Treffer
BGH Urteil

BGH: Rückfallbetrug – Aufhebung wegen fehlender Feststellungen zu Schaden und Vorsatz

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 622/55
Datum
20.03.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Rückfallbetruges in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und legte Revision ein. Der BGH bestätigte den Schuldspruch in mehreren Fällen, hob ihn aber in zwei Kaufvertragsfällen sowie den gesamten Strafausspruch auf. In einem Fall fehlten tragfähige Feststellungen zum Vermögensschaden, im anderen zur Täuschungskausalität und zur Reichweite von Zahlungsunfähigkeit bzw. -unwilligkeit. Im Umfang der Aufhebung wurde die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung wegen Betruges setzt Feststellungen zum Eintritt eines Vermögensschadens voraus; pauschale Angaben zu einem „Verlust“ genügen nicht, wenn dessen Höhe offenbleibt und ein Ausgleich durch bereits geleistete Zahlungen möglich ist.

2

Betrug erfordert Schädigungsvorsatz; dieser ist nicht hinreichend belegt, wenn nach den Feststellungen die Möglichkeit besteht, dass der Täter aufgrund bestehender Sicherungen (z.B. Eigentumsvorbehalt und Anzahlung) einen Schaden des Vertragspartners für ausgeschlossen hielt.

3

Eine Täuschung durch Zahlungsversprechen trägt eine Betrugsverurteilung nur, wenn festgestellt ist, dass der Getäuschte gerade auf die konkrete Zahlungszusage vertraute und dadurch zu einer vermögensmindernden Verfügung bestimmt wurde (Täuschungskonnex).

4

Bei Kreditbetrug ist eine Täuschung über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ausreichend festgestellt, wenn aus den Urteilsgründen erkennbar ist, dass durch den Hinweis auf einen tatsächlich nicht erfüllbaren Auftrag eine Zahlungsfähigkeit vorgespiegelt wurde, die für die Kreditgewährung ursächlich war.

5

Das Vorliegen einer fortgesetzten Handlung setzt einen von vornherein bestehenden Gesamtvorsatz voraus; fehlen hierfür Anhaltspunkte, sind mehrere Betrugstaten als selbständige Taten zu beurteilen.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 27. Juni 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Geschäftsführer Dr. jur. Arno ██ aus ██████, geboren am ██ 1903 in ████ (Westf.), wegen Betruges im Rückfall hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. März 1956, an der teilgenommen haben:

Sarstedt, Bundesrichter als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ████████████ der Verhandlung, Landgerichtsrat ██████ ███ der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 27. Juni 1955 mit den Feststellungen aufgehoben

a) im Schuldspruch, soweit er die Fälle ██ und ██████ betrifft, b) hinsichtlich sämtlicher Strafausprüche.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Betruges im Rückfall in sechs Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat nur teilweise Erfolg.

I.

Die Verfahrensrügen (Verletzungen der §§ 261, 264, 267 StPO), die mit den Sachrügen eng zusammenhängen, werden, soweit auf sie überhaupt besonders eingegangen werden muss, bei diesen erörtert.

II. Sachrügen

1.) Die Strafkammer hat ohne Rechtsirrtum angenommen, dass der Angeklagte in den Fällen ██ (Fälle 3 und 8 der Urteilsgründe) den Tatbestand des Rückfallbetruges verwirklicht hat. Insoweit erhebt auch die Revision keine näher ausgeführten Einwendungen.

2.) Rechtlich bedenkenfrei ist auch die Annahme des Rückfallbetruges in den Fällen ██ GmbH und ██ ███ Bank für Wirtschaft und Arbeit (Fälle 2 und 4 der Urteilsgründe). Was die Revision hiergegen einwendet, erweist nicht durch.

a) Fall ██ GmbH

Nach den Feststellungen des Urteils schloss der Angeklagte im ██████ 1952 mit dem Niedersächsischen Fußballtoto in ███ einen Vertrag, durch den ihm die Totogesellschaft die Werbefläche des amtlichen Wettscheines für Werbeanzeigen von Firmen zur Verfügung stellte, von denen er sich entsprechende Aufträge verschaffte. Der Angeklagte hatte an die Totogesellschaft für jede Werbeanzeige bei einer Auflage in Höhe von 500.000 Stück des Wettscheines 750 DM zu zahlen.

