Revision wegen nicht aufgeklärtem Verbotsirrtum bei Unzucht mit einem Kind
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 620/67
- Datum
- 15.12.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei geltend gemachtem Verbotsirrtum muss das Gericht darlegen, ob der Irrtum dem Täter vorwerfbar ist; dabei sind Alter, Vorbildung, Beruf und Umwelterfahrung des Angeklagten zu berücksichtigen.
Zur Beurteilung der Vermeidbarkeit eines Verbotsirrtums sind konkrete Feststellungen darüber erforderlich, ob der Beschuldigte bei Einsatz seiner gesamten Erkenntniskräfte das Unrecht hätte einsehen können.
Allgemeine oder pauschale Bedenken (etwa Befürchtungen über den eigenen Ruf oder was ‚die Leute‘ denken) begründen nicht ohne weiteres die Einsichtsfähigkeit in das Unrecht einer konkreten, auch leichteren Verfehlung.
Unterbleibt die gebotene Darlegung zur Vorwerfbarkeit eines Verbotsirrtums, ist das Urteil aufzuheben und zur neuen Entscheidung an eine andere Kammer zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg, 17. Juli 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Arbeiter Günther H██ aus ███ (Oldb), geboren am ███████ 1942 in ████████ (Pommern), wegen Unzucht mit einem Kinde
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Dezember 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 17. Juli 1967 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Revision des Angeklagten hat Erfolg.
Das Landgericht kann die Einlassung des Angeklagten, er habe nicht gewusst, dass er mit einem 13-jährigen Mädchen keine Liebesbeziehungen haben dürfe, nicht widerlegen. Es hält den behaupteten Verbotsirrtum jedoch für vermeidbar, weil dem Angeklagten die Überlegung möglich war, *„dass ein 13-jähriges Mädchen kein geeigneter Geschlechtspartner ist“* (UA S. 4).
Diese Begründung lässt offen, ob der Verbotsirrtum vorwerfbar ist. Die Strafkammer sagt nicht, welches Einsichtsvermögen sie dem Angeklagten, der nur die Brust des Mädchens gestreichelt hat, im Hinblick auf diese Tat zutraut. Das ergibt sich auch nicht aus den allgemeinen Bedenken des Angeklagten, *„was die Leute davon halten würden“* (UA S. 4), denn die Strafkammer stellt in diesem Zusammenhang fest, der Angeklagte habe Hemmungen gehabt, dem Mädchen die Hose herunterzuziehen und den Verkehr auszuüben, weil er die Folgen fürchtete (UA S. 3, 4). Das sind Bedenken, die sich auf schwerwiegende Handlungen bezogen, und die überdies nur das tatsächliche Risiko oder den Ruf des Angeklagten zu betreffen brauchten. Aus ihnen folgt nicht ohne weiteres, dass der Angeklagte bei gehöriger Gewissensanspannung in der Lage gewesen wäre, das Unrecht einzusehen, das in einer leichteren Verfehlung lag. Das Landgericht hätte daher darlegen müssen, ob der Angeklagte nach Alter, Vorbildung, Beruf und Umwelterfahrung die Wertvorstellungen entwickeln konnte, die ihm bei Einsatz aller Erkenntniskräfte zur Unrechtseinsicht verholfen hätten (BGHSt 2, 194, 201; 8, 357, 359).
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Schmidt Schmitt Borker Herrmann