Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung der Mordverurteilung wegen unzureichender Würdigung forensischer Myoglobinbefunde

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 620/93 (alt: 5 StR 172/91)
Datum
12.01.1994
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen die Verurteilung wegen Mordes ein. Streitgegenstand war die Verwertung einer Myoglobinbestimmung im Herzblut zur Annahme eines Stromtodes und die Frage der wissenschaftlichen Anerkennung dieser Methode. Der BGH hob die Mordverurteilung auf, weil das Urteil den Streitstand und die Abwägung des Beweiswerts der umstrittenen Methode nicht darlegte; die übrige Revision blieb erfolglos und die Sache wurde zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Stützt sich der Tatrichter auf eine noch wenig erprobte oder wissenschaftlich umstrittene Untersuchungsmethode, muss er den einschlägigen Streitstand in den Urteilsgründen darstellen und die für und gegen die Methode sprechenden Gesichtspunkte abwägen, damit das Revisionsgericht die Verwertung prüfen kann.

2

Die Verwertung einer nicht (weit) anerkannten forensischen Methode ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen; ihre Verwertung erfordert jedoch eine kritische Darlegung des Beweiswerts sowie einer möglichen Fehler- und Einflussfaktoren.

3

Ist nicht erkennbar, ob der Schuldspruch auch ohne Bezugnahme auf ein umstrittenes Gutachtenergebnis ergangen wäre, kann das Revisionsgericht die Verurteilung aufheben, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Schuldspruch auf diesem Beweismittel beruht.

4

Bei forensischen Laborbefunden (z. B. Myoglobinkonzentration) hat das Gericht bzw. der Gutachter mögliche alternatives Ursachen, postmortale Veränderungen und zeitliche Verzerrungen zu berücksichtigen und zu begründen, inwieweit diese den Messwert verfälschen können.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 24. März 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 12. Januar 1994 in der Strafsache gegen Pi ██ Otto aus ███ geboren am O. ███ 1932 in ██ █████ wegen Mordes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 1994

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 24. März 1993, soweit der Angeklagte wegen Mordes verurteilt worden ist, nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht Göttingen zurückverwiesen.

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes (Tatzeit: 1989) zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Ferner hat es den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes (Tatzeit: 1982) zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt; aus dieser Strafe und zwei mit Urteil vom 21. Juli 1986 verhängten Einzelfreiheitsstrafen in Höhe von zwei Jahren und einem Jahr hat es eine Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren gebildet. Wegen der Zurückwirkung des rechtskräftigen Urteils vom 21. Juli 1986 hat sich der Tatrichter gehindert gesehen, die lebenslange Freiheitsstrafe mit den anderen Strafen zu einer Gesamtstrafe zusammenzufassen.

I. Die Verurteilung wegen Mordes war aus sachlich-rechtlichen Gründen aufzuheben.

1. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils hat der Angeklagte seiner Ehefrau Janja █████, während sie schlief, Elektroden an den linken Arm und das rechte Bein gelegt und diese Elektroden in Tötungsabsicht an das Stromnetz angeschlossen; bei dem Opfer trat nach 0,3 Sekunden ein Herzflimmern ein, das sofort zum Tode führte. Der Angeklagte bestreitet die Tat. Das Schwurgericht stützt sich bei der Überführung des Angeklagten hauptsächlich auf Äußerungen der Sachverständigen Prof. Dr. ██ und Prof. Dr. ████. Diese haben ausgeführt: Die an der Leiche gefundenen Hautveränderungen seien typische Zellveränderungen, wie sie bei elektrisch-thermischer Einwirkung auf die Haut entstehen; da bei den betroffenen Zellen keine Entzündung beobachtet worden ist, müsse der Tod vor Ablauf von 20 Minuten nach der Entstehung der Hautveränderung eingetreten sein. Im Urteil heißt es weiter: Der Sachverständige, Prof. Dr. ████, habe „zur Absicherung des bereits nach dieser Methode wahrscheinlichen Befundes eines Stromtodes“ zusätzlich eine Serummyoglobinbestimmung vorgenommen. Eine 1986/1988 vorgelegte Untersuchung von T und uC, die auf einem Vergleich der Myoglobinkonzentration bei 32 „Stromtoten“ mit der Konzentration bei „normalen Toten ohne Trauma“ beruhe, habe ergeben, dass der Myoglobingehalt bei „normalen Todesfällen ohne Trauma“ zwischen 10 und 100 „mg/ml“, bei Todesfällen mit Trauma „höchstens bis zu 1000 mg/ml, bei Stromtoten dagegen zwischen 900 und 10.000 mg/ml“ liege. Im Herzblut der verstorbenen Janja ████ seien „Mittelwerte von 2.497 mg/ml bzw. 2.348 mg/ml festgestellt“ worden; ein „Werte verfälschendes Trauma habe die Obduktion nicht ergeben“ (UA S. 43). Hierbei beruhen die Gewichtsangaben auf einem Fassungsfehler: Als Maßeinheit war ersichtlich nicht das Milligramm (mg), sondern das Mikrogramm gemeint.