Der Preis, den die Firmen an den Angeklagten zu zahlen hatten, war der freien Vereinbarung zwischen ihnen und dem Angeklagten überlassen. Da das Geschäft sich nicht so entwickelte, wie der Angeklagte es erwartet hatte, konnte er seinen Zahlungsverpflichtungen der Totogesellschaft gegenüber nicht nachkommen.

Nachdem seine Schuld bis zum Mai 1952 auf 1.476 DM angelaufen war, kam es zu einer Vereinbarung zwischen ihm und dem Finanzbearbeiter der Totogesellschaft, █, nach der die Gesellschaft für den Fall, dass der Angeklagte alsbald 600 DM zahlte, auf ihre weitergehenden Ansprüche verzichtete. Der Angeklagte zahlte daraufhin am 26. Mai 1952 400 DM. Den Restbetrag von 200 DM zahlte er nicht. Infolgedessen wurde ihm am 14. Juni 1952 ein Zahlungsbefehl über 1.076 DM zugestellt. Damit endete seine Tätigkeit für die Totogesellschaft.

Am 23. Mai 1952 beauftragte die Firma ██ GmbH in ██ den Angeklagten, für sie eine Werbeanzeige für Gloria-Zigaretten aufzugeben, nachdem der Angeklagte ihr zugesichert hatte, dass die Anzeige in einem Mehrfarbendruck erscheinen werde. Die vereinbarte Vergütung in Höhe von 6.365 DM wurde dem Angeklagten an demselben Tage telegrafisch überwiesen. Der Angeklagte verhandelte in der Folgezeit mit einem Angestellten der Totogesellschaft, █, über die Möglichkeit eines farbigen Werbedrucks, erhielt aber keine Zusage, dass ein solcher Druck erfolgen könne. Das tat der Angeklagte indessen, wie der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, nicht in dem ernstlichen Bemühen, dem von der Firma ████████ GmbH erteilten Auftrag nachzukommen. Dieser wurde nicht ausgeführt. Den Betrag von 6.365 DM verbrauchte der Angeklagte für sich.

Das Urteil stellt weiterhin fest, dass der Angeklagte beim Vertragsschluss seinen Willen zur Erfüllung des Werbeauftrags vortäuschte, es ihm also von vornherein an dem Willen zur Vertragserfüllung gefehlt habe.

Der festgestellte Sachverhalt rechtfertigt die Anwendung des § 263 StGB. Was die Revision demgegenüber vorträgt, sind Angriffe gegen die Feststellung, dass der Angeklagte von vornherein nicht habe erfüllen wollen, und gegen die Beweiswürdigung, die dieser Feststellung zugrunde liegt. Sie können die Revision nicht begründen.

Die Strafkammer ist ausweislich der Urteilsgründe davon ausgegangen, dass der Angeklagte den Werbeauftrag vielleicht hätte erfüllen können, wenn er der Totogesellschaft die restlichen 200 DM gemäß der mit █ getroffenen Vereinbarung gezahlt und weitere, ernstliche Bemühungen zur Verwirklichung der in Auftrag gegebenen Werbeanzeige unternommen hätte. Aus dem Umstand, dass er das nicht getan hat – bei der Verhandlung mit █ hat es sich nach der offensichtlichen Überzeugung der Strafkammer um keine ernstliche Bemühung gehandelt –, und dass er das Geld für sich verbrauchte, hat die Strafkammer gefolgert, dass er von vornherein nicht erfüllen wollte. Diese Schlussfolgerung ist denkgesetzlich möglich. Sie hält sich entgegen der Auffassung der Revision im Rahmen der dem Tatrichter zustehenden freien Beweiswürdigung (§ 261 StPO).

