Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Ablehnung eines Sachverständigengutachtens zur Zeugenglaubwürdigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 621/96
Datum
19.02.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen Vergewaltigung ein; strittig war die Zurückweisung eines Hilfsbeweisantrags auf ein Gutachten zur Glaubwürdigkeit der 15‑jährigen Geschädigten. Der BGH bestätigt, dass eine Jugendkammer eigene Sachkunde bei der Aussagebeurteilung haben kann. Ein Sachverständiger sei nur bei besonderen, richterlich nicht zu erschöpfenden Umständen erforderlich; solche lägen hier nicht vor.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Würdigung von Zeugenaussagen gehört grundsätzlich zum Wesen richterlicher Rechtsfindung und kann eine Jugendkammer mit besonderer Sachkunde selbständig vornehmen.

2

Die Hinzuziehung eines Sachverständigen zur Begutachtung der Glaubwürdigkeit ist nur erforderlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die eine Sachkunde voraussetzen, die dem Richter normalerweise nicht zukommt.

3

Lehnt eine Zeugin die Mitwirkung an einer Exploration ab, kann ein Sachverständiger mangels eigener Befundtatsachen kein unabhängig tragfähiges Gutachten erstatten.

4

Alkoholisierung, frühere psychische Auffälligkeiten oder ähnliche Anschuldigungen begründen nicht automatisch die Verpflichtung zur sachverständigen Begutachtung, sofern das Gericht diese Umstände prüft und durch weitere Anhaltspunkte stützt.

5

Die Ablehnung eines Hilfsbeweisantrags ist nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Tatgericht die Glaubhaftigkeit und Aussagetüchtigkeit substantiiert erörtert und realitätsnahe Kriterien anwendet.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 25. Juli 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 StR 621/96 vom 19. Februar 1997 in der Strafsache gegen ██ aus ███████, Bodo Werner, dort geboren am ███████████████████████, wegen Vergewaltigung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Februar 1997, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter Laufhütte, Richterin Harms, Richter Basdorf, Richter Nack, Richterin Dr. Gerhardt als beisitzende Richter, Bundesanwalt Professor ██████ und Staatsanwalt Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████ als Verteidiger, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25. Juli 1996 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. - Von Rechts wegen -

Gründe

Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet; der Erörterung bedarf nur die Verfahrensrüge, das Landgericht habe zu Unrecht einen Hilfsbeweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Glaubwürdigkeit der Zeugin Samira █████████ abgelehnt.

1. Die Jugendkammer hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen: Die zur Tatzeit 15-jährige Samira █████████ war im Frühjahr 1995 wegen Aggressionen, die sie gegen sich selbst richtete (u. a. Suizidversuche), für einige Tage in der Kinderpsychiatrie und danach für zwei Wochen in einer Institution für suizidgefährdete Kinder gewesen. Im Dezember 1995 lebte sie in einer Notaufnahmestation für Jugendliche ohne festen Wohnsitz. Am Nachmittag des 23. Dezember 1995 feierte sie mit anderen Personen – darunter war auch der Angeklagte – ihren Geburtstag; sie trank dabei erhebliche Mengen Alkohol. Die Gruppe begab sich gegen 21.00 Uhr in die Wohnung des Angeklagten und feierte weiter. Als Samira ██████, die aufgrund ihrer Alkoholisierung eingeschlafen war, aufwachte, lag sie unbekleidet in der Badewanne, der Angeklagte lag nackt auf ihr und versuchte, ihre Beine auseinanderzudrücken. Diesen – nach § 154 StPO nicht verfolgten – sexuellen Angriff konnte sie abwehren. Sie zog sich eine Jogginghose und ein T-Shirt an, legte sich neben Christina █ auf eine Couch und schlief ein. Im Laufe des Morgens wachte Samira ███ auf, weil sie keine Luft bekam. Sie bemerkte, dass sie an den Beinen und am Unterleib nackt war. Der Angeklagte hatte ihr Mund und Nase zugehalten, er lag ausgezogen auf ihr und hatte ihre Arme mit Handschellen auf dem Rücken gefesselt. Gegen ihren Widerstand vollzog der Angeklagte den Geschlechtsverkehr. Samira ██████ blieb, nachdem der Angeklagte die Handfessel gelöst hatte, noch eine Weile liegen und begab sich dann zur Notaufnahmestation zurück.