Der Tatrichter nennt die Stromtodbestimmung durch Messung der Myoglobinkonzentration im Herzblut eine „wissenschaftlich fundierte und in Schrifttum und Lehre weit überwiegend anerkannte Methode der Rechtsmedizin“ (UA S. 44); das Schwurgericht beruft sich dabei auf die Ausführungen von Prof. Dr. ██ und Prof. Dr. ████, die diese Methode maßgeblich mitentwickelt hatten (UA S. 44).

2. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob eine „Stromtodbestimmung durch Messung der Myoglobinkonzentration im Herzblut“ möglich ist. Jedenfalls trifft die Annahme des Tatrichters nicht zu, dass eine solche Methode „in Schrifttum und Lehre weit überwiegend anerkannt“ ist (UA S. 44). Der allgemeinkundige Befund des Schrifttums zeigt, dass es sich nicht so verhält.

Von den gebräuchlichen Hand- und Lehrbüchern der Gerichtsmedizin erwähnen die Werke von Berthold Mueller (Gerichtsmedizin, Bd. I, 2. Aufl. 1975, S. 538 ff), Prokop-Göhler (Forensische Medizin, 3. Aufl. 1975, S. 158 ff) und Schwerd (Rechtsmedizin, 5. Aufl. 1992, S. 84 ff) überhaupt nicht die Myoglobinkonzentration als Mittel zur Feststellung der Todesursache „Stromtod“. Ebenso verhält es sich in ausländischen Handbüchern (vgl. z. B. Tedeschi/Eckert/Tedeschi, Forensic Medicine, Philadelphia 1977, Bd. I, S. 645 ff). In dem von B. Forster herausgegebenen Handbuch „Praxis der Rechtsmedizin“ (1986) findet sich in dem von P. Raule bearbeiteten einschlägigen Abschnitt die distanzierte Bemerkung: „Am Herzen soll Myoglobin relativ früh freigesetzt werden, und diesem Nachweis soll forensische Bedeutung zukommen“ (S. 202); zitiert wird hierfür lediglich eine frühere Arbeit von ██ mit Yoshida und Ishiyama (Zeitschrift für Rechtsmedizin 91, 1984, 185 bis 193), in der von deutlichen Myoglobinaustritten aus den Muskelfasern bei sieben durch Elektrizität verursachten Todesfällen berichtet wird. Auch die Durchsicht der neueren Zeitschriftenliteratur (vgl. Urban, Schröder, Tröger, Beiträge zur gerichtlichen Medizin, Bd. 40, 1988, 345 und Pankratz, Liebhardt, ebenda, Bd. 48, 1990, 325) rechtfertigt nicht die Annahme, es handele sich bei der Bestimmung des Stromtodes aus der Myoglobinkonzentration um eine weit überwiegend anerkannte Methode der Rechtsmedizin. Arbeiten, die die Anwendung dieser Methode nahelegen, beruhen, abgesehen von der erwähnten Veröffentlichung von ███ u. a., auf den Untersuchungen der Arbeitsgruppe in Hannover, der die vom Schwurgericht gehörten Sachverständigen angehören.