Dass der Angeklagte am 26. Mai 1952, also nach dem Abschluss des Vertrages mit der Firma ███ GmbH, auf seine früheren Schulden einen Teilbetrag von 400 DM an die Totogesellschaft gezahlt hat, zwingt – im Gegensatz zur Auffassung der Revision – nicht zu dem Schluss, dass er zu dieser Zeit noch gewillt war, den Auftrag der Firma ███ GmbH zu erfüllen. Die Teilzahlung erklärt sich zwanglos daraus, dass der Angeklagte – unabhängig davon, ob er den Auftrag der Firma ███ erfüllen wollte oder nicht – zu dieser Zahlung verpflichtet war und dass er bei Nichtzahlung mit Zwangsmaßnahmen der Totogesellschaft rechnen musste. Dass die Teilzahlung ebenso wie die erfolgte Zahlung der restlichen 200 DM auch eine der Voraussetzungen für die Durchführung des von der Firma ██ ████████ erteilten Werbeauftrages war, nötigt aus diesem Grunde nicht zu der Schlussfolgerung, dass der Angeklagte sie auch geleistet hätte, um damit eine dieser Voraussetzungen zu schaffen. Darauf aber, dass der Tatrichter bei seiner Beweiswürdigung eine nur mögliche Schlussfolgerung nicht gezogen hat, kann das Rechtsmittel der Revision nicht gestützt werden.

Die Rückfallvoraussetzungen sind hier, wie auch in den übrigen Fällen, rechtlich einwandfrei festgestellt.

b) Fall ██ ███ Bank für Wirtschaft und Arbeit

Am 21. Juni 1952 hatte die Firma ████████ GmbH in ██ █████ den Angeklagten beauftragt, für sie eine Werbeanzeige aufzugeben und ihm auf die vereinbarte Vergütung einen Teilbetrag von 1.350 DM gezahlt.

Mit der Bestätigung dieses Auftrages begab sich der Angeklagte zur █████████████████████ für Wirtschaft und Arbeit AG in █████████, erbat dort für die Finanzierung des Auftrages einen Zwischenkredit. Nachdem er die Anzahlung der Firma ███ GmbH nachgewiesen hatte, wurde ihm ein Kredit in Höhe von 1.033 DM gewährt.

Die Einlassung des Angeklagten, er habe geglaubt, den Werbeauftrag der Firma ██ █████████████ zu können, hat die Strafkammer als widerlegt erachtet. Das Urteil stellt fest, dass der Angeklagte mit einer Fortsetzung seiner Werbetätigkeit für die Totogesellschaft nicht mehr rechnen konnte und dass ihm das auch bewusst gewesen sei.

Der festgestellte Sachverhalt rechtfertigt die Anwendung des § 263 StGB. § 267 Abs. 1 StPO ist gleichfalls nicht verletzt. Das Urteil sagt zwar nichts Näheres über den Inhalt der Täuschungshandlung und über den eingetretenen Vermögensschaden. Der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt aber mit hinreichender Bestimmtheit, dass die Strafkammer als festgestellt erachtet hat, der Angeklagte habe durch den Hinweis auf den Werbeauftrag der Firma █████ ███████████, von dem er wusste, dass er ihn nicht erfüllen könne, und durch die Erklärung, den Zwischenkredit zur Finanzierung dieses Auftrages zu benötigen, eine Zahlungsfähigkeit vorgespiegelt, die nur vorhanden gewesen wäre, wenn er den Werbeauftrag hätte erfüllen können. Das genügt, um eine für die Kreditgewährung ursächliche Täuschungshandlung im Sinne des § 263 StGB als hinreichend festgestellt anzusehen. Die Beweismittel, auf denen die Feststellungen des Tatrichters beruhen, brauchen in den Urteilsgründen nicht angegeben zu werden. Dass die Hingabe eines Darlehens an einen Darlehensnehmer, der nicht zurückzahlen kann, für den Darlehensgeber einen Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB bedeutet, ist selbstverständlich. Einer besonderen Feststellung bedurfte es insoweit nicht. Dass der Angeklagte sich dieser Vermögensschädigung bewusst war, ergibt der Zusammenhang der Urteilsgründe. § 264 Abs. 1 StPO ist ebenfalls nicht verletzt. Dafür, dass Gegenstand der Urteilsfindung nicht die Tat gewesen wäre, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung dargestellt hat, besteht kein Anhalt.

Was die Revision zu diesem Fall sonst noch vorträgt, geht von einem anderen Sachverhalt aus, als ihn das Urteil feststellt. Auf Einwendungen dieser Art kann eine Revision nicht gestützt werden.

3.) Die Verurteilung wegen Rückfallbetruges in den Fällen ███ und ███ (Fälle 5 und 6 der Urteilsgründe) hält dagegen einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Fall ███

Am 23. Mai 1952 kaufte der Angeklagte bei dem Autohaus ███ in ██ einen gebrauchten Ford-Kraftwagen zum Preise von 3.500 DM, auf den er 1.200 DM anzahlte. Für den Restbetrag von 2.300 DM begab er Wechsel, die nicht eingelöst wurden. Die Firma ████████ konnte den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Wagen „nur mit Verlust“ weiterverkaufen.

