Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung von Strafen wegen fehlerhafter Strafzumessung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 622/79
Datum
26.03.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt Strafaussprüche zweier Angeklagter wegen Bedenken an der Strafzumessung nach § 349 Abs. 4 StPO auf und verweist die Sache an eine andere Strafkammer zurück. Beanstandet werden Widersprüche zwischen Feststellungen und Strafzumessungsgründen sowie das Ausbleiben einer Einzelstrafe. Teilweise wurden Revisionen als offenkundig unbegründet verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Aufhebung der Strafaussprüche ist geboten, wenn die Strafzumessungsgründe mit dem erheblich eingeschränkten Schuldumfang nicht übereinstimmen und daher an der Rechtmäßigkeit der Strafzumessung Zweifel bestehen.

2

Fehlt in den Urteilsgründen die Bestimmung einer Einzelstrafe für einen Taterfolg, ist die Sache zur Vervollständigung der Strafzumessung und ggf. Entscheidung über eine Strafaussetzung zurückzuverweisen.

3

Das Rechtsmittel ist nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, wenn die Revisionsangriffe keine erkennbaren Rechtsfehler aufweisen.

4

Bei Zweifeln an der Kausalität zwischen Feststellungen und verschärfenden Strafzumessungsmerkmalen hat das Berufungs- oder Revisionsgericht aufzuheben und der Tatrichterin/ dem Tatrichter Gelegenheit zur neuen Prüfung zu geben, insbesondere zur Erhebung aktuellen Sachvortrags zu den Persönlichkeitsverhältnissen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 26. März 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Kaufmann Karl ██ aus █, dort geboren am ████████ 1909, den Kaufmann Rainer ███ aus ██████, geboren am ███████ 1942 in ████, wegen Hehlerei u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 23. Oktober 1979 einstimmig

Tenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten ███ und █████ wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. März 1979 nach § 349 Abs. 4 StPO in sämtlichen Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehenden Revisionen werden nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revisionen zu entscheiden hat.

Gründe

Die Verfahrensbeschwerde des Angeklagten ███ und die Revisionsangriffe gegen die Schuldsprüche sind offensichtlich unbegründet. Dagegen führt die sachlichrechtliche Nachprüfung zur Aufhebung der gegen die beiden Beschwerdeführer verhängten Strafen.

Wie der Generalbundesanwalt zutreffend hervorgehoben hat, geben die Urteilsgründe Anlass zu der Besorgnis, dass der Tatrichter bei der Strafzumessung den gegenüber der Anklage erheblich eingeschränkten Schuldumfang außer Acht gelassen hat. Die beiden Beschwerdeführer sind nur im Zusammenhang mit dem Umsatz eines gestohlenen Kraftfahrzeuges (amtliches Kennzeichen: OJ ███) verurteilt worden. Darin erschöpft sich der Schuldspruch gegen den Angeklagten Zeikau; der Angeklagte ███ ist außerdem wegen des Ankaufs von zwei gestohlenen Motoren, die er nicht weiterverkauft hat, sowie wegen zwei Urkundenfälschungen verurteilt worden, die ein einziges, möglicherweise nicht gestohlenes Fahrzeug betrafen. Demnach haben die Angeklagten ihren Plan, „im großen Stil mit gehehlten Autos und Fahrzeugteilen auch betrügerische Geschäfte zu machen“ (UA S. 24), nicht verwirklicht. Hiermit stimmen die Strafzumessungsgründe des angefochtenen Urteils nicht überein. Dort wird zum Nachteil der beiden Beschwerdeführer berücksichtigt, dass sie „in ihrem Profitstreben sich nur mit sehr wertvollen Mercedes Benz PKWs abgegeben“ und gleichgültig über die „besonders großen Schäden bei den bestohlenen und den getäuschten Opfern“ hinweggesetzt haben (UA S. 74).

Im Fall II 2 der Urteilsgründe ist bei der Art des Delikts und den getroffenen Feststellungen nicht ersichtlich, inwiefern von einem „erheblichen Angriff auf einen großen Teil der Bevölkerung“ gesprochen werden kann (UA S. 23–24).

Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Bemessung der Strafen mit diesen Unstimmigkeiten zusammenhingt.

Im Fall II 2 der Urteilsgründe ist bisher die Bestimmung einer Einzelstrafe unterblieben. Der Tatrichter wird – auch im Hinblick auf die Frage einer Strafaussetzung – Gelegenheit haben, Feststellungen über die persönlichen Verhältnisse der Angeklagten seit den mehr als vier Jahre zurückliegenden Taten zu treffen.

Das Schreiben vom 19. Oktober 1979 des Verteidigers des Angeklagten ███ hat vorgelegen.

HerrmannFuhrmannRebitzki
FleischmannHorstkotte