Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Jugendstrafrechtliche Verfahrensrügen und § 43 JGG

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 622/58
Datum
27.01.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt in der Revision Verfahrens- und Sachmängel gegen seine Verurteilung wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und hält die Verfahrensrügen für nicht durchgreifend. § 43 Abs. 1 JGG sei eine Sollvorschrift; nur bei Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 244 StPO sind Unterlassungen revisionsrelevant. Vorliegend wurden Jugendgerichtshilfebericht und Sachverständigengutachten berücksichtigt; weitere Ermittlungen waren nicht erforderlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 43 Abs. 1 JGG ist eine Sollvorschrift; die bloße Nichtbeachtung dieser Vorschrift begründet noch nicht die Revisionsbegründung.

2

Eine Verletzung der nach § 244 Abs. 2 StPO obliegenden Aufklärungspflicht liegt nur vor, wenn das Unterlassen der in § 43 JGG genannten Ermittlungen zu einem entscheidungserheblichen Ausbleiben von Feststellungen geführt haben könnte.

3

Die Einholung eines Jugendgerichtshilfeberichts oder weiterer Ermittlungen ist nicht geboten, wenn der Tatrichter die vorhandenen Erkenntnisse (z. B. Jugendgerichtshilfebericht, Sachverständigengutachten) in seiner Bewertung hinreichend berücksichtigt hat.

4

Fehlen substantiiere Anhaltspunkte dafür, dass unterbliebene Ermittlungen das Urteil hätten ändern können, ist die Revision wegen Verfahrensmängeln zurückzuweisen.

5

Bei der Prüfung der Frage des Gleichstehens mit Jugendlichen sind Herkunft und Aufenthaltsdauer des Beschuldigten zu berücksichtigen; kurze Aufenthaltsdauer im Inland kann die Unnötigkeit weiterer Ermittlungen begründen.

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kellner Corrado G.C., zuletzt wohnhaft gewesen in ██ ███, geboren am █████ in I. (Italien), – Sachbezeichnung: P.C. –

wegen Diebstahls u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Januar 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten █ gegen das Urteil des Landgerichts in ███████ vom ███████ 1958 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Dem Angeklagten wird die erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den zur Tatzeit ungefähr 19 Jahre und 10 Monate alten Angeklagten G.C. unter Freisprechung im Übrigen wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis verurteilt, auf die sie die erlittene Untersuchungshaft angerechnet hat.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.

Auf der von der Revision gerügten Verletzung der §§ 107, 109 Satz 1, 38 Abs. 3 und 50 Abs. 3 JGG beruht das Urteil nicht.

Bei den Akten befindet sich ein Bericht der Jugendgerichtshilfe in Hamburg vom 13. März 1958 (vgl. Bd. I Bl. 135/134 a. Ae.). Er enthält eine Schilderung des Lebenslaufs des Angeklagten und nimmt zu der Frage Stellung, ob der Angeklagte zur Zeit der Tat einem Jugendlichen gleichstand. Die Strafkammer ist in Übereinstimmung mit dem Gutachten des in der Hauptverhandlung gehörten Sachverständigen zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte einem Jugendlichen nicht gleichstand (vgl. S. 44/45 UA).

Die Tatsachen, die das Urteil als Grundlage für die Persönlichkeitswertung des Angeklagten feststellt, decken sich im Wesentlichen mit denen, die dem Bericht der Jugendgerichtshilfe zugrunde liegen. Dass eine weitere Heranziehung der Jugendgerichtshilfe gemäß den §§ 107, 109 Satz 1, 38 Abs. 3, 50 Abs. 3 JGG Umstände ergeben haben würde, welche die Strafkammer zu einer abweichenden Entscheidung hätten veranlassen können, hält der Senat für ausgeschlossen. Dies gilt umso mehr, als der Angeklagte in Italien geboren und aufgewachsen ist und sich in Deutschland (H.) nur wenige Monate aufgehalten hat.

§ 43 Abs. 1 JGG ist eine Sollvorschrift. Auf die bloße Nichtbeachtung dieser Vorschrift kann das Rechtsmittel der Revision nicht gestützt werden (vgl. BGH NJW 1954, 1855).

Der Tatrichter kann allerdings die ihm gemäß § 244 Abs. 2 StPO obliegende Aufklärungspflicht verletzen, wenn er keine der in § 43 JGG bestimmten Ermittlungen vornimmt (vgl. BGH a. a. O.).

Dies trifft aber im vorliegenden Fall nicht zu. Die Strafkammer hat, wie bereits oben dargelegt worden ist, bei ihrer Entscheidung die in dem Bericht der Jugendgerichtshilfe mitgeteilten Tatsachen im Wesentlichen berücksichtigt. Sie hat ferner zur Frage der Verantwortlichkeit des Angeklagten einen Sachverständigen gehört. Von Amts wegen außerdem eine Beurteilung der Firma B.C. einzuholen, bei der der Angeklagte nach den Feststellungen des Urteils knapp zwei Monate als Hilfskellner tätig war, brauchte sich ihr bei dieser Sachlage nicht aufzudrängen.

Auf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat das Urteil, soweit es den Angeklagten G.C. betrifft, in vollem Umfang geprüft. Die Prüfung hat keinen Mangel sachlich-rechtlicher Art ergeben.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SarstedtSiemer
SchmidtSchmitt