Revision wegen unzureichender Feststellungen zur Schuldfähigkeit und Unterbringung aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 620/91
- Datum
- 08.01.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Unterbringung nach §63 StGB setzt voraus, dass die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit auf einer schweren seelischen Abartigkeit beruht und nicht im Wesentlichen auf vorübergehender Alkohol‑ oder Medikamentenintoxikation; ist Alkoholkonsum ursächlich, kommt §63 nur ausnahmsweise (z. B. bei krankhafter Alkoholabhängigkeit) in Betracht.
Wenn Persönlichkeitsstörung und Intoxikation zusammentreten, muss das Urteil deutlich feststellen, ob die Persönlichkeitsstörung selbst die Merkmale einer schweren seelischen Abartigkeit (§21 StGB) erfüllt oder ob die Steuerungsbeeinträchtigung primär auf Alkohol/Medikamenten beruht.
Differenzierende Annahmen zur (vollen oder verminderten) Schuldfähigkeit bei verschiedenen Taten bedürfen nachvollziehbarer Begründung; steht der Gesamtbefund für eine einheitlich erhebliche Verminderung, sind Einzelstrafen ohne Anwendung der §§21, 49 StGB nicht tragfähig.
Gutachterliche Hinweise, dass die Steuerungsfähigkeit je nach Grad der Intoxikation unterschiedlich zu beurteilen ist, erfordern fallbezogene Feststellungen des Tatrichters zur Intensität der Intoxikation und zur eigenständigen Wirkungsbeziehung der Persönlichkeitsstörung.
Vorinstanzen
Landgericht Braunschweig, 17. April 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 8. Januar 1992 in der Strafsache gegen den Heizungsmonteur ██ Hans-Jürgen aus Braunschweig, geboren am ████████ 1959 in ████████, zur Zeit einstweilen untergebracht, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung zu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts am 8. Januar 1992 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 17. April 1991 im Ausspruch der Einzelstrafen in den Fällen II 1, 3, 6, 9, 14, 15 der Urteilsgründe sowie der Gesamtstrafe und im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und mit Körperverletzung, wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung, wegen versuchter sexueller Nötigung, wegen schwerer Brandstiftung in zwei Fällen, wegen Diebstahls in sieben Fällen, wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen Computerbetruges, wegen unbefugten Gebrauchs eines Kraftfahrzeuges und wegen Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Im Übrigen wurde der Angeklagte freigesprochen; ein Messer ist eingezogen worden.
Während die Verfahrensrügen fehlgehen und der Schuldspruch der sachlich-rechtlichen Nachprüfung standhält, kann ein Teil des Rechtsfolgenausspruches aus sachlich-rechtlichen Gründen nicht bestehen bleiben.
Der Tatrichter hat angenommen, dass die Schuldfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Taten in den Fällen II 2, 4, 7, 8, 10 bis 13, 16 der Urteilsgründe erheblich vermindert gewesen sei. Darauf stützt das Landgericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB). Die Begründung für die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit lässt die rechtlichen Voraussetzungen für die Unterbringung nicht hinreichend deutlich erkennen; sie erklärt auch nicht in ausreichendem Maße, warum der Tatrichter für die übrigen Taten (Fälle II 1, 3, 5, 6, 9, 14, 15) die volle Schuldfähigkeit des Angeklagten angenommen hat.
1. In den Urteilsgründen heißt es: „Der Angeklagte trinkt seit Jahren teilweise erhebliche Mengen Alkohol. Er ist zudem persönlichkeitsgestört und nimmt häufig Beruhigungsund Schmerztabletten. Die psychiatrische und psychologische Untersuchung hat zu dem Ergebnis geführt, dass bei dem Angeklagten eine gemischte, vorwiegend narzisstische Persönlichkeitsstörung mit antisozialen, histrionischen und angstneurotischen Zügen vorliegt“ (UA S. 5 f.).