Allerdings ist der Tatrichter nicht aus Rechtsgründen gehindert, sich nach Anhörung von Sachverständigen auf eine Untersuchungsmethode zu stützen, die bisher erst wenig erprobt oder Gegenstand eines wissenschaftlichen Meinungsstreites ist. Die Notwendigkeit einer umfassenden Aufklärung kann es dem Richter sogar zur Pflicht machen, sich auch über Methoden, die noch nicht allgemein anerkannt sind, zu unterrichten. Die Abwägung der für und gegen das vom Sachverständigen mitgeteilte Ergebnis der Untersuchung sprechenden Gesichtspunkte muss dann bei der Beweiswürdigung mitberücksichtigt werden. Stützt sich der Tatrichter auf eine noch wenig erprobte oder umstrittene wissenschaftliche Methode, so muss er das Revisionsgericht durch eine Darstellung des Streitstandes in die Lage versetzen zu prüfen, ob die Abwägung der für und gegen die Methode sprechenden Gesichtspunkte stattgefunden hat. Daran fehlt es hier. Da sich der Tatrichter lediglich darauf beruft, dass die Methode „weit überwiegend anerkannt“ sei, besorgt der Senat, dass eine kritische Würdigung des Beweiswertes der neuen Methode nicht stattgefunden hat.

Unter diesen Umständen belegen die Urteilsgründe auch nicht, dass sich der Tatrichter hinreichend mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob auch andere Umstände als die Einwirkung von Elektrizität die stark erhöhte Myoglobinkonzentration bewirkt haben können. In diesem Zusammenhang finden sich in den Urteilsgründen nur die knappen Hinweise, dass an der bis zur Obduktion vorschriftsmäßig gelagerten Leiche „postmortale Veränderungen, wenn überhaupt, nur in irrelevantem Maße eingetreten sein können“ und dass kein „Werte verfälschendes Trauma“ vorhanden sei (UA S. 43, 44). Die Frage liegt nahe, ob relevante postmortale Veränderungen in der Zeit zwischen der Obduktion und der späteren Untersuchung des Myoglobingehalts (UA S. 25) eingetreten sein können. Im Übrigen werden auch sonstige Faktoren genannt, die auf den Myoglobingehalt des Leichenblutes Einfluss nehmen können (vgl. den Beitrag von Friedrich bei Forster, Praxis der Rechtsmedizin, 1986, S. 789, 816).

Nach allem ist zu besorgen, dass der Tatrichter dem Indiz der erhöhten Myoglobinkonzentration einen zu hohen Beweiswert beigemessen hat. Nach den Urteilsgründen hat der Sachverständige, auf den sich der Tatrichter stützt, „zur Absicherung“ des bereits nach der Untersuchung der Hautveränderungen „wahrscheinlichen Befundes eines Stromtodes“ zusätzlich eine Myoglobinbestimmung vorgenommen (UA S. 43). Dem ist zu entnehmen, dass der Sachverständige und mit ihm das Schwurgericht den auf die Hautveränderungen gestützten Befund nur für wahrscheinlich, also ohne die „Absicherung“ durch die Myoglobinuntersuchung nicht als ausreichende Feststellungsgrundlage angesehen haben.

Bei dieser Sachlage kann der Senat nicht ausschließen, dass der Schuldspruch wegen Mordes auf der Verwertung des genannten Indizes beruht. Der Senat kann nicht sicher beurteilen, ob der Tatrichter aufgrund der übrigen gewichtigen Indizien auch ohne Bezugnahme auf die erhöhte Myoglobinkonzentration zu einem Schuldspruch gelangt wäre.

2. Was die übrigen vom Tatrichter herangezogenen Indizien angeht, so weist der Senat noch auf folgende Unstimmigkeit hin: Nach den Feststellungen sind winzige Eisenpartikel in die nach den Urteilsfeststellungen veränderten Hautbereiche gelangt (UA S. 21). An anderer Stelle des Urteils wird ausgeführt, die aufgefundenen „Metallpartikel“ sprächen dafür, dass Elektroden aus Eisen „oder Aluminium, wie z. B. in Form von Aluminiumfolie“, verwendet worden seien (UA S. 45). Eisenpartikel können indessen schwerlich ein Hinweis darauf sein, dass Elektroden aus Aluminium benutzt worden sind.

II. Soweit sich die Revision gegen die Verurteilung wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes richtet, ist sie aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 12. Oktober 1993 dargelegten Gründen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Senat schließt aus, dass die Einzelstrafe und die rechtsfehlerfrei gesondert verhängte Gesamtstrafe ohne die daneben verhängte lebenslange Freiheitsstrafe milder ausgefallen wären.

LaufhütteSchaferBasdorf
HorstkotteHager