Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung von Verurteilungen wegen Betrugs, Urkundenfälschung und Unterschlagung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 622/57
- Datum
- 11.03.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung wegen Betrugs setzt voraus, dass das Urteil konkret darlegt, in welcher Weise das Vermögen des Geschädigten gefährdet oder geschädigt wurde; bloße Angaben zum Kreditgeschehen genügen ohne Feststellungen zur Wertminderung der Forderung nicht.
Unterschlagung scheidet aus, wenn der Täter durch Verkauf oder sonstige Verfügung in eigenem Namen Eigentum an der Sache erworben hat; in solchen Fällen kommt allenfalls eine Tatbestandsbezeichnung nach § 266 StGB oder eine spezielle zivilrechtliche Einordnung in Betracht.
Vor einer Verurteilung wegen Urkundenfälschung durch Einreichung bzw. Indossierung eines Order-Schecks muss festgestellt werden, ob der Unterzeichner mit der Rückwirkung oder Vertretung gerechnet und stillschweigend bevollmächtigt gewesen sein könnte; fehlende Feststellungen über eine solche Vorstellung schließen die sichere Annahme des Vorsatzes aus.
Spezialgesetzliche Tatbestände (z. B. § 95 Nr. 2 BörsG bei Tätigkeit als Gelegenheitskommissionär) gehen allgemeinen Straftatbeständen wie § 266 StGB vor, wenn die Voraussetzungen der Spezialnorm erfüllt sind.
Fehlen in den Feststellungen eindeutige Angaben zu Geschädigten oder zu den einzelnen Tatbestandsmerkmalen, ist die Verurteilung aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Braunschweig, 15. Oktober 1957
Rubrum
im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Büfettier Kurt ███, genannt ███, aus ███, dort geboren am ██ 1920, wegen Betruges
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. März 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 15. Oktober 1957
1.) insoweit, als der Angeklagte im Falle Nr. 6 wegen Betruges in Tateinheit mit Untreue und Unterschlagung, im Falle Nr. 8 wegen Urkundenfälschung und im Falle Nr. 9 wegen Betruges verurteilt worden ist,
2.) in allen Strafaussprüchen mit den Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in sieben Fällen, in einem Falle in Tateinheit mit Untreue und Unterschlagung und in einem weiteren Falle in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen Diebstahls und wegen Urkundenfälschung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahre und vier Monaten Gefängnis und zu 250 DM Geldstrafe verurteilt und ihm die Untersuchungshaft angerechnet.
Die Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts.
Sie hat nur zum Teil Erfolg.
I.) Das Rechtsmittel ist unbegründet in den Fällen, die das Urteil unter Nr. 1, 4, 5 und 7 wiedergibt. Davon greift die Revision auch nur die Verurteilung in den beiden zuletzt genannten Punkten mit näheren Ausführungen an.
1.) Den Diebstahl des Kraftfahrzeugbriefes im Falle Nr. 2 stellt die Strafkammer rechtsirrtumsfrei fest.
2.) In den beiden Betrugsfällen zum Nachteil der Finanzierungsfirma Karl ███ (Nr. 1 und 4 der Urteilsgründe) sagt das Landgericht zwar nicht ausdrücklich, worin die Vermögensgefährdung bestand, in der es den Vermögensschaden sieht (UA S. 8 unten). Sie ergibt sich jedoch aus folgenden Feststellungen des Urteils:
a) Im Falle Nr. 1 spiegelte der Angeklagte der Firma ████ in dem Kreditantrage vor, sein Vater habe von Irrgang einen Volkswagen-Kombi erworben und wolle den Kraftfahrzeugbrief nachreichen. Daraufhin wurde ein Darlehen zur Finanzierung dieses angeblichen Kaufes gewährt. Der Eröffnungsbeschluss (Bl. 195 d. A.) hatte den Vermögensschaden der Firma ██ darin gesehen, dass „die Sicherungsübereignung des VW-Kombi mangels Zustimmung des Eigentümers unwirksam war“ (vgl. Nr. I des Beschlusses). Im Urteil steht nichts von einer solchen Sicherungsübereignung. Diese kann das Revisionsgericht auch nicht ohne weiteres aus dem Ausdruck „Autofinanzierung“ entnehmen. Trotzdem ergibt sich der Vermögensschaden aus folgendem: Die Darlehensforderung war jedenfalls deshalb minderwertig, weil der Schuldner, der Vater des Angeklagten, in wirtschaftlichen Schwierigkeiten war (UA S. 2) und die Gläubigerin nicht wenigstens die Möglichkeit hatte, die Zwangsvollstreckung in den Kraftwagen zu betreiben, den er mit ihrem Gelde erworben haben sollte, den er in Wahrheit nicht besaß.
b) Dasselbe gilt sinngemäß im Falle Nr. 4. Hier täuschte der Angeklagte der Firma ████ den Verkauf eines Opel-Olympia-Wagens an Résemann vor und ließ ihn von ihr finanzieren. Den „zur Sicherung des Darlehens“ eingereichten Kraftfahrzeugbrief des Wagens hatte er gestohlen. Der angeblich verkaufte Wagen war schon verschrottet.