Das Urteil stellt ferner fest, dass der Angeklagte beim Kauf des Wagens der Überzeugung gewesen sei, den Restkaufpreis nur bei einer Verbesserung seiner wirtschaftlichen Lage bezahlen zu können, mit der er nicht rechnen konnte, und dass er die Firma ████████ durch Täuschung über seine Zahlungsfähigkeit zur Herausgabe des Wagens veranlasst habe.

Diese knappen Feststellungen genügen nicht, um die Verurteilung wegen Betruges zu rechtfertigen. Es fehlt schon an der Feststellung eines Vermögensschadens. Über die Höhe des „Verlustes“, mit dem die Firma ████████ den Wagen weiterverkaufte, sagt das Urteil nichts. Es ist daher nicht auszuschließen, dass er durch die Anzahlung von 1.200 DM gedeckt war. In diesem Falle würde die Firma ███ keinen Vermögensschaden erlitten haben. Außerdem fehlt es an der Feststellung des erforderlichen Schädigungsvorsatzes. Der festgestellte Sachverhalt lässt die Möglichkeit offen, dass der Angeklagte zumindest glaubte, die Firma █████ habe sich durch den Eigentumsvorbehalt gegen jeden Vermögensschaden ausreichend gesichert, weil sie den Wagen bei Nichtzahlung des restlichen Kaufpreises herausverlangen könne und weil ein durch zwischenzeitlichen Gebrauch bewirkter Wertverlust in jedem Falle durch die Anzahlung, die gut ein Drittel des Kaufpreises betrug, ausgeglichen werde. Diese Möglichkeit kann umso weniger ausgeschlossen werden, als das Urteil über den Zeitpunkt, bis zu dem der Restkaufpreis gezahlt werden musste und von dem ab mit einer Rückgabe des Wagens an die Firma ███ zu rechnen war, und über die Höhe des eingetretenen Verlustes nichts mitteilt.

Insoweit bedarf der Sachverhalt weiterer Aufklärung durch den Tatrichter.

b) Fall ███

Am 21. Juni 1952 kaufte der Angeklagte von dem Möbelkaufmann ███████████ einen Küchenschrank zum Preise von 235 DM, den er zum 1. Juli 1952 zu zahlen versprach. Zahlung erfolgte nicht.

Das Urteil stellt fest, der Angeklagte sei sich bewusst gewesen, dass er den Gesamtbetrag „binnen der einen Woche“, innerhalb deren er ihn zu zahlen versprochen hatte, nicht werde erbringen können. Es sieht die Täuschungshandlung darin, dass der Angeklagte dem Verkäufer ████████ Zahlungsfähigkeit und Zahlungswillen vorgespiegelt habe.

Der festgestellte Sachverhalt rechtfertigt die Verurteilung wegen Betruges nicht. Die Strafkammer hat die Täuschungshandlung des Angeklagten offensichtlich nur darin gefunden, dass er Zahlung des gesamten Kaufpreises zum 1. Juli 1952 versprach, obwohl er hierzu weder fähig noch willens war. Dass er den Kaufpreis überhaupt nicht hätte zahlen können oder wollen, insbesondere auch nicht in Raten, wie sie in dem Geschäftsbetrieb █████ offenbar üblich waren, ergibt das Urteil nicht. Nach den Feststellungen der Urteilsgründe hatte der Angeklagte bereits am 26. Mai 1952 bei █████ Möbel zum Preise von 926 DM gekauft. Auf den Kaufpreis hatte er 454,78 DM angezahlt. Den Restbetrag sollte er in monatlichen Raten von 40 DM ab 11. Juni 1952 zahlen. In diesem Falle hat die Strafkammer einen Betrug als nicht erwiesen angesehen, weil die übernommene Zahlungsverpflichtung sich in mäßigen Grenzen gehalten habe und es bei den Einkommensverhältnissen des Angeklagten und seiner Ehefrau, die zusammen 500–600 DM monatlich verdienten, und der fast krankhaften optimistischen Einstellung des Angeklagten möglich erschiene, dass er fähig und willens gewesen sei, der Verpflichtung zur ratenweisen Zahlung des Restkaufpreises nachzukommen. Dass er in gleicher Weise fähig und willens gewesen wäre, die Kaufpreisschuld für den Küchenschrank in entsprechenden Raten zu tilgen, schließt das Urteil nicht aus. Dass er die am 11. Juni 1952 fällige Rate aus dem ersten Kauf in Höhe von 40 DM beim Kauf des Küchenschrankes noch nicht bezahlt hatte, steht dem nicht unbedingt entgegen.

