Treffer
BGH Urteil

Heimtücke erfordert feindselige Willensrichtung – Revision der Staatsanwaltschaft verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 621/55
Datum
18.12.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte öffnete in verminderter Zurechnungsfähigkeit Gasanschlüsse, um Frau und Tochter mit in den Tod zu nehmen; das Schwurgericht verurteilte ihn wegen versuchten Totschlags. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Qualifikation als Mord wegen Heimtücke. Der Große Senat entschied, Heimtücke setze neben der Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit eine feindselige Gesinnung voraus. Bei krankhafter Überzeugung, zum Wohl des Opfers zu handeln, fehlt die heimtückische Gesinnung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Heimtückisch tötet, wer die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tat ausnutzt.

2

Fehlt dem Täter eine feindselige Willensrichtung gegenüber dem Opfer (z. B. weil er glaubt, zum Besten des Opfers zu handeln), liegt trotz Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit keine Heimtücke vor.

3

Bei krankhafter Verblendung, in der der Täter irrtümlich glaubt, dem Opfer eine Wohltat zu erweisen, kann die heimtückische Gesinnung entfallen.

4

Verminderte Zurechnungsfähigkeit ist bei der Bewertung von Tatbestandsmerkmalen und der Strafzuweisung zu berücksichtigen und kann zur Verurteilung wegen Totschlags statt wegen Mordes führen.

Vorinstanzen

Schwurgericht Göttingen, 3. August 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Vollziehungsbeamten Helmut ███████████ aus ███ ████, geboren ████████████ 1915 in [REDACTED], wegen versuchten Totschlags hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Dezember 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Bärker als beisitzende Richter, ███████████████████ ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts in Göttingen vom 3. August 1955 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Landeskasse zur Last.

Gründe

Der Angeklagte veruntreute als städtischer Vollziehungsbeamter in den Jahren 1953 und 1954 etwa 400 DM. Er war verbittert darüber, dass ihm die Stadtverwaltung eine Zulage von 75 DM herabgesetzt hatte. Er glaubte, dass ihm auf diese Zulage ein Rechtsanspruch zustünde. Deshalb versuchte er, sich die Zulage in voller Höhe durch unrichtige Gebührenabrechnungen zu erhalten. Die Stadtverwaltung entdeckte dies und untersagte es ihm, seine Dienstgeschäfte fortzuführen. Hierdurch geriet der Angeklagte, der an krankhafter Überempfindlichkeit leidet, in tiefe Verzweiflung. Er versuchte, sich zu töten, indem er 20 Morphiumtabletten einnahm und sich über den geöffneten Gashahn beugte. Der Versuch misslang, weil ihn die 11-jährige Tochter überraschte und ständiges Erbrechen einsetzte. Die große Menge Morphium steigerte seinen Zustand unbeherrschter Verzweiflung. So fasste er in schlafloser Nacht erneut den Entschluss, aus dem Leben zu scheiden und hierbei Ehefrau und Tochter, die er sehr liebte, mit in den Tod zu nehmen. Er glaubte, dass seine Familie die Entehrung und die Not, die er über sie gebracht hatte, nicht ertragen könnte. Deshalb meinte er, seiner Familie eine Wohltat zu erweisen, wenn er sie auslösche. Zu diesem Zweck öffnete er die Gashähne. Das Ausströmen des Gases wurde jedoch wieder bemerkt.

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt. Es nimmt an, dass er in Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit die Gashähne geöffnet habe, um seine Familie zu töten. Heimtückisches Handeln verneint das Schwurgericht, weil der Angeklagte geglaubt habe, seiner Familie eine Wohltat zu erweisen, indem er sie tötete.

Die Revision der Staatsanwaltschaft führt aus, diese Erwägung verstoße gegen das sachliche Recht. Da sich Frau und Tochter des Angeklagten keines Angriffs auf ihr Leben versehen hätten, sei die Tötung heimtückisch gewesen und müsse deshalb als Mord bestraft werden.

Der erkennende Senat hat dem Großen Senat für Strafsachen zur Fortbildung des Rechts folgende Rechtsfrage vorgelegt:

„Setzt das Begriffsmerkmal der Heimtücke beim Mord außer der bewussten Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit eine bestimmte Gesinnung des Täters (z. B. Falschheit, Verschlagenheit oder dergleichen) gegenüber dem Opfer voraus?“

Der Große Senat für Strafsachen hat durch Beschluss vom 22. September 1956 folgenden Rechtssatz ausgesprochen:

„Heimtückisch tötet, wer die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers zur Tat ausnutzt. Die Tat braucht nicht heimtückisch zu sein, wenn der Täter glaubt, zum Besten des Opfers zu handeln.

So lag es hier. Der Angeklagte wollte seine Familie, die er sehr liebte, mit sich in den Tod nehmen, ihr also das Schicksal bereiten, das er sich selbst zugedacht hatte. Er glaubte dabei in krankhafter Verblendung, zum Besten seiner Familie zu handeln. Es fehlte ihm also an der feindseligen Willensrichtung, die für das Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit kennzeichnend ist. Darum handelte er nicht heimtückisch.“

Die Revision der Staatsanwaltschaft war deshalb entsprechend dem Antrag des Oberbundesanwalts zu verwerfen.

Dr. KoffkaSarstedtSchmitt
SchmidtBärker