2. Die Jugendkammer ist der Einlassung des Angeklagten, er habe nicht mit Samira █████████, sondern mit Christina █ neben Samira ██ liegend einvernehmlich den Geschlechtsverkehr ausgeführt, nicht gefolgt. Sie hat vielmehr Samira ██████ Aussage für glaubhaft befunden und die Gründe hierfür eingehend dargelegt. Die Ablehnung des Hilfsbeweisantrages auf Einholung eines Sachverständigengutachtens hat die Jugendkammer im Urteil mit eigener Sachkunde aufgrund ihrer Erfahrungen als Jugendschutzkammer begründet. Auch lagen keine besonderen Umstände vor, aufgrund derer ein Sachverständiger heranzuziehen sei. Im Übrigen habe Samira ███ eine Mitwirkung bei der Begutachtung abgelehnt.

Die Ablehnung des Beweisantrages hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die Würdigung von Zeugenaussagen gehört zum Wesen richterlicher Rechtsfindung und ist daher grundsätzlich dem Tatrichter anvertraut. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf sich eine Jugendkammer eine besondere Sachkunde gerade bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit jugendlicher und kindlicher Zeugen zutrauen (vgl. BGH, Urteil vom 25. August 1993 – 5 StR 334/93 – m.w.N.). Der Hinzuziehung eines Sachverständigen bedarf es nur, wenn die Eigenart und besondere Gestaltung des Falles eine Sachkunde erfordern, die ein Richter (auch mit speziellen forensischen Erfahrungen) normalerweise nicht hat. Solche besonderen Umstände können psychische Auffälligkeiten in der Person der Belastungszeugin sein (BGH StV 1997, 60). Der Grundsatz, dass nur besondere Umstände sachverständige Hilfe erforderlich machen, gilt auch bei Würdigung der Aussagen von Kindern und Jugendlichen (BGH NStZ 1994, 503 m.w.N.). Dass sich die Jugendkammer dieser Problematik nicht bewusst gewesen ist, ist nicht zu besorgen.

a) Soweit es die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussage betrifft, konnte ein Sachverständiger mangels Bereitschaft der Zeugin zur Mitarbeit bei der Exploration keine eigenen Befundtatsachen für eine Analyse des Aussageinhalts erheben. Er hätte sein Gutachten also nur auf denselben Aussagen als Anknüpfungstatsachen erstatten können, die auch der Jugendkammer für deren Beurteilung zugrunde lagen (vgl. BGH StV 1993, 563). Die Jugendkammer durfte bei der Aussageanalyse nicht nur eigene Sachkunde in Anspruch nehmen; das war vielmehr ihre ureigenste Aufgabe. Die Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil weist auch aus, dass die Jugendkammer die Aussageanalyse rechtsfehlerfrei durchgeführt hat.

Die Jugendkammer hat sich dabei auf mehrere signifikante Realitätskriterien gestützt: Der Kern des Geschehens wurde in mehreren Aussagen konstant geschildert. Samira ███████ berichtete auch über ihre Gefühle und Gedanken während der Tat. Bei der Tatschilderung kam es zu einem gefühlsmäßigen Nachklang. Zuverlässige und sachkundige Zeugen bekundeten ein auffällig verändertes Verhalten der Geschädigten unmittelbar nach der Tat in der Notaufnahmestation. Auch die Entstehung ihrer Aussagen – Zögern nach anfänglicher Weigerung – hat die Jugendkammer zutreffend als Realitätskriterium gewertet, ebenso wie geringfügige Widersprüche und Erweiterungen zum Randgeschehen.

