BGH: Revision der Staatsanwaltschaft wegen Veröffentlichung einer Dokumentation verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 621/79
- Datum
- 26.02.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Prüfung strafbarer Äußerungen ist der objektive Sinn des veröffentlichten Textes zugrunde zu legen; bei der Auslegung sind alle zur Erforschung des objektiven Sinngehalts geeigneten Umstände zu berücksichtigen.
Die vom Täter verfolgten Zwecke können als Begleitumstände in die Auslegung einbezogen werden, ersetzen aber nicht die objektive Textauslegung.
Fehlen die äußeren Tatbestandsmerkmale einer Straftat (z. B. Beschimpfung oder böswillige Verdächtigung), bedarf es keiner weiteren Erörterung des inneren Tatbestands.
Das Gericht hat gemäß § 264 StPO die in der Anklage bezeichnete Tat nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung in ihrem tatsächlichen Umfang zu prüfen; daraus ergeben sich die Grenzen der Annahme weiterer strafbarer Verhaltensweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg, 23. Februar 1979
Rubrum
5 StR 621/79
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen
1. den Professor Dr. Karl H. C——, geboren am █ in BOS,
2. den Professor Dr. Gert J——, geboren am ██ in NC,
3. die Professorin Dr. Sigrid J. C——, geboren am ███ in ███,
4. den Professor Dr. Erhard ██, geboren am ██ in ██,
5. den Professor Dr. Joachim L. C——, geboren am ████ in ████,
6. den Professor Dr. Wolfgang N——, geboren am ████,
7. den Akademischen Oberrat Ingo S. h——, geboren am ███████ in ████,
8. den Professor Dr. Eberhard █████████, geboren am █████ in █████,
9. den Professor Dr. Wolfgang S. chm——, geboren am ██████ in ██████,
10. den Professor Dr. Peter B——, geboren am ███████ in ███████,
11. den Professor Dr. Utz M——, geboren am ████████ in Bor,
12. den Professor Dr. Georg K——, geboren am █████████ in █████████,
13. den Sozialwissenschaftler Dr. Rainer K. e——, geboren am ██████████ in ██████████,
wegen Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Hauptverhandlung vom 29. Januar 1980 in der Sitzung am 26. Februar 1980, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Schuster, Horstkotte, Rebitzki,
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ███████████, als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin ████████████ aus ██ am 29. Januar 1980 als Verteidigerin des Angeklagten Prof. Dr. Gert J——,
Rechtsanwalt Ass. Prof. Dr. █████████████ aus ██ am 29. Januar 1980 als Verteidiger der Angeklagten Prof. Dr. Sigrid J. C——,
Rechtsanwalt ██████████████ aus █████████ am 29. Januar 1980 als Verteidiger des Angeklagten Prof. Dr. ██,
Rechtsanwalt Dr. ██████ aus ██████ am 29. Januar 1980 als Verteidiger des Angeklagten S. h——,
Rechtsanwältin ███████████████ aus ███████████████ am 29. Januar 1980 als Verteidigerin des Angeklagten Prof. Dr. Wolfgang S. chm——,
Rechtsanwalt ████████████████ aus ██████ am 29. Januar 1980 als Verteidiger des Angeklagten Prof. Dr. B——,
Rechtsanwalt Dr. ████ aus ███████ am 29. Januar 1980 als Verteidiger des Angeklagten Prof. Dr. M——,
Prof. Dr. ████████ aus ████████ am 29. Januar 1980 als Verteidiger des Angeklagten Dr. K. e——,
Justizangestellte █████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 23. Februar 1979 wird verworfen.
Die Kosten der Revision werden der Landeskasse auferlegt, die auch die hierdurch verursachten notwendigen Auslagen der Angeklagten zu tragen hat.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Angeklagten gaben unter der Überschrift „Buback – ein Nachruf – Eine Dokumentation“ eine Schrift heraus, in der neben einer eigenen „Erklärung“, Pressemitteilungen, Kommentaren und sonstigen fremden Äußerungen der „Mescalero-Artikel“ in vollem Wortlaut abgedruckt war. Das Landgericht hat die Angeklagten vom Vorwurf der Verunglimpfung des Staates (§ 90a Abs. 1 Nr. 1 StGB) sowie des Andenkens Verstorbener (§ 189 StGB), der Volksverhetzung (§ 130 Nr. 3 StGB) und der Beleidigung (§ 185 StGB) freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Revision der örtlichen Staatsanwaltschaft.
