Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; §344 StGB verdrängt bei Amtsträgern §164 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 620/97
Datum
04.12.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten H und W wurden nach §349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen; der Schuldspruch wegen tateinheitlicher falscher Verdächtigung entfällt. Der BGH betont, dass geschützte Rechtsgüter von §164 und §344 StGB die Rechtspflege und der Schutz des Opfers vor ungerechtfertigter Verfolgung sind. Erklärt wird, dass bei Amtsträgern, die wissentlich falsche Verdächtigungen erheben, das Amtsdelikt (§344) den Tatbestand der falschen Verdächtigung (§164) mitumfasst.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die geschützten Rechtsgüter des §164 StGB und des §344 StGB sind sowohl die Rechtspflege als auch der Schutz des Opfers vor ungerechtfertigter staatlicher Verfolgung.

2

Erhebt ein Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Strafverfahren berufen ist, wissentlich oder vorsätzlich eine falsche Verdächtigung zur Verfolgung eines Unschuldigen, so wird der Unrechtsgehalt des §164 StGB vom Amtsdelikt des §344 StGB mitumfasst.

3

Ist ein leichterer Tatbestand durch einen schwereren Amtsdeliktstatbestand mit höherer Strafdrohung bereits erfasst, tritt der leichtere Tatbestand zurück und der entsprechende Schuldspruch entfällt (Tateinheit zugunsten der höherrangigen Norm).

4

Eine Revision kann nach §349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen werden; das Revisionsgericht kann das Urteil insoweit abändern, dass entfällt, was durch die subsumierende, höherrangige Tatnorm bereits erfasst ist.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 23. Juni 1997

Rubrum

5 StR 620/97

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 4. Dezember 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 1997

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten H und W gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. Juni 1997 werden nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Schuldspruch wegen tateinheitlicher falscher Verdächtigung entfällt.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Geschützte Rechtsgüter des § 164 StGB wie auch des § 344 StGB sind zum einen die Rechtspflege, zum anderen der Schutz des Opfers vor ungerechtfertigten staatlichen Verfolgungsmaßnahmen. Erhebt ein Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Strafverfahren berufen ist, eine falsche Verdächtigung und verfolgt auf diese Weise absichtlich oder wissentlich einen Unschuldigen oder wirkt auf dessen strafrechtliche Verfolgung hin, so wird der Unrechtsgehalt des § 164 StGB von dem Amtsdelikt des § 344 StGB mit seiner höheren Strafdrohung mitumfasst. § 164 StGB tritt deshalb zurück (OLG Oldenburg, MDR 1990, 1135).

HarmsNackGerhardt
BasdorfTepperwien