b) Auch die Beurteilung der allgemeinen Glaubwürdigkeit und der Aussagetüchtigkeit (vgl. dazu BGH NStZ 1995, 558) der Zeugin erforderten die Zuziehung eines Sachverständigen nicht. Die Jugendkammer hat bei der Begründung der Ablehnung des Beweisantrages die allgemeine Glaubwürdigkeit und die Aussagetüchtigkeit der Zeugin einer Prüfung unterzogen. Insbesondere hat sie auch geprüft, ob die Zeugin Selbsterlebtes von Erzähltem oder Geträumtem unterscheiden konnte. Die Jugendkammer konnte sich dabei auf Angaben von Zeugen stützen, die Samira ██ längere Zeit betreut hatten (Psychologen und Erzieher). Sie durfte darauf vertrauen, dass diese Personen die zur Beurteilung der allgemeinen Glaubwürdigkeit und der Aussagetüchtigkeit relevanten Umstände zutreffend beobachtet hatten. Diese Umstände durfte die Jugendkammer dann ihrerseits in eigener Sachkunde bewerten. Die länger zurückliegenden Vorgänge vom Frühjahr 1995 waren aus den im Urteil zutreffend dargestellten Ablehnungsgründen im Hinblick auf die Glaubhaftigkeit der Aussage zur abgeurteilten Tat von keiner und für die allgemeine Glaubwürdigkeit und Aussagetüchtigkeit jedenfalls nicht von solcher Relevanz, dass dazu ein Sachverständiger gehört werden musste.

c) Sonstige von der Jugendkammer mitgeteilte Besonderheiten, dass die Zeugin Simone ██████ einer ähnlichen sexuellen Handlung des Angeklagten ihr gegenüber berichtet hatte sowie dass die Zeugin █████ in der Tatwohnung stark alkoholisiert gewesen war, mussten keinen Anlass zu sachverständiger Begutachtung der allgemeinen Glaubwürdigkeit und der Aussagetüchtigkeit der Geschädigten geben. Zwar hat die Jugendkammer diese im Hilfsbeweisantrag angesprochenen Umstände in unmittelbarem Zusammenhang mit dessen Ablehnung nicht ausdrücklich abgehandelt. Allerdings hat die Kammer die Alkoholisierung der Geschädigten festgestellt und in der Beweiswürdigung behandelt. Ferner hat sie die ähnliche Beschuldigung durch eine auch mit der Geschädigten in Kontakt stehende andere Zeugin zur Kenntnis genommen und die Fähigkeit der Geschädigten, Selbsterlebtes von Erzähltem zu unterscheiden, ausdrücklich erörtert. Bei dieser Sachlage schließt der Senat aus, dass die Jugendkammer die mit Alkohol und unbewusster Übernahme fremder Erlebnisse verbundenen denkbaren Probleme im Zusammenhang mit der Beurteilung der Wahrnehmungsfähigkeit der Zeugin ███████ verkannt und insoweit ihre eigene Sachkunde unzutreffend eingeschätzt hatte. Letztlich durfte sich die Jugendkammer auf die detailreiche Tatschilderung durch die Geschädigte verlassen, die genug Anhaltspunkte für ihre eigene Beurteilung bot. Hinzu kommt, dass sich die Jugendkammer nicht allein auf die Aussage Samira ████ verlassen musste. Zeugen hatten zuverlässig aufgrund eigener Wahrnehmungen bekundet, dass Samira ████ nach dem Vorfall vom Angeklagten und dessen Bekannten bedroht wurde, um sie zur Rücknahme der Strafanzeige zu bewegen. Damit haben andere Zeugen zugleich Teile der Aussage Samira ███████ bestätigt.

BasdorfHarmsNack
LaufhütteGerhardt