Revision: Freispruch wegen fehlender Fahrlässigkeit beim Überholen in engem Straßenraum
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 620/52
- Datum
- 27.11.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Verkehrsunfällen fehlt strafbares Verschulden, wenn der Fahrzeugführer beim Vorbeifahren dem Entgegenkommenden einen objektiv ausreichend breiten Fahrstreifen überlässt.
Der Fahrzeugführer darf darauf vertrauen, dass der Entgegenkommende seine eigene Fahrbahn so benutzt, dass dessen auf dieser Seite vorhandene Hindernisse nicht automatisch dem Vorwurf eines Verschuldens des Vorbeifahrenden zugerechnet werden.
Eine weitergehende Pflicht, nach einem Unfall Kinder zu vertreiben oder den Unfallort in einer belebten Straße abzusperren, besteht nicht, wenn solche Maßnahmen die Möglichkeiten eines Einzelnen übersteigen; das Ausbringen des Fahrzeugs aus der Gefahrenzone kann geboten und rechtmäßig sein.
Für die Zurechnung von Vorfahrtsverstößen ist maßgeblich, dass der Überholende den Engpass vor dem Entgegenkommenden erreicht hat; erreicht er ihn zuerst, besteht grundsätzlich keine Verpflichtung, dem Entgegenkommenden die Vorfahrt zu überlassen.
Vorinstanzen
Großen Strafkammer bei dem Landgericht Celle, 13. Mai 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Gerhard B. ████████████ ██████ (Kreis ██ Nr.), geboren ███████████ 1914 in ████████, wegen fahrlässiger Körperverletzung hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. November 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Dr. Waschow Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär █████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Großen Strafkammer bei dem Landgericht Celle vom 13. Mai 1952 aufgehoben.
Der Angeklagte wird auf Kosten der Landeskasse freigesprochen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte befuhr mit einem 14/2-t-Lastkraftwagen die 5,65 m breite Altencellertorstraße in Celle. Vor ihm stand an der rechten Straßenseite der Personenkraftwagen des Handelsvertreters ████. Kurz ehe der Angeklagte diesen Wagen erreichte, musste er rechts heranfahren und halten, weil ihm ein Autobus entgegenkam. Sodann setzte er seinen Wagen einige Meter zurück, um in flachem Bogen an dem Wagen des ████████████████████████ vorbeizukommen. Während er hierzu ansetzte, kam ihm der Autoschlosser ███ auf einem Motorrad entgegen. ██ ████ fuhr zwischen den Straßenbahnschienen auf der – von ihm aus – rechten Straßenseite. Da er befürchtete, mit dem Fahrzeug des Angeklagten zusammenzustoßen, wich er in den Streifen zwischen der äußeren Schiene und der Bordsteinkante aus. Dieser Streifen ist 90 cm breit, von schlechter Beschaffenheit und stark gewölbt; das Pflaster war nass und schlüpfrig. Infolgedessen geriet das Motorrad ins Schleudern und stieß mehrmals gegen die Bordsteine. Schließlich fiel es um und stürzte auf den Bürgersteig. An dieser Stelle hatte ██ ██████ den Wagen des ███████ um etwa 8 bis 10 m hinter sich gelassen. Der Angeklagte hatte inzwischen den Wagen des █████ überholt, war wieder auf die rechte Straßenseite gefahren und hatte dort angehalten, weil er einen Kunden besuchen wollte. Er stieg aus und reichte seinem Beifahrer am hinteren Ende des Wagens die für den Kunden bestimmten Waren aus. Dabei hörte er sich angerufen, wandte sich um und sah gerade noch, wie ██████ sich erhob. Nunmehr begann dessen Motorrad zu brennen. Löschungsversuche des ██████, des Angeklagten und anderer Personen blieben ohne Erfolg. ██████ brachte seinen Wagen in Sicherheit; darauf verließ auch der Angeklagte den Unfallort und brachte seinen Wagen um die Ecke auf einen Hof. Als er dort angelangt war, explodierte der Tank des Motorrades.
Durch die Stichflamme erhielten vier Personen erhebliche Brandwunden.