Hat der Angeklagte aber beim Kauf des Küchenschrankes nur darüber getäuscht, dass er den Kaufpreis von 235 DM zum 1. Juli 1952 zahlen werde, so kann die Verurteilung wegen Betruges nicht ohne Weiteres als gerechtfertigt angesehen werden. Der Tatbestand des Betruges setzt weiterhin voraus, dass gerade die Täuschungshandlung den Getäuschten zu einer schädigenden Vermögensverfügung bestimmt. Dass diese Voraussetzung hier erfüllt wäre, kann dem Urteil nicht entnommen werden. Es fehlt an der Feststellung, dass der Verkäufer die Erklärung des Angeklagten, er werde den vollen Kaufpreis zum 1. Juli 1952 zahlen, wirklich ernst genommen hat. Zweifel hieran ergeben sich aus dem Umstand, dass nach den Feststellungen des Urteils der Angeklagte beim Kauf des Küchenschrankes die erste fällige Rate aus dem Kaufvertrag vom 26. Mai 1952 noch nicht bezahlt hatte und dass Frau ████████ ihm kurze Zeit später noch ein Darlehen von 50 DM gab.

Insoweit bedarf der Sachverhalt weiterer Aufklärung durch den Tatrichter. Sollte sie ergeben, dass █████████ die erwähnte Erklärung des Angeklagten wirklich ernst genommen hat, wird die Strafkammer weiterhin prüfen müssen, ob der Angeklagte sich dieser Tatsache sowie des Umstandes bewusst war, dass es für ████████ einen Vermögensschaden bedeutete, wenn er als Gegenleistung für den Küchenschrank statt eines Anspruchs, der zum 1. Juli 1952 erfüllt werden sollte, einen Anspruch erhielt, den der Angeklagte – was die bisherigen Feststellungen nicht ausschließen – nur durch Ratenzahlungen erfüllen konnte und wollte, wie sie im Geschäftsbetrieb █████ üblich waren.

Zu Bedenken gibt außerdem aber auch die Feststellung Anlass, dass der Angeklagte beim Abschluss des Kaufvertrages vom 21. Juni 1952 nicht fähig gewesen sei, den Kaufpreis von 235 DM zum 1. Juli 1952 zu zahlen. Das Urteil stellt fest, dass der Angeklagte von der Firma ███ am 21. Juni 1952, also gerade an dem Tage, an dem er den Küchenschrank kaufte, eine Teilzahlung von 1.350 DM erhalten hat.

Ob das vor oder erst nach dem Kauf des Küchenschrankes geschehen ist, sagt das Urteil nicht. Hatte er das Geld schon vorher erhalten, so kann nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass er beim Abschluss des Kaufvertrages zahlungsunfähig gewesen wäre.

4.) Zu Unrecht bemängelt die Revision, dass die Strafkammer die Betrugstaten des Angeklagten als selbständige Straftaten beurteilt hat. Dafür, dass der Angeklagte die Taten auf Grund eines von vornherein vorhanden gewesenen Gesamtvorsatzes begangen hätte, wie ihn der Rechtsbegriff der fortgesetzten Handlung voraussetzt, bietet der festgestellte Sachverhalt keinen Anhalt.

5.) Durch die rechtsirrige Verurteilung des Angeklagten in den Fällen █████████ █████, die aufgehoben werden muss, können auch die Strafausprüche in den übrigen Fällen zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst worden sein. Sie müssen aus diesem Grunde gleichfalls aufgehoben werden. Die unter VII der Revisionsbegründung gegen den Strafausspruch erhobenen Einwendungen bedürfen hiernach keiner weiteren Erörterung.

6.) Was die Revision sonst noch vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.

SarstedtSchmidtHoepner
Dr. KoffkaSchmitt