Treffer
BGH Urteil

Aufhebung der Hausfriedensbruchs‑Verurteilung wegen §20a StGB und Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 622/68
Datum
19.11.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte die Verurteilung einschließlich der Annahme des gefährlichen Gewohnheitsverbrechertums nach §20a StGB. Der BGH bestätigt die Raubverurteilung, hebt jedoch die Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Hausfriedensbruchs und die darauf gestützte Gesamtstrafe auf. Begründend fehlt es an Darlegung, dass die zur Heranziehung genutzten Taten "symptomatisch" im Sinne der Rechtsprechung sind. Die Sache wird zur Neuentscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Verurteilungen, die als formelle Voraussetzung für die Annahme des gefährlichen Gewohnheitsverbrechertums nach §20a Abs.1 StGB herangezogen werden, müssen "symptomatische" Taten enthalten, die eine charakteristische Neigung des Täters erkennen lassen.

2

Es genügt nicht, eine frühere Tat bloß dem Tatbestand nach zuzuordnen; das Gericht hat konkrete Umstände darzulegen, aus denen die typische Gefährlichkeit bzw. auf Kosten anderer gerichtete Ausprägung hervorgeht.

3

Taten, die nur geringe Eingriffe ohne erkennbare Vermögensbeeinträchtigung darstellen, sind grundsätzlich nicht ohne weitere Feststellungen geeignet, die für §20a StGB erforderliche symptomatische Bedeutung zu begründen.

4

Wird eine Verurteilung aufgehoben, die für die Annahme des gefährlichen Gewohnheitsverbrechertums und die Festsetzung der Gesamtstrafe maßgeblich war, sind die Gesamtstrafe und hiervon abhängige Nebenstrafen neu zu entscheiden; die Sache ist gegebenenfalls an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 8. Juli 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen ████ den Arbeiter Hans ohne festen Wohnsitz, geboren am ██████ 1927 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Raubes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. November 1968, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Borker Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██ als █████████ der Bundesanwaltschaft, █████████████████ aus ███ als Verteidiger, Justizhauptsekretär ██

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 8. Juli 1968 samt den Feststellungen im Strafausspruch wegen gemeinschaftlichen Hausfriedensbruchs und im Gesamtstrafausspruch einschließlich der Nebenstrafe aus § 32 StGB aufgehoben.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts in Hannover zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Verurteilung des Angeklagten wegen Raubes als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu 4 ½ Jahren richtig: vier Jahren und sechs Monaten (vgl. RGSt 31, 106) Zuchthaus ist nicht zu beanstanden. Hierzu macht auch die Revision über die allgemeine Sachrüge hinaus keine ergänzenden Einzelausführungen. Mit Recht hat die Strafkammer den Beschwerdeführer auch des Hausfriedensbruchs nach § 123 Abs. 2 StGB für schuldig befunden. Die Revision beanstandet aber zutreffend, dass die Strafkammer den Angeklagten insoweit ebenfalls als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu einem Jahr Zuchthaus verurteilt hat.

Nach der Rechtsprechung müssen die Verurteilungen, die als formelle Voraussetzungen nach § 20a Abs. 1 StGB herangezogen werden, „symptomatische“ Taten enthalten (vgl. BGHSt 21, 263). Das wird durch die Urteilsgründe in Bezug auf den Hausfriedensbruch nicht ausreichend dargelegt.

Die Strafkammer betont selbst, dass der Angeklagte bisher noch nicht wegen Hausfriedensbruchs bestraft worden ist. „Doch ist er bereits“ – so heißt es auf UA S. 17 – „nach schweren, und zwar Einbruchsdiebstählen in Erscheinung getreten, die die Merkmale des Hausfriedensbruchs mitenthalten. Auch diese Taten sind ein Ausfluss des auf seiner Willensschwäche beruhenden inneren Hanges des Angeklagten, sich bei bietender Gelegenheit auf Kosten anderer durchzusetzen.“

Nun geht zwar der Hausfriedensbruch in Einbruchsdiebstahl auf, der – was keiner Ausführung bedarf – das Vermögen und Eigentum des Opfers verletzt und auf dessen Kosten geschieht. Es lässt sich aber nicht für jeden Hausfriedensbruch sagen. Jedenfalls ist im vorliegenden Falle, in dem gegen den Angeklagten nur der Nachweis erbracht werden konnte, er habe in einer fremden, nicht verschlossenen Gartenlaube genächtigt, nicht erkennbar, inwiefern das „auf Kosten anderer“ geschehen ist.

Da die Strafkammer auch nicht einen ganz allgemein gearteten Hang zum Verbrechen annimmt, was auch nur unter besonderen Voraussetzungen möglich ist (vgl. BGHSt 16, 296), kann die auf Grund des § 20a StGB verhängte Strafe von einem Jahr Zuchthaus für den Hausfriedensbruch nicht bestehen bleiben.

Damit verliert auch die Gesamtstrafe ihre Grundlage. Ebenfalls neu zu entscheiden ist über die Nebenstrafe aus § 32 StGB, da auch sie neben der Gesamtstrafe zu erkennen ist.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des

Generalbundesanwalts.SchmidtBorker
SarstedtSiemerHerrmann