Der Tatrichter wertet diese Persönlichkeitsstörung als schwere seelische Abartigkeit (UA S. 6). Er hat die Vorschrift des § 21 StGB indessen nur in Fällen angewandt, in denen der Angeklagte unter dem Einfluss eines erheblichen Alkoholkonsums oder von Tabletten gestanden hat. Dabei heißt es an verschiedenen Stellen des Urteils, die Schuldfähigkeit sei „aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung im Zusammenhang mit der starken Alkoholisierung“ erheblich vermindert gewesen (UA S. 12, 20); an anderen Stellen heißt es dagegen, die Schuldfähigkeit sei „aufgrund der Alkohol- und Tablettenaufnahme im Zusammenhang mit seiner Persönlichkeitsstörung“ erheblich vermindert gewesen (UA S. 9 zum Fall II 4; UA S. 16, 17). Weiterhin wird die Bemerkung des Sachverständigen zitiert, die Persönlichkeitsstörung des Angeklagten „könne im Zusammenhang mit dem Genuss größerer Mengen Alkohol oder Drogen zu einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit führen; dies sei jedoch für jeden Fall je nach dem Grad der alkoholischen und medikamentösen Intoxikation gesondert zu entscheiden“ (UA S. 21).
Von den in Zukunft zu erwartenden Delikten wird gesagt, sie „beruhten beim Angeklagten im Wesentlichen auf seiner Persönlichkeitsstörung; der Hang zum Alkohol spiele dabei lediglich die Rolle eines katalysierenden Faktors“ (UA S. 37).
Unter diesen Umständen kann der Senat den Urteilsgründen in ihrer Gesamtheit nicht hinreichend deutlich entnehmen, ob der Tatrichter die Grundsätze beachtet hat, die die Rechtsprechung für Fälle entwickelt hat, in denen eine Persönlichkeitsstörung und Alkoholmissbrauch zusammentreffen. Ist die Verminderung der Schuldfähigkeit durch die Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten mitverursacht, diese aber letztlich auf Alkoholgenuss zurückzuführen, so kann § 63 StGB nur ausnahmsweise angewandt werden (vgl. Senatsentscheidung vom heutigen Tage — 5 StR 589/91 —).
Das gilt, wenn der Täter an einer krankhaften Alkoholsucht leidet oder in krankhafter Weise alkoholempfindlich ist (BGHSt 34, 313, 314; BGHR StGB § 63, Zustand 2, 3, 6, 9). Nach den zitierten Urteilsstellen, die miteinander nicht vollständig abgestimmt sind, kann der Senat nicht ausschließen, dass der Alkoholgenuss jeweils notwendige Voraussetzung für die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit gewesen ist; dass der Angeklagte alkoholkrank oder in krankhafter Weise alkoholempfindlich gewesen ist, ergeben die Feststellungen nicht. Auch die vom Tatrichter zitierte Bemerkung des Sachverständigen, die zu erwartenden Delikte beruhten „im Wesentlichen“ auf der Persönlichkeitsstörung (UA S. 37), ergibt nicht mit der genügenden Deutlichkeit, dass diese Persönlichkeitsstörung die Voraussetzungen des § 21 StGB erfüllt hat. Allein die Klassifizierung der Persönlichkeitsstörung als „narzisstisch“ mit „antisozialen, histrionischen und angstneurotischen Zügen“ (UA S. 6) belegt die vom Gesetz vorausgesetzte Schwere der seelischen Abartigkeit nicht.
2. Andererseits kann der Senat nach dem Gesamtbefund der Urteilsgründe nicht von sich aus ausschließen, dass bei dem Angeklagten eine Persönlichkeitsstörung vorgelegen hat, die die Merkmale einer schweren seelischen Abartigkeit (§ 21 StGB) erfüllte. Bestand eine solche Persönlichkeitsstörung von erheblichem Schweregrad (vgl. BGH NStZ 1991, 428 m. w. N.), so lag es nahe, dass die Schuldfähigkeit des Angeklagten bei sämtlichen Taten erheblich vermindert war; die vom Tatrichter im Hinblick auf den Grad der Planung vorgenommene Differenzierung ist in einem solchen Fall nicht tragfähig, jedenfalls nicht ausreichend begründet. Unter diesen Umständen können die Einzelstrafen, die ohne Anwendung der §§ 21, 49 StGB zugemessen worden sind, keinen Bestand haben. Damit war auch die Gesamtstrafe aufzuheben.
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