3.) Im Falle Nr. 3 veräußerte und übergab der Angeklagte einen PKW Ford-Taunus 48 an ████. Diesem verschwieg er, dass der Wagen der Firma ██ ███ zur Sicherheit übereignet war und dass sich der Kraftfahrzeugbrief bei ihr befand. „Demzufolge erhielt der Zeuge ██████ ██ als er am 23.12.1955 den Wagen bezahlte, kein Eigentum an dem PKW.“ Die Strafkammer begründet diese rechtliche Folgerung zwar nicht. Sie nimmt aber erkennbar an, dass ███ grob fahrlässig (vgl. BGB § 932 Abs. 2) handelte, indem er sich nicht den Kraftfahrzeugbrief vorzeigen und übergeben ließ. Davon abgesehen war die Eigentümerstellung ███ mindestens sehr fragwürdig und sein Vermögen daher jedenfalls erheblich gefährdet (BGHSt 1, 92; 3, 370; BGH GA 1956, 182).
4.) Im Falle Nr. 5 sieht das Landgericht den Betrug nicht darin, dass der Angeklagte dem Zeugen ██████ ██ wahrheitswidrig erklärte, aus dem Kredit seitens der ██████████ GmbH sei nichts geworden. Dieser Vorgang gehört nur zur Vorgeschichte der strafbaren Handlung. Die Revision vermisst daher zu Unrecht eine Feststellung darüber, ob der Angeklagte „von vornherein die Absicht hatte, einen weiteren Kreditantrag unterschreiben zu lassen“. Im Übrigen beruht im Urteil die Jahreszahl „1957“ offensichtlich auf einem Schreibfehler. Wie sich aus den anderen Daten ergibt, muss es „Anfang Mai 1956“ heißen.
Die Auffassung der Revision, die ███████████ GmbH habe keinen Vermögensschaden erlitten, denn der Angeklagte habe ihr den Ford-PKW zur Sicherheit übereignet, entfernt sich von den Tatsachen, die das Urteil rechtlich einwandfrei feststellt. Danach war die Sicherungsübereignung „mangels Zustimmung des Eigentümers █████████ unwirksam“ (UA S. 4 unten).
Gegen die Annahme einer Urkundenfälschung bringt die Revision nichts vor. Sie ist auch frei von Rechtsirrtum.
5.) Im Betrugsfalle Nr. 7 hatte der Angeklagte an █████████████ einen Opel-Olympia, den er von dem Friseur ███ erwerben wollte, verkauft und ██ einen unausgefüllten Kreditantrag unterschreiben lassen. „Als Lackert wider Erwarten den Opel nicht verkaufte“, reichte der Angeklagte „den Antrag bei der ███████████ ████ nun mit den Papieren eines Ford-Taunus 1950 ein, worauf er ein Finanzierungsdarlehen in Höhe von 1590 DM ausbezahlt erhielt, das er für sich verwendete. Der Zeuge ███████████████, der sich im Antrage durch seine Unterschrift verpflichtet hatte, lehnte es ab, aus dem Vertrage in Anspruch genommen zu werden, mit der Begründung, dass er einmal keinen Ford-Taunus gekauft, zum anderen das Darlehen nicht erhalten habe“ (UA S. 6).
Wie diesen Feststellungen zu entnehmen ist, hat der Angeklagte der ████████████ GmbH vorgespiegelt, dass ihrem Finanzierungsdarlehen ein wirklich zustande gekommener Kraftfahrzeugverkauf zugrunde liege und der Inhalt des eingereichten Kreditantrages dem Willen █████████████ entspreche. Da beides nicht zutraf, war von vornherein mit den später eingetretenen Schwierigkeiten bei der Abwicklung des Darlehens zu rechnen und die Forderung der Gläubigerin daher wirtschaftlich weniger wert. Das wäre sie auch dann, wenn die ██████ GmbH Sicherungseigentum an dem Ford-Taunus 1950 erlangt haben sollte, wie die Revision geltend macht, aus dem Urteil aber nicht hervorgeht.
