Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen Bewertung des Irrtums beim Abrechnungsbetrug

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 621/53
Datum
25.05.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen fortgesetzten versuchten Betruges; Staatsanwaltschaft und Angeklagter legten Revision ein. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück, weil die Kammer den Tatbestand des Betrugs fehlerhaft beurteilt hat. Die Revision des Angeklagten wird verworfen. Der Senat stellt zudem Anforderungen an die Rügebegründung bei Beweisanträgen fest.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Verwirklichung des Tatbestands des Betrugs genügt es, dass die Täuschung den Irrtum des Getäuschten veranlasst hat; es ist unbeachtlich, ob der Getäuschte den Irrtum bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte erkennen können oder diesen mitverschuldet hat.

2

Zweifel des Verletzten an der Wahrheit einer Angabe verhindern einen Irrtum nur, wenn sie sich zu der Gewissheit verdichten, dass die Angabe falsch ist; treffen die Prüfer trotz vorhandener Zweifel die Entscheidung im Sinne des Täuschenden, liegt weiterhin ein Irrtum vor.

3

Die Rüge der Verletzung von Verfahrensvorschriften (z. B. Ablehnung von Beweisanträgen) genügt nach § 344 Abs. 2 StPO nur, wenn der Revisionsführer Inhalt des Beweisantrags, den angefochtenen Ablehnungsbeschluss und die Tatsachen darlegt, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit des Beschlusses ergibt.

4

Die Beanstandung einer Verletzung des § 245 StPO ist nur dann angezeigt, wenn der Rüge konkret zugrunde gelegt wird, dass die betreffenden Zeugen oder Sachverständigen tatsächlich geladen und erschienen bzw. die Beweisaufnahme gemäß der Vorschrift unterlassen wurde.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 17. Juli 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Zahnarzt Dr. med., dent. Gerhard S. ███████ aus █████, geboren ████████ in █████, Kreis ███, wegen fortgesetzten versuchten Betruges

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Mai 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siener, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizamtmann ██████

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 17. Juli 1953 nebst den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Landgericht zurückverwiesen.

Die Revision des Angeklagten wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (fortgesetzten) versuchten Betruges zu einer Geldstrafe von 1.000 DM verurteilt. Das Urteil ist von der Staatsanwaltschaft und vom Angeklagten mit der Revision angefochten. Beide Rechtsmittel rügen die Verletzung des sachlichen Strafrechts, die Revision des Angeklagten beanstandet außerdem das Verfahren.

I. Die Revision der Staatsanwaltschaft.

Der Angeklagte hat in der Zeit vom 2. Januar bis zum 7. Dezember 1950 in 19 Einzelfällen bei der Krankenversicherungsanstalt Berlin (VAB) und später bei der Vereinigung der Sozialversicherungszahnärzte (VSB) Abrechnungen eingereicht, in denen nicht ausgeführte Leistungen aufgeführt waren, die ihm mit insgesamt 233,65 DM honoriert worden sind.

Die Strafkammer hat keinen vollendeten, sondern nur versuchten Betrug angenommen, weil kein Irrtum bei den Getäuschten (der VAB und der VSB) erregt worden sei. Jeder im Abrechnungsverfahren bewanderte Sachbearbeiter – so ist ausgeführt worden – habe auf den ersten Blick erkennen müssen, dass „mit den Abrechnungen des Angeklagten etwas nicht in Ordnung gewesen sei“.

Hiergegen wendet sich mit Recht die Sachbeschwerde der Staatsanwaltschaft. Die wiedergegebenen Ausführungen der Strafkammer sind rechtsirrig.

Der Verurteilung wegen vollendeten Betruges steht es nicht entgegen, dass der Irregeführte bei gehöriger Aufmerksamkeit die Unwahrheit der vorgespiegelten Tatsache hätte erkennen können und durch seine Unaufmerksamkeit den Irrtum mitverschuldet hat. Der Tatbestand des Betruges setzt nur voraus, dass die Täuschung den Irrtum des Verletzten verursacht hat, nicht aber, dass sie die alleinige Ursache des Irrtums gewesen ist. Es kommt daher nicht darauf an, ob der Verletzte selbst seinen Irrtum mitverschuldet hat, ob er bei gehöriger Aufmerksamkeit die Unwahrheit der ihm vorgespiegelten Tatsachen hätte erkennen können (vgl. RG HRR 40, 474).

Ein Irrtum des Verletzten würde auch dann vorliegen, wenn die Prüfer der VAB oder der VSB Zweifel gehabt hätten, ob die ihnen vorgelegten Abrechnungen wahrheitsgemäß waren oder nicht. Entscheidend ist nur, ob diese Zweifel sich bei ihnen zu der Gewissheit verdichtet haben, die Abrechnungen seien falsch. Dann waren sie nicht getäuscht. Entschlossen sie sich aber trotz vorhandener Zweifel gleichwohl im Sinne des Angeklagten, indem sie die unwahren Angaben ihrer Abrechnung zugrunde legten, so befanden sie sich auch dann noch im Irrtum.

II. Die Revision des Angeklagten.

Die Revision des Angeklagten ist unbegründet.

1.) Die Verfahrensrügen.

Die Revision will dartun, die Strafkammer habe gegen §§ 244, 245 StPO verstoßen.

a) Die Verletzung des § 244 StPO soll nach dem Vortrag der Revision darin liegen, dass die Strafkammer eine Reihe von Beweisanträgen zu Unrecht abgelehnt habe.

Die Rüge entspricht nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 StPO. Nach dieser Bestimmung muss der Beschwerdeführer „die den Mangel enthaltenden Tatsachen angeben“. Dies hat so vollständig und so genau zu geschehen, dass das Revisionsgericht auf Grund der Rechtfertigungsschrift nachprüfen kann, ob ein Verfahrensverstoß vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen werden. Behauptet der Beschwerdeführer, dass das Gericht zu Unrecht einen Beweisantrag abgelehnt habe, so gehört zur ordnungsgemäßen Begründung der Rüge, dass er den Inhalt seines Antrages (Beweistatsache und Beweismittel) und des gerichtlichen Ablehnungsbeschlusses mitteilt und die Tatsachen bezeichnet, die ergeben, dass dieser Beschluss fehlerhaft ist (vgl. BGHSt 3, 143 [144]). Diesen Erfordernissen entspricht die Rechtfertigungsschrift nicht.

b) Eine Verletzung des § 245 StPO ist nicht dargetan. Nach dieser Vorschrift ist die Beweisaufnahme grundsätzlich auf sämtliche vorgeladenen und erschienenen Zeugen und Sachverständigen zu erstrecken. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung ist schon deshalb nicht dargetan, weil die Revision selbst nicht behauptet, dass die Zeugen Dr. Biber und Frau Schüttelfel geladen waren; sie waren nur nach § 222 Abs. 2 StPO „gestellt“.

2.) Die Sachrüge.

Auf die Sachrüge ist das Urteil seinem gesamten Inhalt nach überprüft worden. Hierbei haben sich Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben. Insbesondere hat die Strafkammer den Vorsatz des Angeklagten ausreichend festgestellt.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Dr. KoffkaSienerSchmitt
SarstedtDr. Borker