Revision verworfen; Betrug bei Abhebungen vom gestohlenen Postsparbuch entfällt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 619/98
- Datum
- 09.12.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Abhebungen von einem durch Diebstahl erlangten Postsparbuch begründen keinen eigenständigen Betrug nach § 263 StGB, solange sie lediglich der nachträglichen Verwertung des bereits durch das Eigentumsdelikt verursachten Schadens dienen und diesen nicht erweitern oder vertiefen.
Bei der Abgrenzung zwischen selbständigem Vermögensdelikt und mitbestrafter Nachtat ist zu prüfen, ob die nachfolgende Handlung den durch das ursprüngliche Delikt verursachten Vermögensschaden wesentlich erweitert oder vertieft.
Die Tatbestände der Urkundenfälschung nach § 267 StGB können neben einer Verwertungshandlung weiterhin für sich verwirklicht sein und bleiben hiervon unberührt.
Die Änderung des Schuldspruchs durch Wegfall einer Nebenstrafbarkeit erfordert nicht notwendigerweise eine Neufestsetzung des Strafausspruchs, wenn mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass das verbleibende Schuldsurteil zu einer niedrigeren Strafe geführt hätte.
Vorinstanzen
Landgericht Leipzig, 31. Juli 1998
Rubrum
Bundesgerichtshof Beschluss vom 9. Dezember 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Raubes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 1998
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 31. Juli 1998 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass in den Fällen II 11 bis 18 der Urteilsgründe eine Verurteilung wegen tateinheitlichen Betruges entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat in der Antragsschrift vom 4. November 1998 ausgeführt:
„Die aufgrund der allgemeinen Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 337 StPO). Allerdings hat die Strafkammer den Angeklagten in den Fällen II 11 bis 18 der Urteilsgründe (vgl. UA S. 14 bis 15, 34, 38) wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug verurteilt. Dabei hat die Strafkammer verkannt, dass die Abhebungen von dem durch Diebstahl erlangten Postsparbuch als mitbestrafte Nachtaten anzusehen sind (vgl. BGHR StGB § 263 Abs. 1 Konkurrenzen 7; BGH StV 1992, 272).
Anders als in den Fällen, in denen der Angeklagte mittels entwendeter Scheckformulare bzw. mittels der entwendeten EC-Karte Abhebungen vom Konto vorgenommen hat bzw. vornehmen wollte (vgl. BGH b. Holtz, MDR 1982, 280), beinhalten die Abhebungen von dem Postsparbuch nicht eine Erweiterung oder Vertiefung des schon durch das Eigentumsdelikt verursachten Schadens. Die Vergehen der Urkundenfälschung nach § 267 StGB bleiben jedoch davon unberührt (vgl. BGH b. Dallinger, MDR 1957, 652; BGHR StGB § 263 Abs. 1 Konkurrenzen 7; BGH StV 1992, 272).
Die gebotene Änderung des Schuldspruchs nötigt jedoch nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs in den genannten Fällen. Es kann ausgeschlossen werden, dass die Strafkammer wegen der verbleibenden Vergehen der Urkundenfälschung auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte, zumal die Realisierung der durch Diebstahl erlangten Vermögenswerte mittels Abhebung des Guthabens auf dem Postsparbuch bei der Strafzumessung hätte berücksichtigt werden dürfen.“
Dem schließt sich der Senat an.
| Laufhitte | Basdorf | Gerhardt | |||
| Hager | Tepperwien |