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung von drei dieser vier Personen zu 200 DM Geldstrafe, ersatzweise 40 Tagen Gefängnis, verurteilt; bei der vierten hat sie den ursächlichen Zusammenhang verneint.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts.
Das Rechtsmittel hat Erfolg. Auf die Verfahrensrügen braucht nicht eingegangen zu werden, weil schon die Sachbeschwerde zum Freispruch führt.
Die Strafkammer erblickt ein Verschulden des Angeklagten zunächst darin, dass er den Motorradfahrer ███ auf den schlechten Teil der Straße „abgedrängt“ habe. Die sehr eingehenden tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts ergeben jedoch, dass der Angeklagte völlig richtig gefahren ist. Der Wagen des ███████ stand, wie das angefochtene Urteil an einer Stelle sagt, „hart“ am Bürgersteig oder, wie es an einer anderen Stelle sagt, 10 cm vom Bordstein entfernt. Er war 1,50 m breit. Der Angeklagte „überholte“ diesen Wagen mit einem Seitenabstand von 50 cm. Sein eigenes Fahrzeug ist 1,95 m breit. „Das macht zusanmen 4,05 m“, wie das Landgericht zutreffend berechnet. Für den entgegenkommenden Motorradfahrer verblieb demnach ein Fahrbahnstreifen von 1,60 m Breite. Die Breite dieses Streifens war für ein Motorrad völlig ausreichend, vor allem wenn die niedrige Geschwindigkeit der einander begegnenden Fahrzeuge berücksichtigt wird. ███ fuhr 25 km/Std; die Fahrgeschwindigkeit des Angeklagten ist zwar nicht festgestellt, sie kann aber nur sehr niedrig gewesen sein, weil er soeben gehalten hatte und wenige Meter weiter wieder anhalten wollte. Unter solchen Umständen muss sich ein Motorradfahrer im städtischen Straßenverkehr, zumal auf einer so engen und stark befahrenen Straße, mit einem Fahrstreifen von 1,60 m Breite begnügen.
Die Beschaffenheit dieses Streifens war nicht Sache des Angeklagten. Er durfte sich dabei beruhigen, dass er dem entgegenkommenden Motorradfahrer ein genügend breites Stück des Fahrdamms überließ. Wenn ██████ dort wegen der Straßenbahnschienen, der Wölbung und des schlechten, schlüpfrigen Pflasters nicht ohne Gefahr des Schleuderns fahren konnte, so war das ein Hindernis auf seiner, des ██████ Fahrbahnseite, das ihn notfalls zum Anhalten veranlassen musste. Die Verkehrslage war nicht anders, als wenn dort ebenfalls ein 1,50 m breites Fahrzeug gehalten hätte, wie auf der gegenüberliegenden Straßenseite der Wagen des ██. Durch die Hindernisse auf beiden Straßenseiten – den Wagen auf der einen und die schlüpfrige Straßenbeschaffenheit auf der anderen Seite – war in der Straßenmitte ein Engpass entstanden. Der Angeklagte war keineswegs verpflichtet, hier dem Motorradfahrer die Vorfahrt zu überlassen. Denn die Feststellungen des angefochtenen Urteils ergeben eindeutig, dass der Angeklagte den Engpass vor dem Motorradfahrer erreicht hatte.
Weiter meint die Strafkammer, der Angeklagte hätte die Kinder fortjagen und den Unfallort absperren müssen. Keines von beidem war seine Aufgabe, abgesehen davon, dass jedes von beidem in einer – wie das Landgericht feststellt – belebten, verkehrsreichen Straße weit über die Kraft eines Einzelnen geht. Der Angeklagte verhielt sich vielmehr auch weiterhin völlig richtig, indem er sein Fahrzeug aus der Gefahrenzone brachte. Denn wenn der Lastwagen auch noch in Brand geraten wäre, so würde die Gefahr für die Allgemeinheit noch wesentlich größer geworden sein.
Der Oberbundesanwalt hatte beantragt, die Revision zu verwerfen.
| Sarstedt | Dr. Neumann | Schmidt | |||
| Dr. Waschow | Dr. Koffka |