Treffer
BGH Urteil

Revision wegen versuchter politischer Verdächtigung: Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 620/54
Datum
25.03.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte Revision gegen Verurteilung wegen versuchter politischer Verdächtigung eingelegt; die Verfahrensrüge war unzulässig, da sie nicht substantiiert wurde (§ 344 Abs. 2 StPO). Der BGH bestätigt den Schuldspruch, hebt jedoch den Strafausspruch und die hierzu gehörigen Feststellungen auf, weil das Landgericht das Leugnen des Angeklagten unzulässig strafschärfend berücksichtigte. Die Sache wird zur neuen Entscheidung, insbesondere zur Strafzumessung und zur Frage der Aussetzung zur Bewährung, an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn zu ihrer Begründung keine Tatsachen angegeben werden; die Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO sind einzuhalten.

2

Fehlende ausdrückliche Feststellungen zum Vorsatz sind unschädlich, wenn sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe das erforderliche Bewusstsein des Täters ergibt.

3

Die Annahme eines strafbaren Versuchs ist gerechtfertigt, wenn die Handlung unmittelbar auf die Herbeiführung des tatbestandlichen Erfolgs gerichtet ist und zur Vollendung nur noch eine abschließende Handlung erforderlich war.

4

Hartnäckiges Leugnen darf bei der Strafzumessung nur dann strafschärfend berücksichtigt werden, wenn aus ihm auf eine ungünstige innere Einstellung des Täters geschlossen werden kann.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 31. August 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Kurt ██████ aus ██████, dort geboren am ██████ 1922, wegen versuchter politischer Verdächtigung hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. März 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär ██████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 31. August 1954 im Strafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen versuchter politischer Verdächtigung zu drei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision rügt „Verletzung formellen und materiellen Rechts“.

Sie hat nur gegenüber dem Strafausspruch Erfolg.

I. Die Verfahrensbeschwerde ist unzulässig, weil zu ihrer Begründung keine Tatsachen angegeben werden (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

II. 1. Der Schuldspruch ist frei von sachlichrechtlichen Fehlern.

a) Die Revision vermisst in den Urteilsgründen zu Unrecht die Feststellung, „dass der Angeklagte mit dem Vorsatz gehandelt hat, die Aufzeichnungen zur Denunziation seiner übrigen Mitgefangenen zu verwenden“.

Das sagt das Landgericht mit den Worten, der Angeklagte habe „die im Sinne der östlichen Ideologie anstößigen Äußerungen seiner Mithäftlinge“ aufgeschrieben, weil er „wollte, dass sie zur Kenntnis der Ostbehörde kommen sollten“.

Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die b) Auffassung des Landgerichts, dass das Verhalten des Angeklagten schon ein Versuch des Vergehens nach § 1 Abs. 1 oder 3 des Gesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit vom 14. Juni 1951 (GVBl. S. 417) war. „Zur Vollendung fehlte“, wie das Landgericht feststellt, „nichts weiter mehr, als den Zettel einem Aufseher in die Hände zu spielen“.

Es lag demnach ein so unmittelbarer Angriff auf die Mitgefangenen vor, dass diese dadurch schon ernstlich gefährdet waren.

Die Annahme einer Versuchshandlung im Sinne des § 43 StGB ist also rechtlich nicht zu beanstanden (BGHSt 2, 380).

c) Die Nachprüfung des Schuldspruchs im übrigen ergibt keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Ausdrücklich sagt das Landgericht zwar nur, der Angeklagte habe den Versuch gemacht, seine Mitgefangenen „der Gefahr einer Verfolgung aus politischen Gründen auszusetzen“. Bei der Eigenart des Falles ergibt sich aber aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe auch das Bewusstsein des Angeklagten, dass eine solche Verfolgung im Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen durchgeführt werden, mit Gewalt- oder Willkürmaßnahmen verbunden sein und für die Mitgefangenen Schaden an Leib oder Leben oder weitere Freiheitsberaubungen zur Folge haben würde.

2. Der Strafausspruch hält jedoch der allgemeinen sachlichrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat strafschärfend berücksichtigt, „dass der Angeklagte seine Tat abgestritten hat“.

Diese Erwägung ist nicht rechtsmäßig. Selbst „hartnäckiges Leugnen“ darf nur dann zum Nachteil des Angeklagten verwertet werden, wenn aus dieser Verteidigungsweise des Angeklagten ungünstige Schlüsse auf seine innere Einstellung zur Tat gezogen werden können (vgl. BGHSt 1, 103, 105).

Obwohl die Strafe im Ergebnis recht maßvoll ist, kann der Senat nicht mit Sicherheit ausschließen, dass sie auf dem rechtlichen Fehler beruht.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

In dem neuen Urteil sollte sich das Landgericht über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung ausführlicher als bisher äußern.

SiemerDr. KoffkaDr. Börker
SarstedtSchmitt