In allen bisher erörterten Betrugsfällen bestehen auch keine rechtlichen Bedenken gegen die Annahme des Vorsatzes. Das Landgericht stellt ihn zwar nur mit sehr allgemeinen Worten fest, die sich auf alle abgeurteilten Betrügereien beziehen (UA S. 7). Das erscheint jedoch hier angesichts der Handlungsweise des Angeklagten ausreichend.
II.) Die Verurteilungen wegen Betruges in Tateinheit mit Untreue und Unterschlagung im Falle Nr. 6, wegen Urkundenfälschung im Falle Nr. 8 und wegen Betruges im Falle Nr. 9 können jedoch nicht bestehen bleiben.
1.) In dem Falle Nr. 6 hat sich der Angeklagte den Erlös, den er an ██████████ hatte abführen müssen, nicht dadurch zugeeignet, dass er das Geld für sich verwendete. Dieses war vielmehr sein Eigentum geworden, weil er das Fahrzeug übrigens auftragsgemäß – im eigenen Namen verkauft hatte. Eine Unterschlagung kommt daher, wie die Revision mit Recht geltend macht, nicht in Betracht. In dem Verbrauch des Geldes liegt auch nicht der vom Landgericht (UA S. 9) angenommene Missbrauchs-, sondern allenfalls der Treubruchstatbestand des § 266 StGB.
Statt seiner kann aber ein Vergehen nach § 95 Nr. 2 des Börsengesetzes in Betracht kommen. Der Angeklagte, der sich „als Automobilverkäufer betätigte“ (UA S. 2), also möglicherweise Kaufmann nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 7 HGB war, hatte es übernommen, „in eigenem Namen, aber auf Rechnung ███████████████ den Wagen wieder zu verkaufen“ (UA S. 5). Sollte er als sogenannter Gelegenheitskommissionär (§ 406 Abs. 1 Satz 2 HGB) tätig geworden sein, so wäre auf ihn § 95 Nr. 2 des Börsengesetzes anwendbar (RGSt 61, 341, 345; BGH NJW 1956, 310). Diese Bestimmung geht dem § 266 StGB vor.
Da der Schuldspruch unteilbar ist, muss auch die Verurteilung wegen Betruges aufgehoben werden.
2.) Im Falle Nr. 8 hatte der Angeklagte den Kraftfahrzeughändler Irrgang veranlasst, aus Gefälligkeit einen Kreditantrag an die █████████████ GmbH zu unterschreiben, und hatte diesen eingereicht. Die █████████████ GmbH bewilligte das Darlehen und übergab dem Angeklagten einen Scheck an die Order der Firma ████. Er setzte auf die Rückseite den Namenszug ████████, reichte den Scheck bei der Bank ein und ließ ihn seinem Konto gutschreiben.
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung verurteilt.
Sie hätte aber, wie die Revision mit Recht einwendet, prüfen müssen, ob Irrgang damit gerechnet hatte, dass die █████████████ GmbH das Darlehen in Gestalt eines Order-Schecks geben werde, und ob er für diesen Fall den Angeklagten stillschweigend bevollmächtigt hatte, ihn bei der Giro-Erklärung, die auf den Scheck gesetzt werden musste, zu vertreten. Dass der Angeklagte dies jedenfalls geglaubt haben könnte, schließen die bisherigen Feststellungen nicht aus.
3.) Die Verurteilung wegen Betruges im Falle Nr. 9, gegen die die Revision im einzelnen nichts vorbringt, kann nicht bestehen bleiben. Hier sind die einzelnen Tatbestandsmerkmale des Betruges nicht klar genug festgestellt. Es ist nicht einmal erkennbar, ob das Landgericht den Buchhalter ████ oder die Firma ██ oder – wie der Eröffnungsbeschluss in seiner Nr. II 1b – beide als geschädigt ansieht.
III.) Wegen des Betruges in Tateinheit mit Untreue und Unterschlagung im Falle Nr. 6 und wegen des Betruges im Falle Nr. 9 hat das Landgericht je vier Monate Gefängnis verhängt. Die anderen Strafen wegen Betruges sind, ausgenommen den Betrugsfall Nr. 1, milder. Sie können in ihrer Höhe dadurch beeinflusst worden sein, dass der Angeklagte auch in den Fällen Nr. 6 und 9 wegen Betruges verurteilt worden ist. Sie lassen sich, da das Urteil in diesen Punkten aufgehoben wird, nicht aufrechterhalten.
Die Strafe von einem Monat Gefängnis wegen Diebstahls hat nicht als einzige Bestand. Denn die Frage, ob sie etwa nach § 27b StGB in eine Geldstrafe umzuwandeln ist, kann davon abhängen, wie die übrigen Strafen ausfallen.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das Urteil auch im Falle Nr. 7 aufzuheben. Im Übrigen entspricht die Entscheidung seinem Antrage.
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