Das Rechtsmittel, das der Generalbundesanwalt nicht vertritt, hat keinen Erfolg.
1. Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass die Frage, ob die Angeklagten durch Veröffentlichung der als „Dokumentation“ bezeichneten Druckschrift selbst das Andenken des ermordeten Generalbundesanwalts Buback und den Staat verunglimpft haben, nach dem Inhalt der „Dokumentation“ beantwortet werden muss. Dabei ist zunächst vom Wortlaut auszugehen. Bei dessen Auslegung sind alle Umstände heranzuziehen und zu prüfen, die zur Erforschung des objektiven Sinngehalts geeignet sind. Da der objektive Sinn entscheidend ist, kommt es grundsätzlich für den äußeren Tatbestand nicht darauf an, wie der Täter die Äußerung verstanden oder was er mit ihr bezweckt hat.
Der Revision ist zuzugeben, dass der Tatrichter die Zwecke, die die Angeklagten verfolgt haben könnten, auffallend breit erörtert hat und dass eine Würdigung allein des Zwecks einer Erklärung nicht deren Auslegung zu ersetzen vermag. Den Urteilsgründen lässt sich jedoch mit hinreichender Sicherheit entnehmen, dass das Landgericht die Zwecke, die die Angeklagten mit der Herausgabe ihrer Schrift verfolgten, nicht gesondert, sondern im Zusammenhang mit dem Inhalt der Schrift und den Begleitumständen ihres Erscheinens gewürdigt hat. Das war zulässig.
Diejenigen Teile der Dokumentation, die für die Auslegung maßgeblich sind, teilt das Urteil im Wortlaut mit. Dazu gehört der einzige von den Herausgebern verfasste Text, die „Erklärung“, die dem Abdruck des „Mescalero-Artikels“ unmittelbar vorangeht (UA S. 12). Der Tatrichter legt rechtsfehlerfrei dar, dass diese „Erklärung“ weder für sich gesehen noch in Verbindung mit dem übrigen Text der „Dokumentation“ eine Beschimpfung oder böswillige Verdächtlichmachung der Bundesrepublik enthält (UA S. 45/46). Er hat bei der Auslegung den Maßstab eines aufmerksamen Lesers angelegt und ihren Inhalt „Satz für Satz“ unter Berücksichtigung des Gesamtinhalts der Dokumentation geprüft (UA S. 30/33; 37; 40/46). Dass der Text der „Erklärung“ keine Verunglimpfung des Andenkens eines Verstorbenen enthält, brauchte der Tatrichter nicht ausdrücklich hervorzuheben.
Zu Recht hat das Landgericht auch die Nebenumstände, die mit der Veröffentlichung der Schrift zusammenhingen, in seine Überlegungen einbezogen (BGHSt 7, 110, 111; RGSt 61, 151, 153/154; vgl. Meyer in Löwe-Rosenberg, 23. Aufl., § 337 Rn. 139 mit weiteren Nachweisen). Hierzu gehören Zeitpunkt und Anlass der Veröffentlichung und ihre erkennbare Zielsetzung. Das Landgericht gelangt zu dem Ergebnis, dass die Zweckbestimmung der Schrift, die „Hauptintention“ für die Veröffentlichung „rund zwei Monate“ nach Erscheinen des „Mescalero-Artikels“ in erster Linie einer bis dahin „unzulänglichen öffentlichen Berichterstattung“ über den Inhalt des „Mescalero-Artikels“ entgegenzutreten, ferner „als Hochschullehrer sich in der konkreten Situation schützend vor die Studenten zu stellen“, sich jedenfalls auch aus dem Inhalt der Schrift ergibt (UA S. 34, 46). Die Auslegung des Tatrichters ist denkgesetzlich möglich. Der Senat ist daran gebunden.
Liegt mithin der äußere Tatbestand der §§ 189, 90a Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht vor, so bedarf es keiner Erörterung des inneren Tatbestandes.
2. Zu Recht führt das Landgericht aus, „dass eine Strafbarkeit der Herausgabe der Dokumentation aus anderen Gesichtspunkten nicht ersichtlich ist“, nachdem es „gemäß § 264 StPO die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung darstellt“, in vollem Umfang geprüft hat (UA S. 38, 46). Der Sachverhaltsschilderung des Urteils lassen sich keine Tatsachen entnehmen, die die Annahme eines Presseordnungsvergehens nahelegen. Die Staatsanwaltschaft geht im Übrigen hierauf auch nicht ein.
| Herrmann | Schuster | Rebitzki | |||
| Fleischmann | Horstkotte |