Revision: Unterlassene Sachverständigenvernehmung bei kindlichen Zeuginnen führt zur Aufhebung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 620/59
- Datum
- 09.02.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Zeugenaussagen minderjähriger Personen über vermeintlich unzüchtige Handlungen ist das Gericht nach § 244 Abs. 2 StPO grundsätzlich verpflichtet, einen psychologischen oder psychiatrischen Sachverständigen zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit hinzuzuziehen.
Wesentliche Abweichungen oder Widersprüche in den Angaben kindlicher Zeuginnen hinsichtlich Art und Umfang der Berührungen begründen regelmäßig die Erforderlichkeit einer sachverständigen Begutachtung.
Ein früheres Teilgeständnis des Beschuldigten im Vorverfahren ersetzt nicht die Verpflichtung zur Sachverständigenvernehmung, wenn der Beschuldigte die sexuelle Motivation bestreitet und entscheidungserhebliche Divergenzen in den Zeugenaussagen bestehen.
Unterbleibt die erforderliche sachverständige Untersuchung, ist ein die Verurteilung tragendes Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen; hiervon unberührt bleibende Freisprüche bleiben rechtskräftig.
Vorinstanzen
Landgericht Osnabrück, 2. Oktober 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Lehrer Herbert ███ aus ███ geboren am ██████ 1900 in ████ wegen Unzucht mit Kindern
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Februar 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 2. Oktober 1959 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Hannover zurückverwiesen.
Gründe
Von Rechts wegen
Die Revision des Angeklagten beanstandet zu Recht, dass die Strafkammer es unterlassen hat, einen Sachverständigen über die Glaubwürdigkeit der Zeuginnen Hannelore ███████ und Helga █████ zu vernehmen. Hierzu war die Strafkammer gemäß § 244 Abs. 2 StPO verpflichtet. Der Angeklagte ist unbestraft. Hannelore W. war zur Tatzeit zwölf, Helga █████████████ Jahre alt. Beide Mädchen haben über Handlungen ausgesagt, die der Angeklagte an ihnen vorgenommen haben soll und die nach der Auffassung der Strafkammer unzüchtig waren. Bei einer solchen Sachlage bedarf es grundsätzlich der Zuziehung eines psychologischen oder psychiatrischen Sachverständigen.
Hieran ändert im vorliegenden Falle nichts, dass der Angeklagte im Vorverfahren zugegeben hat, Helga W. zweimal unter den Rock gefasst und dabei ihre Oberschenkel berührt zu haben. Der Angeklagte hat zugleich in Abrede gestellt, dies aus sexueller Lust getan zu haben (Bl. 15 d. A.). Die Strafkammer hat es bei ihrer Entscheidung darüber, ob der Angeklagte in wollüstiger Absicht handelte, auf die Art und Dauer der Berührungen abgestellt. Gerade zu diesem Punkt hat aber Helga W., soweit ihre Aussagen den Vorfall im Wartezimmer des ██████████████████ betreffen, in ihren Angaben gewechselt. Bei ihrer polizeilichen Vernehmung am 31. Oktober 1958 hat sie ausgesagt, der Angeklagte habe ihr unter dem Rock, aber über der Hose mit mehreren Fingern in den Geschlechtsteil gedrückt (Bl. 8 d. A.). In der Hauptverhandlung vor der Strafkammer hat sie eine Berührung des Geschlechtsteils in Abrede gestellt (UA S. 6) und bekundet, der Angeklagte habe lediglich an ihrem nackten Oberschenkel hochgefühlt (UA S. 3), auf dem nackten Oberschenkel gestreichelt (UA S. 8). Das ist eine wesentliche Abweichung von der früheren Aussage. Sie musste der Strafkammer aufdrängen, einen Sachverständigen zuzuziehen. Bei Hannelore ██ fehlt es hiernach an jeder Tatsache, die geeignet wäre, ihre Bekundungen zu unterstützen.
Das Urteil muss daher aufgehoben werden, soweit die Strafkammer den Angeklagten verurteilt hat. Die Freisprüche sind rechtskräftig.
Die Rückverweisung an ein anderes Landgericht beruht auf § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision zu verwerfen.
| Siemer | Schmidt | Borker | |||
| Sarstedt | Schmitt |