solche Erklärungen nicht abgegeben worden sind (§ 274 StPO). Nach der Niederschrift über die Hauptverhandlung vom 22. Mai 1957 wurde die Beweisaufnahme im Einverständnis mit der Staatsanwaltschaft und den Verteidigern geschlossen. In einer Eingabe vom 19. Juni 1957 (Bd. II Bl. 137 d. A.) erwähnt auch der Angeklagte nichts von einer solchen Verhandlungsunfähigkeit, obwohl das nach dem Zusammenhang nahegelegen hätte, wenn er während der Hauptverhandlung verhandlungsunfähig gewesen wäre. Seine Untersuchung durch den Anstaltsarzt am 28. Juni 1957 ergab, dass die Wirbelsäulentuberkulose des Angeklagten in diesem Zeitpunkt „noch nicht ganz ausgeheilt“ war, aber „konservativ durch Liegekuren und anderes behandelt werden“ konnte (Bd. II Bl. 144 d. A.). Nach den Ermittlungen der Kriminalpolizei in Essen befand sich der Angeklagte am 24., 28. und 29. Mai 1957 in Essen und schloss dort Geschäfte ab, die ein neues Ermittlungsverfahren wegen Betruges veranlassten (Bd. II Bl. 112 d. A.); er ist also unmittelbar nach dem letzten Hauptverhandlungstag reise- und verhandlungsfähig gewesen. Schließlich haben der Berichterstatter und der Vorsitzende der Strafkammer sich dienstlich dahin geäußert, dass weder der Angeklagte selbst noch seine Verteidiger in der Hauptverhandlung Andeutungen über eine angebliche Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten gemacht und dass der Angeklagte, der einen frischen Eindruck gemacht habe, soweit ihnen erinnerlich, den Ablauf der Verhandlung, an der er teilnahm, mit regem Interesse verfolgt und auf Vorhalte des Vorsitzenden sofort und lebendig geantwortet habe. Danach vermag der Senat die Frage, ob der Angeklagte der Verhandlung mit Verständnis gefolgt ist und sich sachgemäß verteidigen konnte, aus eigener Sachkunde bejahend zu beantworten, so dass es der beantragten nachträglichen Begutachtung der damaligen Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten nicht bedarf.

2.) Entgegen der Meinung der Revision hat die Strafkammer auch durch die Fortsetzung der Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten am 22. Mai 1957 die Vorschrift des § 231 StPO nicht verletzt. Aus den unter I 1 angeführten Gründen ist anzunehmen, dass die Strafkammer zutreffend von einem nicht durch den Gesundheitszustand des Angeklagten veranlassten, sondern vorsätzlichen eigenmächtigen Fernbleiben des Angeklagten an diesem Tage ausgegangen ist.

3.) Laut Anlage I der Sitzungsniederschrift hatte der Verteidiger des Angeklagten beantragt, „zu III der Anklage Celler und Vahrenwalder Straße“ Ignatz █████ bei ███████ als Zeugen zu vernehmen. Bestimmte Tatsachen wurden in diesem Antrag nicht in das Wissen des Zeugen gestellt. Später erklärte der Verteidiger, dass auch dieser Beweisantrag zurückgenommen werde. Die Behauptung der Revision, dass der Angeklagte zur Zeit der Erklärung dieses Verzichts nicht verhandlungsfähig gewesen sei, entbehrt nach dem unter I 1 Ausgeführten der tatsächlichen Grundlage. Auch nach § 244 Abs. 2 StPO war der Tatrichter nicht verpflichtet, den Zeugen zu vernehmen. Die Strafkammer geht (UA S. 27) von der Behauptung des Angeklagten aus, dass Branko, wenn es diese Persönlichkeit geben sollte, ihm für die Zukunft eine Vollmacht zum Verkauf der fraglichen Grundstücke in Aussicht gestellt habe, sie führt aber zutreffend dazu aus, dass das den Angeklagten nicht berechtigte, den Kaufliebhabern ███████ und ████████ zu erklären, der Wiederaufbau der Häuser sei gesichert und stehe unmittelbar bevor und er, der Angeklagte, sei zur Vermietung von Wohnungen in diesen Bauten bevollmächtigt. Bei dieser Sachlage bedurfte es aber einer weiteren Aufklärung durch die Vernehmung ██████ nicht. Übrigens wird auch die weitere Behauptung der Revision, der Angeklagte habe eine Frau █████ als Zeugin für den damaligen Aufenthalt Brankos angegeben, durch die Sitzungsniederschrift nicht bestätigt.

4.) Darüber, ob ein Zeuge zur Zeit seiner Vernehmung der Beteiligung an der Tat des Angeklagten oder der Begünstigung verdächtig ist, hat der Tatrichter zu entscheiden. Das Revisionsgericht prüft nur, ob jener von den richtigen Rechtsbegriffen ausgegangen ist (BGH MDR 1951, 538; RGSt 59, 166, 168; 57, 186, 187). Dass sich die Strafkammer, als sie die Vereidigung der vorher gemäß § 55 Abs. 2 StPO belehrten Zeugen ███████ und ███████ beschloss, im Irrtum über Rechtsbegriffe oder Rechtssätze befunden hätte, ist dem Sachverhalt nicht zu entnehmen. Der Strafkammer kann ebensowenig vorgeschrieben werden, ob und wann sie einen Zeugen für verdächtig zu halten hat, wie, ob sie eine Tatsache für bewiesen oder unbewiesen halten soll. Daher kann vorliegend die Revision auch nicht mit der Vereidigung der beiden Zeugen begründet werden.

II. Die allgemeine Sachrüge wird von der Revision nicht näher begründet. Die durch sie veranlasste Nachprüfung des ganzen Urteils ergibt keinen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten.

Das gilt auch für die Anwendung des § 42 l StGB. Wie den allerdings kurzen Ausführungen des Urteils hierzu mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden kann, hat die Strafkammer nicht verkannt, dass die Ausnutzung einer rein äußerlichen Möglichkeit, anlässlich der Berufsausübung eine strafbare Handlung zu begehen, noch nicht als Missbrauch des Berufs im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist; ihr Hinweis auf das einem Architekten von der Bevölkerung entgegengebrachte Vertrauen enthält zugleich die Feststellung, dass der Angeklagte dieses Vertrauen unter Verletzung seiner Berufspflichten missbraucht hat. Auch geht der Tatrichter bei seinen Ausführungen über die Gefährlichkeit des Angeklagten ersichtlich davon aus, dass auch nach der Verbüßung der erkannten Strafe eine sofortige Wiederausübung des Architektenberufes durch den Angeklagten die Allgemeinheit gefährden würde.

SarstedtSiemerHoepner
SchmittBorker